Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Verwaltung des Konsulatswesens zu, so daß hier ein anderesPrinzip wie bei der eigentlichen diplomatischen Vertretung ent- scheidet. a) Art. 4 führt unter den Gegenständen, auf welche die Kom- b) Den Einzelstaaten ist die Befugniß, mit der konsularischen Lammers in v. Holtzendorff's Jahrb. I. S. 239 ff. Reitz in Hirth's Annalen 1874 S. 70 ff. Thudichum, Verf.-Recht S. 256 ff. Riedel, S. 139. Seydel S. 210 fg. v. Rönne II. 1. S. 224. Hänel u. Lesse, die Gesetzgebung des Deutschen Reiches über Consu- larwesen und Seeschifffahrt. Berlin 1875. Eine gute Uebersicht der Amtsgeschäfte der Deutschen Konsulate giebt der (anonyme) Aufsatz in Hartmann's Zeitschr. f. Gesetzgeb. u. Praxis Bd. II. S. 16 ff. 1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesstaaten
Konsulate errichten dürfen, ist zweifellos. Dieselben sind aber ohne alle rechtliche und politische Bedeutung. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Verwaltung des Konſulatsweſens zu, ſo daß hier ein anderesPrinzip wie bei der eigentlichen diplomatiſchen Vertretung ent- ſcheidet. a) Art. 4 führt unter den Gegenſtänden, auf welche die Kom- b) Den Einzelſtaaten iſt die Befugniß, mit der konſulariſchen Lammers in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 239 ff. Reitz in Hirth’s Annalen 1874 S. 70 ff. Thudichum, Verf.-Recht S. 256 ff. Riedel, S. 139. Seydel S. 210 fg. v. Rönne II. 1. S. 224. Hänel u. Leſſe, die Geſetzgebung des Deutſchen Reiches über Conſu- larweſen und Seeſchifffahrt. Berlin 1875. Eine gute Ueberſicht der Amtsgeſchäfte der Deutſchen Konſulate giebt der (anonyme) Aufſatz in Hartmann’s Zeitſchr. f. Geſetzgeb. u. Praxis Bd. II. S. 16 ff. 1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesſtaaten
Konſulate errichten dürfen, iſt zweifellos. Dieſelben ſind aber ohne alle rechtliche und politiſche Bedeutung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0264" n="250"/><fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> Verwaltung des Konſulatsweſens zu, ſo daß hier ein anderes<lb/> Prinzip wie bei der eigentlichen diplomatiſchen Vertretung ent-<lb/> ſcheidet.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Art. 4 führt unter den Gegenſtänden, auf welche die Kom-<lb/> petenz des Reiches ſich erſtreckt unter Nro. 7 auf: „Die Organi-<lb/> ſation eines <hi rendition="#g">gemeinſamen</hi> Schutzes des Deutſchen Handels im<lb/> Auslande, der deutſchen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See<lb/> und die Anordnung <hi rendition="#g">gemeinſamer</hi> konſulariſcher Vertretung,<lb/> welche vom Reiche ausgeſtattet wird.“ Art. 56 Abſ. 1 überträgt<lb/> dem Kaiſer die Aufſicht über das geſammte Konſulatweſen des<lb/> Deutſchen Reiches; das Konſulatsgeſetz §. 3 unterwirft die Bundes-<lb/> konſuln der Aufſicht des Bundeskanzlers. Die Verwaltung des Kon-<lb/> ſulatweſens erfolgt demnach nicht durch Vermittlung der Einzel-<lb/> ſtaaten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Den Einzelſtaaten iſt die Befugniß, mit der konſulariſchen<lb/> Vertretung des Reiches zu konkurriren, entzogen. Abſ. 2 des<lb/> Art. 56 enthält das durchgreifende Verbot: „In dem Amtsbezirk<lb/> der Deutſchen Konſuln dürfen neue Landeskonſulate nicht errichtet<lb/> werden“ <note place="foot" n="1)">Daß <hi rendition="#g">innerhalb</hi> des Reichsgebietes die einzelnen Bundesſtaaten<lb/> Konſulate errichten dürfen, iſt zweifellos. Dieſelben ſind aber ohne alle<lb/> rechtliche und politiſche Bedeutung.