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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 67. Der Begriff der Verwaltung.
Einzelstaat völkerrechtliche Zwangsmittel zur Durchführung der
durch Staatsverträge begründeten Ansprüche in Anwendung bringen,
ohne daß das Reich zum Schutze seines Mitgliedes und des Bun-
desgebietes einzutreten verpflichtet wäre 1).

Wenngleich daher die Befugniß der Einzelstaaten zum Ab-
schluß
von Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten durch das
Reich nicht absorbirt ist, so fällt dem Reiche doch die Vertretung
der Einzelstaaten bei der völkerrechtlichen Geltendmachung der
aus den Staatsverträgen resultirenden Ansprüche und Verpflich-
tungen aktiv und passiv zu.



Neuntes Kapitel.
Die Verwaltung des Reiches.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
§. 67. Der Begriff der Verwaltung.

I. Der Ausdruck "Verwaltung" wird je nach dem Gegen-
satz, in welchem dieses Wort steht, in der staatsrechtlichen und po-
litischen Literatur in sehr verschiedenem Sinne gebraucht; man
unterscheidet bald die Verwaltung von der Verfassung und stellt
demgemäß das Verwaltungsrecht dem Verfassungsrecht gegenüber;
bald findet man den Gegensatz zur Verwaltung in der Rechts-
pflege. Oder man faßt unter dem Worte Verwaltung die
gesammte Fürsorge für die gesellschaftlichen Kultur-Interessen zu-
sammen und bringt das Verwaltungsrecht in Gegensatz zum
Privatrecht, ja selbst zum Staatsrecht. Oder endlich man versteht
unter Verwaltung die Vollziehung der Gesetze und stellt dieselbe

1) Unklare Bemerkungen hierüber finden sich bei v. Mohl S. 302 fg.

§. 67. Der Begriff der Verwaltung.
Einzelſtaat völkerrechtliche Zwangsmittel zur Durchführung der
durch Staatsverträge begründeten Anſprüche in Anwendung bringen,
ohne daß das Reich zum Schutze ſeines Mitgliedes und des Bun-
desgebietes einzutreten verpflichtet wäre 1).

Wenngleich daher die Befugniß der Einzelſtaaten zum Ab-
ſchluß
von Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten durch das
Reich nicht abſorbirt iſt, ſo fällt dem Reiche doch die Vertretung
der Einzelſtaaten bei der völkerrechtlichen Geltendmachung der
aus den Staatsverträgen reſultirenden Anſprüche und Verpflich-
tungen aktiv und paſſiv zu.



Neuntes Kapitel.
Die Verwaltung des Reiches.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Grundſätze.
§. 67. Der Begriff der Verwaltung.

I. Der Ausdruck „Verwaltung“ wird je nach dem Gegen-
ſatz, in welchem dieſes Wort ſteht, in der ſtaatsrechtlichen und po-
litiſchen Literatur in ſehr verſchiedenem Sinne gebraucht; man
unterſcheidet bald die Verwaltung von der Verfaſſung und ſtellt
demgemäß das Verwaltungsrecht dem Verfaſſungsrecht gegenüber;
bald findet man den Gegenſatz zur Verwaltung in der Rechts-
pflege. Oder man faßt unter dem Worte Verwaltung die
geſammte Fürſorge für die geſellſchaftlichen Kultur-Intereſſen zu-
ſammen und bringt das Verwaltungsrecht in Gegenſatz zum
Privatrecht, ja ſelbſt zum Staatsrecht. Oder endlich man verſteht
unter Verwaltung die Vollziehung der Geſetze und ſtellt dieſelbe

1) Unklare Bemerkungen hierüber finden ſich bei v. Mohl S. 302 fg.
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[198/0212] §. 67. Der Begriff der Verwaltung. Einzelſtaat völkerrechtliche Zwangsmittel zur Durchführung der durch Staatsverträge begründeten Anſprüche in Anwendung bringen, ohne daß das Reich zum Schutze ſeines Mitgliedes und des Bun- desgebietes einzutreten verpflichtet wäre 1). Wenngleich daher die Befugniß der Einzelſtaaten zum Ab- ſchluß von Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten durch das Reich nicht abſorbirt iſt, ſo fällt dem Reiche doch die Vertretung der Einzelſtaaten bei der völkerrechtlichen Geltendmachung der aus den Staatsverträgen reſultirenden Anſprüche und Verpflich- tungen aktiv und paſſiv zu. Neuntes Kapitel. Die Verwaltung des Reiches. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Grundſätze. §. 67. Der Begriff der Verwaltung. I. Der Ausdruck „Verwaltung“ wird je nach dem Gegen- ſatz, in welchem dieſes Wort ſteht, in der ſtaatsrechtlichen und po- litiſchen Literatur in ſehr verſchiedenem Sinne gebraucht; man unterſcheidet bald die Verwaltung von der Verfaſſung und ſtellt demgemäß das Verwaltungsrecht dem Verfaſſungsrecht gegenüber; bald findet man den Gegenſatz zur Verwaltung in der Rechts- pflege. Oder man faßt unter dem Worte Verwaltung die geſammte Fürſorge für die geſellſchaftlichen Kultur-Intereſſen zu- ſammen und bringt das Verwaltungsrecht in Gegenſatz zum Privatrecht, ja ſelbſt zum Staatsrecht. Oder endlich man verſteht unter Verwaltung die Vollziehung der Geſetze und ſtellt dieſelbe 1) Unklare Bemerkungen hierüber finden ſich bei v. Mohl S. 302 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/212>, abgerufen am 23.11.2024.