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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
müssen 1). Beauftragt der Rheder den Konsul mit der Ernennung
eines Schiffsführers, so kommt der §. 35 cit. nicht zur Anwen-
dung, sondern der Konsul handelt als Mandatar des Rheders.
Das Konsulatsgesetz aber ermächtigt den Konsul, für den abwe-
senden Rheder in dessen Interesse auch ohne dessen Auftrag zu
handeln, wenn die Betheiligten (z. B. der erkrankte Schiffer, die
Schiffsleute, die Ladungs-Eigenthümer u. s. w.) es beantragen 2).
Von den von ihm getroffenen Maßregeln hat er die Rheder oder
die Rhederei (Korrespondent-Rheder) und event. die Regierung des
Staates, dem das Schiff angehört, zu benachrichtigen.

e) Konsuln als Urkundspersonen.

Eine der wichtigsten Funktionen der Konsulate besteht darin,
daß sie über Thatsachen oder Rechtsgeschäfte, welche im Auslande
stattgefunden haben, den Angehörigen des Reiches Beweismittel
verschaffen oder sichern, welche vor den inländischen Behörden Be-
weiskraft haben. Mit der Beseitigung oder Einschränkung der
formellen Beweistheorie im Prozeß hat diese Funktion ihre Wich-
tigkeit keineswegs verloren, denn theils ist in der Civilproceß-Ordn.
§. 380 der Satz, daß öffentliche Urkunden vollen Beweis erbringen,
ausdrücklich beibehalten worden, theils ist bei allen Urkunden, gleich-
viel eine wie große Beweiskraft ihnen zukömmt, die Bescheinigung
ihrer Echtheit von Belang; theils endlich haben Urkunden nicht
blos die Bedeutung von Beweismitteln, sondern sie können eine
wesentliche Form für die Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäftes,
eine rechtlich erforderte Voraussetzung seiner Wirksamkeit oder Klag-
barkeit sein. Demgemäß ist den Konsuln als Urkundspersonen in
drei verschiedenen Richtungen eine Thätigkeit zugewiesen:

a) Sie können öffentliche Urkunden ausstellen. Als
solche gelten alle schriftlichen Zeugnisse der Konsuln über ihre
eigenen amtlichen Handlungen und über die bei Ausübung ihres
Amtes wahrgenommenen Thatsachen, welche sie unter ihrem Siegel
und unter ihrer Unterschrift ertheilen 3).


1) Ebenso ist die Befugniß des Konsuls ausgeschlossen, wenn der Schiffer
selbst für einen Stellvertreter sorgt. H.-G.-B. Art. 483 Abs. 2.
2) Die Dienst-Instruction zu §. 35 des Kons.-Ges. enthält die
näheren Vorschriften, nach welchen Rücksichten der Konsul bei Auswahl des
Schiffsführers zu handeln hat.
3) Konsulatsges. §. 15. Vgl. Civilproceß-Ordn. §. 380 ff.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
müſſen 1). Beauftragt der Rheder den Konſul mit der Ernennung
eines Schiffsführers, ſo kommt der §. 35 cit. nicht zur Anwen-
dung, ſondern der Konſul handelt als Mandatar des Rheders.
Das Konſulatsgeſetz aber ermächtigt den Konſul, für den abwe-
ſenden Rheder in deſſen Intereſſe auch ohne deſſen Auftrag zu
handeln, wenn die Betheiligten (z. B. der erkrankte Schiffer, die
Schiffsleute, die Ladungs-Eigenthümer u. ſ. w.) es beantragen 2).
Von den von ihm getroffenen Maßregeln hat er die Rheder oder
die Rhederei (Korreſpondent-Rheder) und event. die Regierung des
Staates, dem das Schiff angehört, zu benachrichtigen.

e) Konſuln als Urkundsperſonen.

Eine der wichtigſten Funktionen der Konſulate beſteht darin,
daß ſie über Thatſachen oder Rechtsgeſchäfte, welche im Auslande
ſtattgefunden haben, den Angehörigen des Reiches Beweismittel
verſchaffen oder ſichern, welche vor den inländiſchen Behörden Be-
weiskraft haben. Mit der Beſeitigung oder Einſchränkung der
formellen Beweistheorie im Prozeß hat dieſe Funktion ihre Wich-
tigkeit keineswegs verloren, denn theils iſt in der Civilproceß-Ordn.
§. 380 der Satz, daß öffentliche Urkunden vollen Beweis erbringen,
ausdrücklich beibehalten worden, theils iſt bei allen Urkunden, gleich-
viel eine wie große Beweiskraft ihnen zukömmt, die Beſcheinigung
ihrer Echtheit von Belang; theils endlich haben Urkunden nicht
blos die Bedeutung von Beweismitteln, ſondern ſie können eine
weſentliche Form für die Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeſchäftes,
eine rechtlich erforderte Vorausſetzung ſeiner Wirkſamkeit oder Klag-
barkeit ſein. Demgemäß iſt den Konſuln als Urkundsperſonen in
drei verſchiedenen Richtungen eine Thätigkeit zugewieſen:

