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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Verwaltung des Konsulatswesens zu, so daß hier ein anderes
Prinzip wie bei der eigentlichen diplomatischen Vertretung ent-
scheidet.

a) Art. 4 führt unter den Gegenständen, auf welche die Kom-
petenz des Reiches sich erstreckt unter Nro. 7 auf: "Die Organi-
sation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im
Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See
und die Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung,
welche vom Reiche ausgestattet wird." Art. 56 Abs. 1 überträgt
dem Kaiser die Aufsicht über das gesammte Konsulatwesen des
Deutschen Reiches; das Konsulatsgesetz §. 3 unterwirft die Bundes-
konsuln der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Verwaltung des Kon-
sulatwesens erfolgt demnach nicht durch Vermittlung der Einzel-
staaten.

b) Den Einzelstaaten ist die Befugniß, mit der konsularischen
Vertretung des Reiches zu konkurriren, entzogen. Abs. 2 des
Art. 56 enthält das durchgreifende Verbot: "In dem Amtsbezirk
der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet
werden" 1). Die bereits bestehenden Landeskonsulate wurden nur
interimistisch noch geduldet; "sie werden sämmtlich aufgehoben, so-
bald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet
ist, daß die Vertretung der Einzel-Interessen aller Bundesstaaten
als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe
anerkannt wird" (Art. 56 Abs. 2). Dies ist längst erfolgt; schon
am 6. Dezember 1869 beschloß der Bundesrath des Nordd. Bun-
des die Regierungen zur Aufhebung der Landeskonsulate an allen
Plätzen, an welchen Bundeskonsulate bestehen, aufzufordern. Auch
in der Zwischenzeit, in welcher an demselben Platze neben dem

Lammers in v. Holtzendorff's Jahrb. I. S. 239 ff. Reitz in Hirth's
Annalen 1874 S. 70 ff. Thudichum, Verf.-Recht S. 256 ff. Riedel,
S. 139. Seydel S. 210 fg. v. Rönne II. 1. S. 224.

Hänel u. Lesse, die Gesetzgebung des Deutschen Reiches über Consu-
larwesen und Seeschifffahrt. Berlin 1875.

Eine gute Uebersicht der Amtsgeschäfte der Deutschen Konsulate giebt der
(anonyme) Aufsatz in Hartmann's Zeitschr. f. Gesetzgeb. u. Praxis
Bd. II. S. 16 ff.
1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesstaaten
Konsulate errichten dürfen, ist zweifellos. Dieselben sind aber ohne alle
rechtliche und politische Bedeutung.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Verwaltung des Konſulatsweſens zu, ſo daß hier ein anderes
Prinzip wie bei der eigentlichen diplomatiſchen Vertretung ent-
ſcheidet.

a) Art. 4 führt unter den Gegenſtänden, auf welche die Kom-
petenz des Reiches ſich erſtreckt unter Nro. 7 auf: „Die Organi-
ſation eines gemeinſamen Schutzes des Deutſchen Handels im
Auslande, der deutſchen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See
und die Anordnung gemeinſamer konſulariſcher Vertretung,
welche vom Reiche ausgeſtattet wird.“ Art. 56 Abſ. 1 überträgt
dem Kaiſer die Aufſicht über das geſammte Konſulatweſen des
Deutſchen Reiches; das Konſulatsgeſetz §. 3 unterwirft die Bundes-
konſuln der Aufſicht des Bundeskanzlers. Die Verwaltung des Kon-
ſulatweſens erfolgt demnach nicht durch Vermittlung der Einzel-
ſtaaten.

b) Den Einzelſtaaten iſt die Befugniß, mit der konſulariſchen
Vertretung des Reiches zu konkurriren, entzogen. Abſ. 2 des
Art. 56 enthält das durchgreifende Verbot: „In dem Amtsbezirk
der Deutſchen Konſuln dürfen neue Landeskonſulate nicht errichtet
werden“ 1). Die bereits beſtehenden Landeskonſulate wurden nur
interimiſtiſch noch geduldet; „ſie werden ſämmtlich aufgehoben, ſo-
bald die Organiſation der Deutſchen Konſulate dergeſtalt vollendet
iſt, daß die Vertretung der Einzel-Intereſſen aller Bundesſtaaten
als durch die Deutſchen Konſulate geſichert von dem Bundesrathe
anerkannt wird“ (Art. 56 Abſ. 2). Dies iſt längſt erfolgt; ſchon
am 6. Dezember 1869 beſchloß der Bundesrath des Nordd. Bun-
des die Regierungen zur Aufhebung der Landeskonſulate an allen
Plätzen, an welchen Bundeskonſulate beſtehen, aufzufordern. Auch
in der Zwiſchenzeit, in welcher an demſelben Platze neben dem

