Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. übertragene Gebiet bei Belfort noch um eine Anzahl von Dör-fern vermehrt. Auch diesem Vertrage sind durch ein in Berlin am 15. Mai Die Ratifikationen des Friedensvertrages sind, nachdem die Eine nachträgliche Abänderung hat der Umfang des an das II. Staatsrechtlich beruht die Zugehörigkeit von Elsaß Die Verfassung des Deutschen Reiches sollte in 1) R.-G.-Bl. 1871 S. 238 fg. 2) R.-G.-Bl. 1871 S. 240. 3) R.-G.-Bl. 1871 S. 367. 368. Vgl. auch die von der Grenzregulirungs- Kommission vereinbarten Conventionen vom 24/27 und 28/31. August 1872 im Gesetzbl. f. Elsaß-Lothringen 1873 S. 283. 287. 4) R.-G.-Bl. 1871 S. 212. 5) R.-G..Bl. 1872 S. 208.
§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen. übertragene Gebiet bei Belfort noch um eine Anzahl von Dör-fern vermehrt. Auch dieſem Vertrage ſind durch ein in Berlin am 15. Mai Die Ratifikationen des Friedensvertrages ſind, nachdem die Eine nachträgliche Abänderung hat der Umfang des an das II. Staatsrechtlich beruht die Zugehörigkeit von Elſaß Die Verfaſſung des Deutſchen Reiches ſollte in 1) R.-G.-Bl. 1871 S. 238 fg. 2) R.-G.-Bl. 1871 S. 240. 3) R.-G.-Bl. 1871 S. 367. 368. Vgl. auch die von der Grenzregulirungs- Kommiſſion vereinbarten Conventionen vom 24/27 und 28/31. Auguſt 1872 im Geſetzbl. f. Elſaß-Lothringen 1873 S. 283. 287. 4) R.-G.-Bl. 1871 S. 212. 5) R.-G..Bl. 1872 S. 208.
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§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen.
übertragene Gebiet bei Belfort noch um eine Anzahl von Dör-
fern vermehrt.
Auch dieſem Vertrage ſind durch ein in Berlin am 15. Mai
1871 unterzeichnetes Protokoll die Bevollmächtigten der drei ſüd-
deutſchen Staaten Namens ihrer Souveraine beigetretreten 1).
Die Ratifikationen des Friedensvertrages ſind, nachdem die
Franzöſiſche National-Verſammlung am 18. Mai denſelben geneh-
migt hatte, am 20. Mai 1871 zu Frankfurt a/M. ausgetauſcht
worden 2).
Eine nachträgliche Abänderung hat der Umfang des an das
Deutſche Reich abgetretenen Gebietes erfahren durch den Zuſatz-
vertrag von Berlin vom 12. Oktober 1871 Art. 10 3), in welchem
ein Paar Gemeinden an Frankreich zurückgegeben wurden.
II. Staatsrechtlich beruht die Zugehörigkeit von Elſaß
und Lothringen zum Deutſchen Reiche auf dem Reichsgeſetz
vom 9. Juni 1871 4), deſſen erſter Paragraph beſtimmt, daß
die von Frankreich abgetretenen Gebiete in der — in den vor-
ſtehend aufgeführten Verträgen — feſtgeſtellten Begrenzung mit
dem Deutſchen Reiche für immer vereinigt werden.
§ 3 deſſelben Geſetzes überträgt die Ausübung der Staatsgewalt
in Elſaß und Lothringen dem Kaiſer, der jedoch bis zum Eintritt
der Wirkſamkeit der Reichsverfaſſung bei Ausübung der Geſetz-
gebung an die Zuſtimmung des Bundesraths und bei der Auf-
nahme von Anleihen, durch welche irgend eine Belaſtung des
Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zuſtimmung des Reichs-
tages gebunden wurde.
Die Verfaſſung des Deutſchen Reiches ſollte in
Elſaß und Lothringen am 1. Januar 1873 in Wirkſamkeit treten;
durch Reichsgeſetz vom 20. Juni 1872 5) iſt dieſer Termin auf
den 1. Januar 1874 verlegt worden.
1) R.-G.-Bl. 1871 S. 238 fg.
2) R.-G.-Bl. 1871 S. 240.
3) R.-G.-Bl. 1871 S. 367. 368. Vgl. auch die von der Grenzregulirungs-
Kommiſſion vereinbarten Conventionen vom 24/27 und 28/31. Auguſt 1872
im Geſetzbl. f. Elſaß-Lothringen 1873 S. 283. 287.
4) R.-G.-Bl. 1871 S. 212.
5) R.-G..Bl. 1872 S. 208.
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