</note>. Die bereits beſtehenden Landeskonſulate wurden nur<lb/> interimiſtiſch noch geduldet; „ſie werden ſämmtlich aufgehoben, ſo-<lb/> bald die Organiſation der Deutſchen Konſulate dergeſtalt vollendet<lb/> iſt, daß die Vertretung der Einzel-Intereſſen aller Bundesſtaaten<lb/> als durch die Deutſchen Konſulate geſichert von dem Bundesrathe<lb/> anerkannt wird“ (Art. 56 Abſ. 2). Dies iſt längſt erfolgt; ſchon<lb/> am 6. Dezember 1869 beſchloß der Bundesrath des Nordd. Bun-<lb/> des die Regierungen zur Aufhebung der Landeskonſulate an allen<lb/> Plätzen, an welchen Bundeskonſulate beſtehen, aufzufordern. Auch<lb/> in der Zwiſchenzeit, in welcher an demſelben Platze neben dem<lb/><note xml:id="seg2pn_29_2" prev="#seg2pn_29_1" place="foot" n="*"><list><item><hi rendition="#g">Lammers</hi> in v. Holtzendorff’s Jahrb. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 239 ff. <hi rendition="#g">Reitz</hi> in Hirth’s<lb/> Annalen 1874 S. 70 ff. <hi rendition="#g">Thudichum</hi>, Verf.-Recht S. 256 ff. <hi rendition="#g">Riedel</hi>,<lb/> S. 139. <hi rendition="#g">Seydel</hi> S. 210 fg. v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 1. S. 224.</item><lb/><item><hi rendition="#g">Hänel u. Leſſe</hi>, die Geſetzgebung des Deutſchen Reiches über Conſu-<lb/> larweſen und Seeſchifffahrt. Berlin 1875.</item><lb/><item>Eine gute Ueberſicht der Amtsgeſchäfte der Deutſchen Konſulate giebt der<lb/> (anonyme) Aufſatz in <hi rendition="#g">Hartmann</hi>’s Zeitſchr. f. Geſetzgeb. u. Praxis<lb/> Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 16 ff.</item></list></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [250/0264]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Verwaltung des Konſulatsweſens zu, ſo daß hier ein anderes
Prinzip wie bei der eigentlichen diplomatiſchen Vertretung ent-
ſcheidet.
a) Art. 4 führt unter den Gegenſtänden, auf welche die Kom-
petenz des Reiches ſich erſtreckt unter Nro. 7 auf: „Die Organi-
ſation eines gemeinſamen Schutzes des Deutſchen Handels im
Auslande, der deutſchen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See
und die Anordnung gemeinſamer konſulariſcher Vertretung,
welche vom Reiche ausgeſtattet wird.“ Art. 56 Abſ. 1 überträgt
dem Kaiſer die Aufſicht über das geſammte Konſulatweſen des
Deutſchen Reiches; das Konſulatsgeſetz §. 3 unterwirft die Bundes-
konſuln der Aufſicht des Bundeskanzlers. Die Verwaltung des Kon-
ſulatweſens erfolgt demnach nicht durch Vermittlung der Einzel-
ſtaaten.
b) Den Einzelſtaaten iſt die Befugniß, mit der konſulariſchen
Vertretung des Reiches zu konkurriren, entzogen. Abſ. 2 des
Art. 56 enthält das durchgreifende Verbot: „In dem Amtsbezirk
der Deutſchen Konſuln dürfen neue Landeskonſulate nicht errichtet
werden“ 1). Die bereits beſtehenden Landeskonſulate wurden nur
interimiſtiſch noch geduldet; „ſie werden ſämmtlich aufgehoben, ſo-
bald die Organiſation der Deutſchen Konſulate dergeſtalt vollendet
iſt, daß die Vertretung der Einzel-Intereſſen aller Bundesſtaaten
als durch die Deutſchen Konſulate geſichert von dem Bundesrathe
anerkannt wird“ (Art. 56 Abſ. 2). Dies iſt längſt erfolgt; ſchon
am 6. Dezember 1869 beſchloß der Bundesrath des Nordd. Bun-
des die Regierungen zur Aufhebung der Landeskonſulate an allen
Plätzen, an welchen Bundeskonſulate beſtehen, aufzufordern. Auch
in der Zwiſchenzeit, in welcher an demſelben Platze neben dem
*
1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesſtaaten
Konſulate errichten dürfen, iſt zweifellos. Dieſelben ſind aber ohne alle
rechtliche und politiſche Bedeutung.
* Lammers in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 239 ff. Reitz in Hirth’s
Annalen 1874 S. 70 ff. Thudichum, Verf.-Recht S. 256 ff. Riedel,
S. 139. Seydel S. 210 fg. v. Rönne II. 1. S. 224.
Hänel u. Leſſe, die Geſetzgebung des Deutſchen Reiches über Conſu-
larweſen und Seeſchifffahrt. Berlin 1875.
Eine gute Ueberſicht der Amtsgeſchäfte der Deutſchen Konſulate giebt der
(anonyme) Aufſatz in Hartmann’s Zeitſchr. f. Geſetzgeb. u. Praxis
Bd. II. S. 16 ff.
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