Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Schiffer und Schiffsleute sind verpflichtet, sich zum Zwecke derAnmusterungs- und Abmusterungs-Verhandlung in dem Konsulate zu stellen und die Erfüllung dieser Pflicht ist durch Strafdrohungen gesichert 1). Entzieht sich ein Schiffsmann nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes, so kann ihn das Seemannsamt auf Antrag des Schiffers zwangsweise zur Erfül- lung seiner Pflicht anhalten 2). Auch den Konsuln steht diese Be- fugniß zu, jedoch können sie einen Zwang nicht direct ausüben, sondern sie sind darauf beschränkt, bei den Lokalbehörden die er- forderlichen Anträge zu stellen 3). Die Konsuln können ferner auf Antrag eines Schiffsoffiziers oder von mindestens drei Schiffsleuten das Schiff einer Untersuchung unterziehen, ob das Schiff seetüchtig und mit den erforderlichen Vorräthen an Lebensmitteln versehen ist. Sie haben das Ergebniß in das Schiffsjournal einzutragen und erforderlichen Falles für die geeignete Abhülfe der Mängel Sorge zu tragen 4). Die Konsuln sind befugt, den Führern deut- scher Kauffahrteischiffe den Befehl zu ertheilen, deutsche Seeleute, welche im Auslande sich in hülfsbedürftigem Zustande befinden, behufs ihrer Rückbeförderung nach Deutschland nach dem Bestim- mungshafen mitzunehmen 5). Ihnen liegt die Entscheidung ob, 1) Seemanns-Ordn. §. 93. 99. 2) Seemanns-Ordn. §. 29. 3) Konsulats-Gesetz §. 34 und dazu die Instruction v. 22. Febr. 1873. Ueberdies unterliegt ein Schiffsmann, welcher es unterläßt, im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hindernisses sich gegen das See- mannsamt (Konsulat) auszuweisen, der Bestrafung nach §. 93 Z. 3 der See- manns-Ordnung. Entläuft ein Schiffsmann mit der Heuer, so ist er nach R.-St.-G.-B. §. 298 strafbar. Die internationalen Verträge sichern den Kon- sulaten die Unterstützung der Landesbehörden zu. Italien Art. 15 a. E. 16. Spanien Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 1. Salvador Art. 28. 29. Vereinigte Staaten Art. 13 Abs. 2 u. Art. 14. Rußland Art. 11. Costa Rica Art. 32. 4) Seemanns-Ordnung §. 47. Wer die Untersuchung leichtfertig oder wider besseres Wissen durch eine auf unwahre Behauptungen gestützte Be- schwerde veranlaßt, wird nach §. 94 eod. bestraft. Das Verfahren, welches die Konsuln zu beobachten haben, ist vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den betreffenden Ausschüssen des Bundesrathes geregelt worden durch die Nachtrags-Instruct. v. 22. Febr. 1873 zu §. 37 des Kon- sulatsges. (bei Hänel u. Lesse S. 88.) 5) Die näheren Anordnungen über die Voraussetzungen, das Verfahren
und die zu leistende Entschädigung sind in dem Reichsges. v. 27. Dez. 1872 §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Schiffer und Schiffsleute ſind verpflichtet, ſich zum Zwecke derAnmuſterungs- und Abmuſterungs-Verhandlung in dem Konſulate zu ſtellen und die Erfüllung dieſer Pflicht iſt durch Strafdrohungen geſichert 1). Entzieht ſich ein Schiffsmann nach der Anmuſterung dem Antritt oder der Fortſetzung des Dienſtes, ſo kann ihn das Seemannsamt auf Antrag des Schiffers zwangsweiſe zur Erfül- lung ſeiner Pflicht anhalten 2). Auch den Konſuln ſteht dieſe Be- fugniß zu, jedoch können ſie einen Zwang nicht direct ausüben, ſondern ſie ſind darauf beſchränkt, bei den Lokalbehörden die er- forderlichen Anträge zu ſtellen 3). Die Konſuln können ferner auf Antrag eines Schiffsoffiziers oder von mindeſtens drei Schiffsleuten das Schiff einer Unterſuchung unterziehen, ob das Schiff ſeetüchtig und mit den erforderlichen Vorräthen an Lebensmitteln verſehen iſt. Sie haben das Ergebniß in das Schiffsjournal einzutragen und erforderlichen Falles für die geeignete Abhülfe der Mängel Sorge zu tragen 4). Die Konſuln ſind befugt, den Führern deut- ſcher Kauffahrteiſchiffe den Befehl zu ertheilen, deutſche Seeleute, welche im Auslande ſich in hülfsbedürftigem Zuſtande befinden, behufs ihrer Rückbeförderung nach Deutſchland nach dem Beſtim- mungshafen mitzunehmen 5). Ihnen liegt die Entſcheidung ob, 1) Seemanns-Ordn. §. 