Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.Vorwort. Der in dem Vorwort zum ersten Bande angedeutete Plan, Vorwort. Der in dem Vorwort zum erſten Bande angedeutete Plan, <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0011" n="[V]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Vorwort</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Der in dem Vorwort zum erſten Bande angedeutete Plan,<lb/> das Werk in zwei Bänden erſcheinen zu laſſen, hat eine Abände-<lb/> rung erfahren, indem die Darſtellung der auf das Heer und die<lb/> Marine, auf die Gerichtsverfaſſung und auf das Reichsfinanzweſen<lb/> ſich beziehenden Rechtsſätze einem dritten Bande vorbehalten worden<lb/> iſt. Der Grund hierfür liegt nicht allein in dem großen Umfange<lb/> des Stoffes, der eine äußerliche Abtrennung der erwähnten Materien<lb/> zweckmäßig erſcheinen ließ; ſondern zum Theil in der gegenwärtigen<lb/> Lage der Geſetzgebung. Die Juſtizgeſetzgebung iſt noch nicht vol-<lb/> lendet; dieſelbe wird im Laufe des nächſten Jahres erſt durch den<lb/> Erlaß der noch fehlenden Rechtsanwalts-Ordnung und des Reichs-<lb/> geſetzes über die Gerichtskoſten, ſowie durch die Ausführungs-Ge-<lb/> ſetze der Einzelſtaaten ihren Abſchluß finden. Die Ordnung des<lb/> Finanzweſens des Reiches aber geht einer eingreifenden Umgeſtal-<lb/> tung entgegen, indem die Einführung neuer unmittelbarer Einnahme-<lb/> Quellen des Reiches in naher Ausſicht ſteht. Die Tragweite dieſer<lb/> Reform iſt ebenſo wenig in ſtaatsrechtlicher wie in politiſcher Hin-<lb/> ſicht in dieſem Augenblicke zu überſehen. Eine Darſtellung des<lb/> gegenwärtigen Rechtszuſtandes würde daher der Gefahr unter-<lb/> liegen, ſchon bei ihrer Veröffentlichung veraltet zu ſein.</p><lb/> </div> </front> </text> </TEI> [[V]/0011]
Vorwort.
Der in dem Vorwort zum erſten Bande angedeutete Plan,
das Werk in zwei Bänden erſcheinen zu laſſen, hat eine Abände-
rung erfahren, indem die Darſtellung der auf das Heer und die
Marine, auf die Gerichtsverfaſſung und auf das Reichsfinanzweſen
ſich beziehenden Rechtsſätze einem dritten Bande vorbehalten worden
iſt. Der Grund hierfür liegt nicht allein in dem großen Umfange
des Stoffes, der eine äußerliche Abtrennung der erwähnten Materien
zweckmäßig erſcheinen ließ; ſondern zum Theil in der gegenwärtigen
Lage der Geſetzgebung. Die Juſtizgeſetzgebung iſt noch nicht vol-
lendet; dieſelbe wird im Laufe des nächſten Jahres erſt durch den
Erlaß der noch fehlenden Rechtsanwalts-Ordnung und des Reichs-
geſetzes über die Gerichtskoſten, ſowie durch die Ausführungs-Ge-
ſetze der Einzelſtaaten ihren Abſchluß finden. Die Ordnung des
Finanzweſens des Reiches aber geht einer eingreifenden Umgeſtal-
tung entgegen, indem die Einführung neuer unmittelbarer Einnahme-
Quellen des Reiches in naher Ausſicht ſteht. Die Tragweite dieſer
Reform iſt ebenſo wenig in ſtaatsrechtlicher wie in politiſcher Hin-
ſicht in dieſem Augenblicke zu überſehen. Eine Darſtellung des
gegenwärtigen Rechtszuſtandes würde daher der Gefahr unter-
liegen, ſchon bei ihrer Veröffentlichung veraltet zu ſein.
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