Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 64. Der Abschluß von Staatsverträgen.
wenn man sie in der angegebenen Weise auslegt, eine staats-
rechtliche
Pflicht des Kaisers, von der ihm anvertrauten Ver-
tretungsbefugniß in den von dem Abs. 3 betroffenen Fällen nur
Gebrauch zu machen, nachdem er die Zustimmung des Bundes-
rathes und die Genehmigung des Reichstages erlangt hat, es sei
denn, daß er mit Zuversicht auf die nachträgliche Genehmigung
rechnen kann und ein Aufschub des definitiven Vertragsabschlusses
mit Nachtheilen verknüpft ist. Die Erfüllung dieser Verpflichtung
ist aber eine res interna des Reiches; es ist lediglich Sache des
Bundesrathes und Reichstages, gegen Verletzungen derselben zu
reagiren. Die völkerrechtliche Gültigkeit des vom Kaiser ratifizir-
ten Vertrages bliebe gänzlich unberührt davon, weil diese Ver-
pflichtung des Kaisers die formelle Legitimation desselben zum Ver-
tragsabschlusse nicht berührt, der fremde Staat aber nur diese Legi-
timation zu prüfen hat.

4. Diese Auslegung des Art. 11 ist nun auch in der That
die einzige, welche mit seinem Wortlaut, mit den allgemeinen Prin-
zipien der Reichsverfassung und mit der Praxis des internationalen
Verkehrs vereinbar ist 1).

So wie Abs. 3 zum Abschluß von Verträgen die Zustimmung
des Bundesrathes verlangt, so erklärt der vorhergehende Absatz

daß ein "unlösbarer Widerspruch" zwischen den vertragsmäßigen Staats-
pflichten nach Außen und der verfassungsmäßig beschränkten Verfügungsgewalt
des Staatsoberhaupts im Innern besteht, ist demnach unbegründet. Richtig
ist nur, daß ein Widerspruch entstehen kann, wenn der Kaiser einen Vertrag
ohne Vorbehalt ratifizirt, zu dessen Vollziehung er ohne die Zustimmung des
Bundesrathes und Reichstages nicht befugt ist.
1) In der Literatur ist die Auslegung des Art. 11 Abs. 3 streitig. Eine
völkerrechtliche Wirksamkeit, so daß ein vom Kaiser geschlossener Vertrag nichtig
ist, wenn er nicht die Zustimmung des Bundesrathes und die Genehmi-
gung des Reichstages erlangt hat, schreiben dem Abs. 3 zu Thudichum
S. 91 ff. 127 v. Mohl, Reichsstaatsr. S. 304. Gorius a. a. O. und beson-
ders E. Meier a. a. O. S. 275 ff. Dagegen unterscheiden v. Rönne, Ver-
fassungsr. des D. R. S. 60 ff. (1. Aufl. -- Die zweite Aufl. behandelt diese
Lehre bis jetzt noch nicht) und Seydel, Komment. S. 118 zwischen der Zu-
stimmung des Bundesrathes zum Abschluß und der Genehmigung des
Reichstages zur Gültigkeit; die erstere sei ein Erforderniß der völker-
rechtlichen Verbindlichkeit, die letztere dagegen nur ein Erforderniß der staats-
rechtlichen Vollziehbarkeit. -- Beide Ansichten sind, wie im Folgenden dargethan
werden wird, meines Ermessens unrichtig.

§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen.
wenn man ſie in der angegebenen Weiſe auslegt, eine ſtaats-
rechtliche
Pflicht des Kaiſers, von der ihm anvertrauten Ver-
tretungsbefugniß in den von dem Abſ. 3 betroffenen Fällen nur
Gebrauch zu machen, nachdem er die Zuſtimmung des Bundes-
rathes und die Genehmigung des Reichstages erlangt hat, es ſei
denn, daß er mit Zuverſicht auf die nachträgliche Genehmigung
rechnen kann und ein Aufſchub des definitiven Vertragsabſchluſſes
mit Nachtheilen verknüpft iſt. Die Erfüllung dieſer Verpflichtung
iſt aber eine res interna des Reiches; es iſt lediglich Sache des
Bundesrathes und Reichstages, gegen Verletzungen derſelben zu
reagiren. Die völkerrechtliche Gültigkeit des vom Kaiſer ratifizir-
ten Vertrages bliebe gänzlich unberührt davon, weil dieſe Ver-
pflichtung des Kaiſers die formelle Legitimation deſſelben zum Ver-
tragsabſchluſſe nicht berührt, der fremde Staat aber nur dieſe Legi-
timation zu prüfen hat.

