Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 62. Die Gesetzgebung für Elsaß-Lothringen. Zeit vom Beginn der deutschen Occupation bis Ende März 1872".Straßb. Trübner. 1872 1). 3. Nach Abschluß des Friedens mit Frankreich wandelte sich Obwohl das Amt des General-Gouverneurs noch bis zum 1) Diese Ausgabe ist im Vorstehenden citirt. Die Eigenschaft der Au- thenticität kommt derselben nicht zu. 2) Correcter wäre es freilich gewesen, wenn die Reichsregierung für eine rechtzeitige Verkündigung des Gesetzes in Elsaß-Lothringen Sorge ge- tragen hätte. 3) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 297. 299.
§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen. Zeit vom Beginn der deutſchen Occupation bis Ende März 1872“.Straßb. Trübner. 1872 1). 3. Nach Abſchluß des Friedens mit Frankreich wandelte ſich Obwohl das Amt des General-Gouverneurs noch bis zum 1) Dieſe Ausgabe iſt im Vorſtehenden citirt. Die Eigenſchaft der Au- thenticität kommt derſelben nicht zu. 2) Correcter wäre es freilich geweſen, wenn die Reichsregierung für eine rechtzeitige Verkündigung des Geſetzes in Elſaß-Lothringen Sorge ge- tragen hätte. 3) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 297. 299.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0139" n="125"/><fw place="top" type="header">§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen.</fw><lb/> Zeit vom Beginn der deutſchen Occupation bis Ende März 1872“.<lb/> Straßb. Trübner. 1872 <note place="foot" n="1)">Dieſe Ausgabe iſt im Vorſtehenden citirt. Die Eigenſchaft der Au-<lb/> thenticität kommt derſelben nicht zu.</note>.</p><lb/> <p>3. Nach Abſchluß des Friedens mit Frankreich wandelte ſich<lb/> die thatſächliche kriegeriſche Beſetzung der an Deutſchland abgetre-<lb/> tenen Gebiete in eine rechtliche Beherrſchung derſelben um; der<lb/> Rechtstitel derſelben war nicht mehr das Kriegsrecht, ſondern die<lb/> vertragsmäßige Uebertragung der Staatsgewalt. Die für Deutſch-<lb/> land erworbenen Gebiete wurden aber nicht ſofort dem Deutſchen<lb/> Staatsverbande einverleibt und ebenſo wenig zu einem eigenen<lb/> Staate conſtituirt; es dauerte vielmehr der durch den Krieg ge-<lb/> ſchaffene proviſoriſche Zuſtand noch einige Zeit fort. Erſt das<lb/> Reichsgeſetz vom 9. Juni 1871 ſprach die Vereinigung von Elaß-<lb/> Lothringen mit dem Deutſchen Reiche aus; dieſes Geſetz iſt am<lb/> 14. Juni 1871 durch das Reichsgeſetzblatt verkündigt worden, hat<lb/> alſo am 28. Juni 1871 gemäß Art. 2 der R.-V. verbindliche Kraft<lb/> erlangt. In Elſaß-Lothringen iſt es zwar erſt am 5. Juli 1871<lb/> durch die erſte Nummer des Geſetzblattes für Elſaß-Lothringen<lb/> verkündet worden; da es aber unmöglich war, daß das die Ver-<lb/> einigung ausſprechende Geſetz in Elſaß-Lothringen zu einem andern<lb/> Zeitpunkte in Geltung trat als im Deutſchen Reiche und da es<lb/> ſich bei dieſem Geſetz um eine Verfügung des Deutſchen Reiches<lb/> über die ihm abgetretenen Gebiete, alſo um einen Willensakt des<lb/> Deutſchen Reiches handelte, deſſen <hi rendition="#g">Object</hi> Elſaß-Lothringen war,<lb/> ſo muß man annehmen, daß das Geſetz auch für Elſaß-Lothringen<lb/> am 28. Juni 1871 in Wirkſamkeit getreten iſt <note place="foot" n="2)">Correcter wäre es freilich geweſen, wenn die Reichsregierung für eine<lb/><hi rendition="#g">rechtzeitige</hi> Verkündigung des Geſetzes in Elſaß-Lothringen Sorge ge-<lb/> tragen hätte.</note>, und daß mithin<lb/> von dieſem Tage an die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen nach<lb/> den im Geſetz vom 9. Juni 1871 aufgeſtellten Regeln zu beur-<lb/> theilen iſt.</p><lb/> <p>Obwohl das Amt des General-Gouverneurs noch bis zum<lb/> 5. September beſtand <note place="foot" n="3)">Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 297. 299.</note>, ſo beſtimmte ſich doch vom 28. Juni an<lb/> die demſelben zuſtehende Kompetenz nicht mehr ausſchließlich nach<lb/> der vom Bundesoberfeldherrn ertheilten Inſtruction, ſondern in<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [125/0139]
§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen.