93. 99. 2) Seemanns-Ordn. §. 29. 3) Konſulats-Geſetz §. 34 und dazu die Inſtruction v. 22. Febr. 1873. Ueberdies unterliegt ein Schiffsmann, welcher es unterläßt, im Falle eines dem Dienſtantritt entgegenſtehenden Hinderniſſes ſich gegen das See- mannsamt (Konſulat) auszuweiſen, der Beſtrafung nach §. 93 Z. 3 der See- manns-Ordnung. Entläuft ein Schiffsmann mit der Heuer, ſo iſt er nach R.-St.-G.-B. §. 298 ſtrafbar. Die internationalen Verträge ſichern den Kon- ſulaten die Unterſtützung der Landesbehörden zu. Italien Art. 15 a. E. 16. Spanien Art. 15 Abſ. 4, Art. 16 Abſ. 1. Salvador Art. 28. 29. Vereinigte Staaten Art. 13 Abſ. 2 u. Art. 14. Rußland Art. 11. Coſta Rica Art. 32. 4) Seemanns-Ordnung §. 47. Wer die Unterſuchung leichtfertig oder wider beſſeres Wiſſen durch eine auf unwahre Behauptungen geſtützte Be- ſchwerde veranlaßt, wird nach §. 94 eod. beſtraft. Das Verfahren, welches die Konſuln zu beobachten haben, iſt vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den betreffenden Ausſchüſſen des Bundesrathes geregelt worden durch die Nachtrags-Inſtruct. v. 22. Febr. 1873 zu §. 37 des Kon- ſulatsgeſ. (bei Hänel u. Leſſe S. 88.) 5) Die näheren Anordnungen über die Vorausſetzungen, das Verfahren
und die zu leiſtende Entſchädigung ſind in dem Reichsgeſ. v. 27. Dez. 1872 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0272" n="258"/><fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> Schiffer und Schiffsleute ſind verpflichtet, ſich zum Zwecke der<lb/> Anmuſterungs- und Abmuſterungs-Verhandlung in dem Konſulate<lb/> zu ſtellen und die Erfüllung dieſer Pflicht iſt durch Strafdrohungen<lb/> geſichert <note place="foot" n="1)">Seemanns-Ordn. §. 93. 99.</note>. Entzieht ſich ein Schiffsmann nach der Anmuſterung<lb/> dem Antritt oder der Fortſetzung des Dienſtes, ſo kann ihn das<lb/> Seemannsamt auf Antrag des Schiffers zwangsweiſe zur Erfül-<lb/> lung ſeiner Pflicht anhalten <note place="foot" n="2)">Seemanns-Ordn. §. 29.</note>. Auch den Konſuln ſteht dieſe Be-<lb/> fugniß zu, jedoch können ſie einen Zwang nicht <hi rendition="#g">direct</hi> ausüben,<lb/> ſondern ſie ſind darauf beſchränkt, bei den Lokalbehörden die er-<lb/> forderlichen Anträge zu ſtellen <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#g">Konſulats</hi>-Geſetz §. 34 und dazu die <hi rendition="#g">Inſtruction</hi> v. 22. Febr.<lb/> 1873. Ueberdies unterliegt ein Schiffsmann, welcher es unterläßt, im Falle<lb/> eines dem Dienſtantritt entgegenſtehenden Hinderniſſes ſich gegen das See-<lb/> mannsamt (Konſulat) auszuweiſen, der Beſtrafung nach §. 93 Z. 3 der See-<lb/> manns-Ordnung. Entläuft ein Schiffsmann <hi rendition="#g">mit der Heuer</hi>, ſo iſt er nach<lb/> R.-St.-G.-B. §. 298 ſtrafbar. Die internationalen Verträge ſichern den Kon-<lb/> ſulaten die Unterſtützung der Landesbehörden zu. <hi rendition="#g">Italien</hi> Art. 15 a. E. 16.<lb/><hi rendition="#g">Spanien</hi> Art. 15 Abſ. 4, Art. 16 Abſ. 1. <hi rendition="#g">Salvador</hi> Art. 28. 29.<lb/><hi rendition="#g">Vereinigte Staaten</hi> Art. 13 Abſ. 2 u. Art. 14. <hi rendition="#g">Rußland</hi> Art. 11.<lb/><hi rendition="#g">Coſta Rica</hi> Art. 32.</note>. Die Konſuln können ferner auf<lb/> Antrag eines Schiffsoffiziers oder von mindeſtens drei Schiffsleuten<lb/> das Schiff einer Unterſuchung unterziehen, ob das Schiff ſeetüchtig<lb/> und mit den erforderlichen Vorräthen an Lebensmitteln verſehen<lb/> iſt. Sie haben das Ergebniß in das Schiffsjournal einzutragen<lb/> und erforderlichen Falles für die geeignete Abhülfe der Mängel<lb/> Sorge zu tragen <note place="foot" n="4)">Seemanns-Ordnung §. 