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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und
der Besatzung derselben haben die Konsuln Beistand zu gewähren.
Außer der gegen alle Reichsangehörigen in dieser Hinsicht ihnen
obliegenden Pflicht ist den Konsuln besonders vorgeschrieben, die
Befehlshaber dieser Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Be-
zug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsge-
bräuchen zu unterrichten 1); ferner ihnen von etwa dort herrschen-
den epidemischen und ansteckenden Krankheiten Mittheilung zu
machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung desertirter Mann-
schaften behülflich zu sein 2).

e) Endlich haben die Konsuln das Interesse des Reiches,
namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thun-
lichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsver-
träge zu überwachen, und insbesondere dem Reichskanzler über
diese Angelegenheiten Berichte zu erstatten 3). Wenn sich Vorfälle
ereignen, deren sofortige Kenntniß von Interesse ist, oder wenn
der Konsul besonderer Verhaltungsmaßregeln bedarf, so ist sofort
zu berichten. Hinsichtlich der laufenden Verwaltung aber hat der
Konsul möglichst bald nach dem Schlusse des Kalenderjahres einen
Generalbericht über seine gesammte Thätigkeit an den Reichs-
kanzler einzusenden. In demselben ist eine statistische Zusammen-
stellung über den Handels- und Schifffahrtsverkehr mit Deutsch-
land nach den näheren Anweisungen der Dienst-Instruktion zu
geben 4) und eine gutachtliche Aeußerung beizufügen, welche Aus-

ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich
den Vater, des Unterstützten, vgl. das Urtheil des Reichs-Oberhandels-
gerichts
v. 18. Nov. 1871 (Entscheid. Bd. IV. S. 39).
1) Vgl. darüber König, Handb. S. 177 fg.
2) Konsulatsges. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden
zur Ergreifung von Deserteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der-
selben enthalten alle Konsulats-Verträge detaillirte Vorschriften: Italien 16,
Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver-
einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Costa Rica
32.
3) Konsulatsgesetz §. 1 u. §. 3.
4) Nach einem Cirkular v. 14. März 1874 sind die jährlich zu er-
stattenden Handelsberichte abgesondert einzureichen, während weiter-
gehende Mittheilungen, Urtheile über Personen und Verhältnisse u. s. w. und
die Darstellung der gesammten Amtsthätigkeit der Konsulate in einem beson-
deren Bericht zu behandeln sind. König, Handbuch S. 68.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und
der Beſatzung derſelben haben die Konſuln Beiſtand zu gewähren.
Außer der gegen alle Reichsangehörigen in dieſer Hinſicht ihnen
obliegenden Pflicht iſt den Konſuln beſonders vorgeſchrieben, die
Befehlshaber dieſer Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Be-
zug auf fremde Kriegsſchiffe beſtehenden Vorſchriften und Ortsge-
bräuchen zu unterrichten 1); ferner ihnen von etwa dort herrſchen-
den epidemiſchen und anſteckenden Krankheiten Mittheilung zu
machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung deſertirter Mann-
ſchaften behülflich zu ſein 2).

e) Endlich haben die Konſuln das Intereſſe des Reiches,
namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thun-
lichſt zu ſchützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsver-
träge zu überwachen, und insbeſondere dem Reichskanzler über
dieſe Angelegenheiten Berichte zu erſtatten 3). Wenn ſich Vorfälle
ereignen, deren ſofortige Kenntniß von Intereſſe iſt, oder wenn
der Konſul beſonderer Verhaltungsmaßregeln bedarf, ſo iſt ſofort
zu berichten. Hinſichtlich der laufenden Verwaltung aber hat der
Konſul möglichſt bald nach dem Schluſſe des Kalenderjahres einen
Generalbericht über ſeine geſammte Thätigkeit an den Reichs-
kanzler einzuſenden. In demſelben iſt eine ſtatiſtiſche Zuſammen-
ſtellung über den Handels- und Schifffahrtsverkehr mit Deutſch-
land nach den näheren Anweiſungen der Dienſt-Inſtruktion zu
geben 4) und eine gutachtliche Aeußerung beizufügen, welche Aus-

ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich
den Vater, des Unterſtützten, vgl. das Urtheil des Reichs-Oberhandels-
gerichts
v. 18. Nov. 1871 (Entſcheid. Bd. IV. S. 39).
1) Vgl. darüber König, Handb. S. 177 fg.
2) Konſulatsgeſ. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden
zur Ergreifung von Deſerteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der-
ſelben enthalten alle Konſulats-Verträge detaillirte Vorſchriften: Italien 16,
Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver-
einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Coſta Rica
32.
3) Konſulatsgeſetz §. 1 u. §. 3.
4) Nach einem Cirkular v. 14. März 1874 ſind die jährlich zu er-
ſtattenden Handelsberichte abgeſondert einzureichen, während weiter-
gehende Mittheilungen, Urtheile über Perſonen und Verhältniſſe u. ſ. w. und
die Darſtellung der geſammten Amtsthätigkeit der Konſulate in einem beſon-
deren Bericht zu behandeln ſind. König, Handbuch S. 68.
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[277/0291] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und der Beſatzung derſelben haben die Konſuln Beiſtand zu gewähren. Außer der gegen alle Reichsangehörigen in dieſer Hinſicht ihnen obliegenden Pflicht iſt den Konſuln beſonders vorgeſchrieben, die Befehlshaber dieſer Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Be- zug auf fremde Kriegsſchiffe beſtehenden Vorſchriften und Ortsge- bräuchen zu unterrichten 1); ferner ihnen von etwa dort herrſchen- den epidemiſchen und anſteckenden Krankheiten Mittheilung zu machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung deſertirter Mann- ſchaften behülflich zu ſein 2). e) Endlich haben die Konſuln das Intereſſe des Reiches, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thun- lichſt zu ſchützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsver- träge zu überwachen, und insbeſondere dem Reichskanzler über dieſe Angelegenheiten Berichte zu erſtatten 3). Wenn ſich Vorfälle ereignen, deren ſofortige Kenntniß von Intereſſe iſt, oder wenn der Konſul beſonderer Verhaltungsmaßregeln bedarf, ſo iſt ſofort zu berichten. Hinſichtlich der laufenden Verwaltung aber hat der Konſul möglichſt bald nach dem Schluſſe des Kalenderjahres einen Generalbericht über ſeine geſammte Thätigkeit an den Reichs- kanzler einzuſenden. In demſelben iſt eine ſtatiſtiſche Zuſammen- ſtellung über den Handels- und Schifffahrtsverkehr mit Deutſch- land nach den näheren Anweiſungen der Dienſt-Inſtruktion zu geben 4) und eine gutachtliche Aeußerung beizufügen, welche Aus- 6) 1) Vgl. darüber König, Handb. S. 177 fg. 2) Konſulatsgeſ. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden zur Ergreifung von Deſerteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der- ſelben enthalten alle Konſulats-Verträge detaillirte Vorſchriften: Italien 16, Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver- einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Coſta Rica 32. 3) Konſulatsgeſetz §. 1 u. §. 3. 4) Nach einem Cirkular v. 14. März 1874 ſind die jährlich zu er- ſtattenden Handelsberichte abgeſondert einzureichen, während weiter- gehende Mittheilungen, Urtheile über Perſonen und Verhältniſſe u. ſ. w. und die Darſtellung der geſammten Amtsthätigkeit der Konſulate in einem beſon- deren Bericht zu behandeln ſind. König, Handbuch S. 68. 6) ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich den Vater, des Unterſtützten, vgl. das Urtheil des Reichs-Oberhandels- gerichts v. 18. Nov. 1871 (Entſcheid. Bd. IV. S. 39).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/291>, abgerufen am 24.11.2024.