Lammers in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 239 ff. Reitz in Hirth’s
Annalen 1874 S. 70 ff. Thudichum, Verf.-Recht S. 256 ff. Riedel,
S. 139. Seydel S. 210 fg. v. Rönne II. 1. S. 224.

Hänel u. Leſſe, die Geſetzgebung des Deutſchen Reiches über Conſu-
larweſen und Seeſchifffahrt. Berlin 1875.

Eine gute Ueberſicht der Amtsgeſchäfte der Deutſchen Konſulate giebt der
(anonyme) Aufſatz in Hartmann’s Zeitſchr. f. Geſetzgeb. u. Praxis
Bd. II. S. 16 ff.
1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesſtaaten
Konſulate errichten dürfen, iſt zweifellos. Dieſelben ſind aber ohne alle
rechtliche und politiſche Bedeutung.
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[250/0264] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Verwaltung des Konſulatsweſens zu, ſo daß hier ein anderes Prinzip wie bei der eigentlichen diplomatiſchen Vertretung ent- ſcheidet. a) Art. 4 führt unter den Gegenſtänden, auf welche die Kom- petenz des Reiches ſich erſtreckt unter Nro. 7 auf: „Die Organi- ſation eines gemeinſamen Schutzes des Deutſchen Handels im Auslande, der deutſchen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und die Anordnung gemeinſamer konſulariſcher Vertretung, welche vom Reiche ausgeſtattet wird.“ Art. 56 Abſ. 1 überträgt dem Kaiſer die Aufſicht über das geſammte Konſulatweſen des Deutſchen Reiches; das Konſulatsgeſetz §. 3 unterwirft die Bundes- konſuln der Aufſicht des Bundeskanzlers. Die Verwaltung des Kon- ſulatweſens erfolgt demnach nicht durch Vermittlung der Einzel- ſtaaten. b) Den Einzelſtaaten iſt die Befugniß, mit der konſulariſchen Vertretung des Reiches zu konkurriren, entzogen. Abſ. 2 des Art. 56 enthält das durchgreifende Verbot: „In dem Amtsbezirk der Deutſchen Konſuln dürfen neue Landeskonſulate nicht errichtet werden“ 1). Die bereits beſtehenden Landeskonſulate wurden nur interimiſtiſch noch geduldet; „ſie werden ſämmtlich aufgehoben, ſo- bald die Organiſation der Deutſchen Konſulate dergeſtalt vollendet iſt, daß die Vertretung der Einzel-Intereſſen aller Bundesſtaaten als durch die Deutſchen Konſulate geſichert von dem Bundesrathe anerkannt wird“ (Art. 56 Abſ. 2). Dies iſt längſt erfolgt; ſchon am 6. Dezember 1869 beſchloß der Bundesrath des Nordd. Bun- des die Regierungen zur Aufhebung der Landeskonſulate an allen Plätzen, an welchen Bundeskonſulate beſtehen, aufzufordern. Auch in der Zwiſchenzeit, in welcher an demſelben Platze neben dem * 1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesſtaaten Konſulate errichten dürfen, iſt zweifellos. Dieſelben ſind aber ohne alle rechtliche und politiſche Bedeutung. * Lammers in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 239 ff. Reitz in Hirth’s Annalen 1874 S. 70 ff. Thudichum, Verf.-Recht S. 256 ff. Riedel, S. 139. Seydel S. 210 fg. v. Rönne II. 1. S. 224. Hänel u. Leſſe, die Geſetzgebung des Deutſchen Reiches über Conſu- larweſen und Seeſchifffahrt. Berlin 1875. Eine gute Ueberſicht der Amtsgeſchäfte der Deutſchen Konſulate giebt der (anonyme) Aufſatz in Hartmann’s Zeitſchr. f. Geſetzgeb. u. Praxis Bd. II. S. 16 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/264>, abgerufen am 27.11.2024.