α) Sie können öffentliche Urkunden ausſtellen. Als
ſolche gelten alle ſchriftlichen Zeugniſſe der Konſuln über ihre
eigenen amtlichen Handlungen und über die bei Ausübung ihres
Amtes wahrgenommenen Thatſachen, welche ſie unter ihrem Siegel
und unter ihrer Unterſchrift ertheilen 3).


1) Ebenſo iſt die Befugniß des Konſuls ausgeſchloſſen, wenn der Schiffer
ſelbſt für einen Stellvertreter ſorgt. H.-G.-B. Art. 483 Abſ. 2.
2) Die Dienſt-Inſtruction zu §. 35 des Konſ.-Geſ. enthält die
näheren Vorſchriften, nach welchen Rückſichten der Konſul bei Auswahl des
Schiffsführers zu handeln hat.
3) Konſulatsgeſ. §. 15. Vgl. Civilproceß-Ordn. §. 380 ff.
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[267/0281] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. müſſen 1). Beauftragt der Rheder den Konſul mit der Ernennung eines Schiffsführers, ſo kommt der §. 35 cit. nicht zur Anwen- dung, ſondern der Konſul handelt als Mandatar des Rheders. Das Konſulatsgeſetz aber ermächtigt den Konſul, für den abwe- ſenden Rheder in deſſen Intereſſe auch ohne deſſen Auftrag zu handeln, wenn die Betheiligten (z. B. der erkrankte Schiffer, die Schiffsleute, die Ladungs-Eigenthümer u. ſ. w.) es beantragen 2). Von den von ihm getroffenen Maßregeln hat er die Rheder oder die Rhederei (Korreſpondent-Rheder) und event. die Regierung des Staates, dem das Schiff angehört, zu benachrichtigen. e) Konſuln als Urkundsperſonen. Eine der wichtigſten Funktionen der Konſulate beſteht darin, daß ſie über Thatſachen oder Rechtsgeſchäfte, welche im Auslande ſtattgefunden haben, den Angehörigen des Reiches Beweismittel verſchaffen oder ſichern, welche vor den inländiſchen Behörden Be- weiskraft haben. Mit der Beſeitigung oder Einſchränkung der formellen Beweistheorie im Prozeß hat dieſe Funktion ihre Wich- tigkeit keineswegs verloren, denn theils iſt in der Civilproceß-Ordn. §. 380 der Satz, daß öffentliche Urkunden vollen Beweis erbringen, ausdrücklich beibehalten worden, theils iſt bei allen Urkunden, gleich- viel eine wie große Beweiskraft ihnen zukömmt, die Beſcheinigung ihrer Echtheit von Belang; theils endlich haben Urkunden nicht blos die Bedeutung von Beweismitteln, ſondern ſie können eine weſentliche Form für die Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeſchäftes, eine rechtlich erforderte Vorausſetzung ſeiner Wirkſamkeit oder Klag- barkeit ſein. Demgemäß iſt den Konſuln als Urkundsperſonen in drei verſchiedenen Richtungen eine Thätigkeit zugewieſen: α) Sie können öffentliche Urkunden ausſtellen. Als ſolche gelten alle ſchriftlichen Zeugniſſe der Konſuln über ihre eigenen amtlichen Handlungen und über die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatſachen, welche ſie unter ihrem Siegel und unter ihrer Unterſchrift ertheilen 3). 1) Ebenſo iſt die Befugniß des Konſuls ausgeſchloſſen, wenn der Schiffer ſelbſt für einen Stellvertreter ſorgt. H.-G.-B. Art. 483 Abſ. 2. 2) Die Dienſt-Inſtruction zu §. 35 des Konſ.-Geſ. enthält die näheren Vorſchriften, nach welchen Rückſichten der Konſul bei Auswahl des Schiffsführers zu handeln hat. 3) Konſulatsgeſ. §. 15. Vgl. Civilproceß-Ordn. §. 380 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/281>, abgerufen am 25.11.2024.