47. Wer die Unterſuchung leichtfertig oder<lb/> wider beſſeres Wiſſen durch eine auf unwahre Behauptungen geſtützte Be-<lb/> ſchwerde veranlaßt, wird nach §. 94 <hi rendition="#aq">eod.</hi> beſtraft. Das Verfahren, welches<lb/> die Konſuln zu beobachten haben, iſt vom Reichskanzler im <hi rendition="#g">Einvernehmen<lb/> mit den betreffenden Ausſchüſſen des Bundesrathes</hi> geregelt<lb/> worden durch die Nachtrags-Inſtruct. v. 22. Febr. 1873 zu §. 37 des Kon-<lb/> ſulatsgeſ. (bei Hänel u. Leſſe S. 88.)</note>. Die Konſuln ſind befugt, den Führern deut-<lb/> ſcher Kauffahrteiſchiffe den Befehl zu ertheilen, deutſche Seeleute,<lb/> welche im Auslande ſich in hülfsbedürftigem Zuſtande befinden,<lb/> behufs ihrer Rückbeförderung nach Deutſchland nach dem Beſtim-<lb/> mungshafen mitzunehmen <note xml:id="seg2pn_32_1" next="#seg2pn_32_2" place="foot" n="5)">Die näheren Anordnungen über die Vorausſetzungen, das Verfahren<lb/> und die zu leiſtende Entſchädigung ſind in dem Reichsgeſ. v. 27. Dez. 1872</note>. Ihnen liegt die Entſcheidung ob,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [258/0272]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Schiffer und Schiffsleute ſind verpflichtet, ſich zum Zwecke der
Anmuſterungs- und Abmuſterungs-Verhandlung in dem Konſulate
zu ſtellen und die Erfüllung dieſer Pflicht iſt durch Strafdrohungen
geſichert 1). Entzieht ſich ein Schiffsmann nach der Anmuſterung
dem Antritt oder der Fortſetzung des Dienſtes, ſo kann ihn das
Seemannsamt auf Antrag des Schiffers zwangsweiſe zur Erfül-
lung ſeiner Pflicht anhalten 2). Auch den Konſuln ſteht dieſe Be-
fugniß zu, jedoch können ſie einen Zwang nicht direct ausüben,
ſondern ſie ſind darauf beſchränkt, bei den Lokalbehörden die er-
forderlichen Anträge zu ſtellen 3). Die Konſuln können ferner auf
Antrag eines Schiffsoffiziers oder von mindeſtens drei Schiffsleuten
das Schiff einer Unterſuchung unterziehen, ob das Schiff ſeetüchtig
und mit den erforderlichen Vorräthen an Lebensmitteln verſehen
iſt. Sie haben das Ergebniß in das Schiffsjournal einzutragen
und erforderlichen Falles für die geeignete Abhülfe der Mängel
Sorge zu tragen 4). Die Konſuln ſind befugt, den Führern deut-
ſcher Kauffahrteiſchiffe den Befehl zu ertheilen, deutſche Seeleute,
welche im Auslande ſich in hülfsbedürftigem Zuſtande befinden,
behufs ihrer Rückbeförderung nach Deutſchland nach dem Beſtim-
mungshafen mitzunehmen 5). Ihnen liegt die Entſcheidung ob,
1) Seemanns-Ordn. §. 93. 99.
2) Seemanns-Ordn. §. 29.
3) Konſulats-Geſetz §. 34 und dazu die Inſtruction v. 22. Febr.
1873. Ueberdies unterliegt ein Schiffsmann, welcher es unterläßt, im Falle
eines dem Dienſtantritt entgegenſtehenden Hinderniſſes ſich gegen das See-
mannsamt (Konſulat) auszuweiſen, der Beſtrafung nach §. 93 Z. 3 der See-
manns-Ordnung. Entläuft ein Schiffsmann mit der Heuer, ſo iſt er nach
R.-St.-G.-B. §. 298 ſtrafbar. Die internationalen Verträge ſichern den Kon-
ſulaten die Unterſtützung der Landesbehörden zu. Italien Art. 15 a. E. 16.
Spanien Art. 15 Abſ. 4, Art. 16 Abſ. 1. Salvador Art. 28. 29.
Vereinigte Staaten Art. 13 Abſ. 2 u. Art. 14. Rußland Art. 11.
Coſta Rica Art. 32.
4) Seemanns-Ordnung §. 47. Wer die Unterſuchung leichtfertig oder
wider beſſeres Wiſſen durch eine auf unwahre Behauptungen geſtützte Be-
ſchwerde veranlaßt, wird nach §. 94 eod. beſtraft. Das Verfahren, welches
die Konſuln zu beobachten haben, iſt vom Reichskanzler im Einvernehmen
mit den betreffenden Ausſchüſſen des Bundesrathes geregelt
worden durch die Nachtrags-Inſtruct. v. 22. Febr. 1873 zu §. 37 des Kon-
ſulatsgeſ. (bei Hänel u. Leſſe S. 88.)
5) Die näheren Anordnungen über die Vorausſetzungen, das Verfahren
und die zu leiſtende Entſchädigung ſind in dem Reichsgeſ. v. 27. Dez. 1872
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