4. Dieſe Auslegung des Art. 11 iſt nun auch in der That
die einzige, welche mit ſeinem Wortlaut, mit den allgemeinen Prin-
zipien der Reichsverfaſſung und mit der Praxis des internationalen
Verkehrs vereinbar iſt 1).

So wie Abſ. 3 zum Abſchluß von Verträgen die Zuſtimmung
des Bundesrathes verlangt, ſo erklärt der vorhergehende Abſatz

daß ein „unlösbarer Widerſpruch“ zwiſchen den vertragsmäßigen Staats-
pflichten nach Außen und der verfaſſungsmäßig beſchränkten Verfügungsgewalt
des Staatsoberhaupts im Innern beſteht, iſt demnach unbegründet. Richtig
iſt nur, daß ein Widerſpruch entſtehen kann, wenn der Kaiſer einen Vertrag
ohne Vorbehalt ratifizirt, zu deſſen Vollziehung er ohne die Zuſtimmung des
Bundesrathes und Reichstages nicht befugt iſt.
1) In der Literatur iſt die Auslegung des Art. 11 Abſ. 3 ſtreitig. Eine
völkerrechtliche Wirkſamkeit, ſo daß ein vom Kaiſer geſchloſſener Vertrag nichtig
iſt, wenn er nicht die Zuſtimmung des Bundesrathes und die Genehmi-
gung des Reichstages erlangt hat, ſchreiben dem Abſ. 3 zu Thudichum
S. 91 ff. 127 v. Mohl, Reichsſtaatsr. S. 304. Gorius a. a. O. und beſon-
ders E. Meier a. a. O. S. 275 ff. Dagegen unterſcheiden v. Rönne, Ver-
faſſungsr. des D. R. S. 60 ff. (1. Aufl. — Die zweite Aufl. behandelt dieſe
Lehre bis jetzt noch nicht) und Seydel, Komment. S. 118 zwiſchen der Zu-
ſtimmung des Bundesrathes zum Abſchluß und der Genehmigung des
Reichstages zur Gültigkeit; die erſtere ſei ein Erforderniß der völker-
rechtlichen Verbindlichkeit, die letztere dagegen nur ein Erforderniß der ſtaats-
rechtlichen Vollziehbarkeit. — Beide Anſichten ſind, wie im Folgenden dargethan
werden wird, meines Ermeſſens unrichtig.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0184" n="170"/><fw place="top" type="header">§. 64. Der Ab&#x017F;chluß von Staatsverträgen.</fw><lb/>
wenn man &#x017F;ie in der angegebenen Wei&#x017F;e auslegt, eine <hi rendition="#g">&#x017F;taats-<lb/>
rechtliche</hi> Pflicht des Kai&#x017F;ers, von der ihm anvertrauten Ver-<lb/>
tretungsbefugniß in den von dem Ab&#x017F;. 3 betroffenen Fällen nur<lb/>
Gebrauch zu machen, nachdem er die Zu&#x017F;timmung des Bundes-<lb/>
rathes und die Genehmigung des Reichstages erlangt hat, es &#x017F;ei<lb/>
denn, daß er mit Zuver&#x017F;icht auf die nachträgliche Genehmigung<lb/>
rechnen kann und ein Auf&#x017F;chub des definitiven Vertragsab&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es<lb/>
mit Nachtheilen verknüpft i&#x017F;t. Die Erfüllung die&#x017F;er Verpflichtung<lb/>
i&#x017F;t aber eine <hi rendition="#aq">res interna</hi> des Reiches; es i&#x017F;t lediglich Sache des<lb/>
Bundesrathes und Reichstages, gegen Verletzungen der&#x017F;elben zu<lb/>
reagiren. Die völkerrechtliche Gültigkeit des vom Kai&#x017F;er ratifizir-<lb/>
ten Vertrages bliebe gänzlich unberührt davon, weil die&#x017F;e Ver-<lb/>