Zeit vom Beginn der deutſchen Occupation bis Ende März 1872“.
Straßb. Trübner. 1872 1).
3. Nach Abſchluß des Friedens mit Frankreich wandelte ſich
die thatſächliche kriegeriſche Beſetzung der an Deutſchland abgetre-
tenen Gebiete in eine rechtliche Beherrſchung derſelben um; der
Rechtstitel derſelben war nicht mehr das Kriegsrecht, ſondern die
vertragsmäßige Uebertragung der Staatsgewalt. Die für Deutſch-
land erworbenen Gebiete wurden aber nicht ſofort dem Deutſchen
Staatsverbande einverleibt und ebenſo wenig zu einem eigenen
Staate conſtituirt; es dauerte vielmehr der durch den Krieg ge-
ſchaffene proviſoriſche Zuſtand noch einige Zeit fort. Erſt das
Reichsgeſetz vom 9. Juni 1871 ſprach die Vereinigung von Elaß-
Lothringen mit dem Deutſchen Reiche aus; dieſes Geſetz iſt am
14. Juni 1871 durch das Reichsgeſetzblatt verkündigt worden, hat
alſo am 28. Juni 1871 gemäß Art. 2 der R.-V. verbindliche Kraft
erlangt. In Elſaß-Lothringen iſt es zwar erſt am 5. Juli 1871
durch die erſte Nummer des Geſetzblattes für Elſaß-Lothringen
verkündet worden; da es aber unmöglich war, daß das die Ver-
einigung ausſprechende Geſetz in Elſaß-Lothringen zu einem andern
Zeitpunkte in Geltung trat als im Deutſchen Reiche und da es
ſich bei dieſem Geſetz um eine Verfügung des Deutſchen Reiches
über die ihm abgetretenen Gebiete, alſo um einen Willensakt des
Deutſchen Reiches handelte, deſſen Object Elſaß-Lothringen war,
ſo muß man annehmen, daß das Geſetz auch für Elſaß-Lothringen
am 28. Juni 1871 in Wirkſamkeit getreten iſt 2), und daß mithin
von dieſem Tage an die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen nach
den im Geſetz vom 9. Juni 1871 aufgeſtellten Regeln zu beur-
theilen iſt.
Obwohl das Amt des General-Gouverneurs noch bis zum
5. September beſtand 3), ſo beſtimmte ſich doch vom 28. Juni an
die demſelben zuſtehende Kompetenz nicht mehr ausſchließlich nach
der vom Bundesoberfeldherrn ertheilten Inſtruction, ſondern in
1) Dieſe Ausgabe iſt im Vorſtehenden citirt. Die Eigenſchaft der Au-
thenticität kommt derſelben nicht zu.
2) Correcter wäre es freilich geweſen, wenn die Reichsregierung für eine
rechtzeitige Verkündigung des Geſetzes in Elſaß-Lothringen Sorge ge-
tragen hätte.
3) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 297. 299.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |