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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
gruenz zwischen dem Württembergischen und Bayerischen Vertrage
betreffend das Recht zum Abschluß von Postverträgen mit außer-
deutschen Nachbarstaaten im Art. 52 Abs. 3 ausgeglichen worden;
nur der Württembergische Vertrag erwähnte dieses Recht, der
Bayerische nicht; in der Reichsverfasiung ist es beiden Staaten
gleichmäßig zugestanden.

3) Die in dem Baden-Hessischen Schlußprotokoll und in dem
Bayerischen Vertrage unter Nr. V enthaltene Erklärung, daß be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten nur mit Zustimmung der
letzteren abgeändert werden können, ist in die Verfassung selbst
als Art. 78 Abs. 2 aufgenommen worden.

4) Die Uebergangsbestimmungen über die Termine, an denen
Norddeutsche Bundesgesetze in den süddeutschen Staaten in Kraft
treten sollten, welche als Art. 80 der Norddeutschen Bundesverfas-
sung angehängt worden waren, sind aus der Reichsverfassung weg-
gelassen und in das Publikationsgesetz aufgenommen worden.

5) Endlich enthält die Reichsverfassung eine materielle
Abänderung der vereinbarten Verfassung, indem der durch den
Bayrischen Vertrag Art. II. § 6 geschaffene Ausschuß des Bundes-
rathes für die auswärtigen Angelegenheiten, außer den Bevoll-
mächtigten von Bayern, Sachsen und Württemberg, aus zwei vom
Bundesrath alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer
Bundesstaaten bestehen soll.

II. Das Publikations-Gesetz.

1) Dasselbe verfügt in § 1, daß die beigefügte Verfassungs-
urkunde für das Deutsche Reich an die Stelle der zwischen
dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und
Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, sowie der
mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt
zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. u. 25. No-
vember 1870 tritt.

Damit sind diese Verträge als solche nicht aufgehoben oder
modifizirt 1); dieselben bilden für alle Ewigkeit die völkerrechtliche
Grundlage, auf welcher die Gründung des Reiches erfolgt ist.
Der Eingang der Reichsverfassung leistet vielmehr ausdrückliches

1) So Hänel S. 87--90 und die meisten Schriftsteller.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 4

§. 5. Die Redaktion der Reichsverfaſſung.
gruenz zwiſchen dem Württembergiſchen und Bayeriſchen Vertrage
betreffend das Recht zum Abſchluß von Poſtverträgen mit außer-
deutſchen Nachbarſtaaten im Art. 52 Abſ. 3 ausgeglichen worden;
nur der Württembergiſche Vertrag erwähnte dieſes Recht, der
Bayeriſche nicht; in der Reichsverfaſiung iſt es beiden Staaten
gleichmäßig zugeſtanden.

3) Die in dem Baden-Heſſiſchen Schlußprotokoll und in dem
Bayeriſchen Vertrage unter Nr. V enthaltene Erklärung, daß be-
ſtimmte Rechte einzelner Bundesſtaaten nur mit Zuſtimmung der
letzteren abgeändert werden können, iſt in die Verfaſſung ſelbſt
als Art. 78 Abſ. 2 aufgenommen worden.

4) Die Uebergangsbeſtimmungen über die Termine, an denen
Norddeutſche Bundesgeſetze in den ſüddeutſchen Staaten in Kraft
treten ſollten, welche als Art. 80 der Norddeutſchen Bundesverfaſ-
ſung angehängt worden waren, ſind aus der Reichsverfaſſung weg-
gelaſſen und in das Publikationsgeſetz aufgenommen worden.

5) Endlich enthält die Reichsverfaſſung eine materielle
Abänderung der vereinbarten Verfaſſung, indem der durch den
Bayriſchen Vertrag Art. II. § 6 geſchaffene Ausſchuß des Bundes-
rathes für die auswärtigen Angelegenheiten, außer den Bevoll-
mächtigten von Bayern, Sachſen und Württemberg, aus zwei vom
Bundesrath alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer
Bundesſtaaten beſtehen ſoll.

II. Das Publikations-Geſetz.

1) Daſſelbe verfügt in § 1, daß die beigefügte Verfaſſungs-
urkunde für das Deutſche Reich an die Stelle der zwiſchen
dem Norddeutſchen Bunde und den Großherzogthümern Baden und
Heſſen vereinbarten Verfaſſung des Deutſchen Bundes, ſowie der
mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt
zu dieſer Verfaſſung geſchloſſenen Verträge vom 23. u. 25. No-
vember 1870 tritt.

Damit ſind dieſe Verträge als ſolche nicht aufgehoben oder
modifizirt 1); dieſelben bilden für alle Ewigkeit die völkerrechtliche
Grundlage, auf welcher die Gründung des Reiches erfolgt iſt.
Der Eingang der Reichsverfaſſung leiſtet vielmehr ausdrückliches

1) So Hänel S. 87—90 und die meiſten Schriftſteller.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 4
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[49/0069] §. 5. Die Redaktion der Reichsverfaſſung. gruenz zwiſchen dem Württembergiſchen und Bayeriſchen Vertrage betreffend das Recht zum Abſchluß von Poſtverträgen mit außer- deutſchen Nachbarſtaaten im Art. 52 Abſ. 3 ausgeglichen worden; nur der Württembergiſche Vertrag erwähnte dieſes Recht, der Bayeriſche nicht; in der Reichsverfaſiung iſt es beiden Staaten gleichmäßig zugeſtanden. 3) Die in dem Baden-Heſſiſchen Schlußprotokoll und in dem Bayeriſchen Vertrage unter Nr. V enthaltene Erklärung, daß be- ſtimmte Rechte einzelner Bundesſtaaten nur mit Zuſtimmung der letzteren abgeändert werden können, iſt in die Verfaſſung ſelbſt als Art. 78 Abſ. 2 aufgenommen worden. 4) Die Uebergangsbeſtimmungen über die Termine, an denen Norddeutſche Bundesgeſetze in den ſüddeutſchen Staaten in Kraft treten ſollten, welche als Art. 80 der Norddeutſchen Bundesverfaſ- ſung angehängt worden waren, ſind aus der Reichsverfaſſung weg- gelaſſen und in das Publikationsgeſetz aufgenommen worden. 5) Endlich enthält die Reichsverfaſſung eine materielle Abänderung der vereinbarten Verfaſſung, indem der durch den Bayriſchen Vertrag Art. II. § 6 geſchaffene Ausſchuß des Bundes- rathes für die auswärtigen Angelegenheiten, außer den Bevoll- mächtigten von Bayern, Sachſen und Württemberg, aus zwei vom Bundesrath alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesſtaaten beſtehen ſoll. II. Das Publikations-Geſetz. 1) Daſſelbe verfügt in § 1, daß die beigefügte Verfaſſungs- urkunde für das Deutſche Reich an die Stelle der zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Heſſen vereinbarten Verfaſſung des Deutſchen Bundes, ſowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieſer Verfaſſung geſchloſſenen Verträge vom 23. u. 25. No- vember 1870 tritt. Damit ſind dieſe Verträge als ſolche nicht aufgehoben oder modifizirt 1); dieſelben bilden für alle Ewigkeit die völkerrechtliche Grundlage, auf welcher die Gründung des Reiches erfolgt iſt. Der Eingang der Reichsverfaſſung leiſtet vielmehr ausdrückliches 1) So Hänel S. 87—90 und die meiſten Schriftſteller. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 4

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/69>, abgerufen am 24.11.2024.