pflichtung des Kai&#x017F;ers die formelle Legitimation de&#x017F;&#x017F;elben zum Ver-<lb/>
tragsab&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;e nicht berührt, der fremde Staat aber nur die&#x017F;e Legi-<lb/>
timation zu prüfen hat.</p><lb/>
            <p>4. Die&#x017F;e Auslegung des Art. 11 i&#x017F;t nun auch in der That<lb/>
die einzige, welche mit &#x017F;einem Wortlaut, mit den allgemeinen Prin-<lb/>
zipien der Reichsverfa&#x017F;&#x017F;ung und mit der Praxis des internationalen<lb/>
Verkehrs vereinbar i&#x017F;t <note place="foot" n="1)">In der Literatur i&#x017F;t die Auslegung des Art. 11 Ab&#x017F;. 3 &#x017F;treitig. Eine<lb/>
völkerrechtliche Wirk&#x017F;amkeit, &#x017F;o daß ein vom Kai&#x017F;er ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ener Vertrag nichtig<lb/>
i&#x017F;t, wenn er nicht die Zu&#x017F;timmung des <hi rendition="#g">Bundesrathes</hi> und die Genehmi-<lb/>
gung des <hi rendition="#g">Reichstages</hi> erlangt hat, &#x017F;chreiben dem Ab&#x017F;. 3 zu <hi rendition="#g">Thudichum</hi><lb/>
S. 91 ff. 127 v. <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Reichs&#x017F;taatsr. S. 304. <hi rendition="#g">Gorius</hi> a. a. O. und be&#x017F;on-<lb/>
ders E. <hi rendition="#g">Meier</hi> a. a. O. S. 275 ff. Dagegen unter&#x017F;cheiden v. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Ver-<lb/>
fa&#x017F;&#x017F;ungsr. des D. R. S. 60 ff. (1. Aufl. &#x2014; Die zweite Aufl. behandelt die&#x017F;e<lb/>
Lehre bis jetzt noch nicht) und <hi rendition="#g">Seydel</hi>, Komment. S. 118 zwi&#x017F;chen der Zu-<lb/>
&#x017F;timmung des <hi rendition="#g">Bundesrathes zum Ab&#x017F;chluß</hi> und der Genehmigung des<lb/><hi rendition="#g">Reichstages zur Gültigkeit</hi>; die er&#x017F;tere &#x017F;ei ein Erforderniß der völker-<lb/>
rechtlichen Verbindlichkeit, die letztere dagegen nur ein Erforderniß der &#x017F;taats-<lb/>
rechtlichen Vollziehbarkeit. &#x2014; Beide An&#x017F;ichten &#x017F;ind, wie im Folgenden dargethan<lb/>
werden wird, meines Erme&#x017F;&#x017F;ens unrichtig.</note>.</p><lb/>
            <p>So wie Ab&#x017F;. 3 zum Ab&#x017F;chluß von Verträgen die Zu&#x017F;timmung<lb/>
des Bundesrathes verlangt, &#x017F;o erklärt der vorhergehende Ab&#x017F;atz<lb/><note xml:id="seg2pn_18_2" prev="#seg2pn_18_1" place="foot" n="1)">daß ein &#x201E;unlösbarer Wider&#x017F;pruch&#x201C; zwi&#x017F;chen den vertragsmäßigen Staats-<lb/>
pflichten nach Außen und der verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig be&#x017F;chränkten Verfügungsgewalt<lb/>
des Staatsoberhaupts im Innern be&#x017F;teht, i&#x017F;t demnach unbegründet. Richtig<lb/>
i&#x017F;t nur, daß ein Wider&#x017F;pruch ent&#x017F;tehen <hi rendition="#g">kann</hi>, wenn der Kai&#x017F;er einen Vertrag<lb/>
ohne Vorbehalt ratifizirt, zu de&#x017F;&#x017F;en Vollziehung er ohne die Zu&#x017F;timmung des<lb/>
Bundesrathes und Reichstages nicht befugt i&#x017F;t.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[170/0184] §. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen. wenn man ſie in der angegebenen Weiſe auslegt, eine ſtaats- rechtliche Pflicht des Kaiſers, von der ihm anvertrauten Ver- tretungsbefugniß in den von dem Abſ. 3 betroffenen Fällen nur Gebrauch zu machen, nachdem er die Zuſtimmung des Bundes- rathes und die Genehmigung des Reichstages erlangt hat, es ſei denn, daß er mit Zuverſicht auf die nachträgliche Genehmigung rechnen kann und ein Aufſchub des definitiven Vertragsabſchluſſes mit Nachtheilen verknüpft iſt. Die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt aber eine res interna des Reiches; es iſt lediglich Sache des Bundesrathes und Reichstages, gegen Verletzungen derſelben zu reagiren. Die völkerrechtliche Gültigkeit des vom Kaiſer ratifizir- ten Vertrages bliebe gänzlich unberührt davon, weil dieſe Ver- pflichtung des Kaiſers die formelle Legitimation deſſelben zum Ver- tragsabſchluſſe nicht berührt, der fremde Staat aber nur dieſe Legi- timation zu prüfen hat. 4. Dieſe Auslegung des Art. 11 iſt nun auch in der That die einzige, welche mit ſeinem Wortlaut, mit den allgemeinen Prin- zipien der Reichsverfaſſung und mit der Praxis des internationalen Verkehrs vereinbar iſt 1). So wie Abſ. 3 zum Abſchluß von Verträgen die Zuſtimmung des Bundesrathes verlangt, ſo erklärt der vorhergehende Abſatz 1) 1) In der Literatur iſt die Auslegung des Art. 11 Abſ. 3 ſtreitig. Eine völkerrechtliche Wirkſamkeit, ſo daß ein vom Kaiſer geſchloſſener Vertrag nichtig iſt, wenn er nicht die Zuſtimmung des Bundesrathes und die Genehmi- gung des Reichstages erlangt hat, ſchreiben dem Abſ. 3 zu Thudichum S. 91 ff. 127 v. Mohl, Reichsſtaatsr. S. 304. Gorius a. a. O. und beſon- ders E. Meier a. a. O. S. 275 ff. Dagegen unterſcheiden v. Rönne, Ver- faſſungsr. des D. R. S. 60 ff. (1. Aufl. — Die zweite Aufl. behandelt dieſe Lehre bis jetzt noch nicht) und Seydel, Komment. S. 118 zwiſchen der Zu- ſtimmung des Bundesrathes zum Abſchluß und der Genehmigung des Reichstages zur Gültigkeit; die erſtere ſei ein Erforderniß der völker- rechtlichen Verbindlichkeit, die letztere dagegen nur ein Erforderniß der ſtaats- rechtlichen Vollziehbarkeit. — Beide Anſichten ſind, wie im Folgenden dargethan werden wird, meines Ermeſſens unrichtig. 1) daß ein „unlösbarer Widerſpruch“ zwiſchen den vertragsmäßigen Staats- pflichten nach Außen und der verfaſſungsmäßig beſchränkten Verfügungsgewalt des Staatsoberhaupts im Innern beſteht, iſt demnach unbegründet. Richtig iſt nur, daß ein Widerſpruch entſtehen kann, wenn der Kaiſer einen Vertrag ohne Vorbehalt ratifizirt, zu deſſen Vollziehung er ohne die Zuſtimmung des Bundesrathes und Reichstages nicht befugt iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/184
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/184>, abgerufen am 23.11.2024.