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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
heiten ohne alles politische Interesse sind, sondern lediglich die
Privatverhältnisse einzelner Reichs-Angehörigen betreffen oder auf
die Erledigung von Requisitionen, welche Landesbehörden an das
Konsulat gerichtet haben, sich beziehen, so besteht hinsichtlich der
Geschäftsleitung der Konsulate keine so streng durchgeführte Cen-
tralisation wie hinsichtlich der Gesandtschaften. Es ist vielmehr bei
allen Angelegenheiten ohne allgemeines Interesse den Reichskonsu-
laten eine direkte Korrespondenz gestattet mit den Privatper-
sonen
, deren Angelegenheiten die Konsuln zu fördern haben, ferner
mit den Behörden des Reichs und der Einzelstaaten, welche eine
amtliche Thätigkeit oder Auskunft von dem Konsul erfordern 1),
endlich mit den Regierungen der Deutschen Bundesstaaten.

In Beziehung auf die letzteren ist den Konsuln im Konsulats-
gesetz §. 3, in gewissen Fällen die direkte Berichterstattung zur
Pflicht gemacht 2), und es ist den Regierungen der einzelnen Bundes-
staaten gestattet, in Angelegenheiten, welche ihr Sonderinteresse oder
das ihrer Angehörigen betreffen, den Reichskonsulaten Aufträge
zu ertheilen 3).

e) Die Sicherung des dienstlichen Gehorsams der
Konsuln ist nicht wie bei den Gesandten durch eine besondere Straf-
androhung gegen amtliche Befehle des Vorgesetzten erfolgt; §. 353 a
Abs. 2 des Strafgesetzb. bezieht sich auf Konsnln nicht; aber einige
verwaltungsrechtliche Sätze dienen diesem Zwecke. Da die Thätig-
keit der Konsuln nur zum Theil durch Gesetze geregelt ist, zum an-
dern Theil dagegen durch das freie Ermessen der Verwaltungs-
Organe bestimmt wird, so ist der von den Konsuln vor Antritt
ihres Amtes zu leistende Eid darauf gerichtet, "daß sie ihre Dienst-

1) Instruktion zu §. 3 (S. 15 der offiz. Ausgabe). Vgl. auch Civilproc.-
Ordn. Art. 328 Abs. 2 und Art. 700 Abs. 2.
2) Wenn die Angelegenheit von allgemeinem Interesse ist, so ist der
Bericht in der Regel an das Auswärtige Amt zu senden und nur in dring-
lichen
Fällen ist gleichzeitig die erforderliche Anzeige über erhebliche That-
sachen unmittelbar an die zunächst betheiligte Regierung zu erstatten. Wenn
die Angelegenheit dagegen nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates
oder einzelner Reichsangehöriger angeht, so ist der Bericht an die Regierung
des in Betracht kommenden Bundesstaates zu senden.
3) Ueber speziell Preuß. Angelegenheiten ist jedoch nicht an das Preuß.
Ministerium, sondern an das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches zu be-
richten. König, Handbuch S. 37.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
heiten ohne alles politiſche Intereſſe ſind, ſondern lediglich die
Privatverhältniſſe einzelner Reichs-Angehörigen betreffen oder auf
die Erledigung von Requiſitionen, welche Landesbehörden an das
Konſulat gerichtet haben, ſich beziehen, ſo beſteht hinſichtlich der
Geſchäftsleitung der Konſulate keine ſo ſtreng durchgeführte Cen-
traliſation wie hinſichtlich der Geſandtſchaften. Es iſt vielmehr bei
allen Angelegenheiten ohne allgemeines Intereſſe den Reichskonſu-
laten eine direkte Korreſpondenz geſtattet mit den Privatper-
ſonen
, deren Angelegenheiten die Konſuln zu fördern haben, ferner
mit den Behörden des Reichs und der Einzelſtaaten, welche eine
amtliche Thätigkeit oder Auskunft von dem Konſul erfordern 1),
endlich mit den Regierungen der Deutſchen Bundesſtaaten.

In Beziehung auf die letzteren iſt den Konſuln im Konſulats-
geſetz §. 3, in gewiſſen Fällen die direkte Berichterſtattung zur
Pflicht gemacht 2), und es iſt den Regierungen der einzelnen Bundes-
ſtaaten geſtattet, in Angelegenheiten, welche ihr Sonderintereſſe oder
das ihrer Angehörigen betreffen, den Reichskonſulaten Aufträge
zu ertheilen 3).

e) Die Sicherung des dienſtlichen Gehorſams der
Konſuln iſt nicht wie bei den Geſandten durch eine beſondere Straf-
androhung gegen amtliche Befehle des Vorgeſetzten erfolgt; §. 353 a
Abſ. 2 des Strafgeſetzb. bezieht ſich auf Konſnln nicht; aber einige
verwaltungsrechtliche Sätze dienen dieſem Zwecke. Da die Thätig-
keit der Konſuln nur zum Theil durch Geſetze geregelt iſt, zum an-
dern Theil dagegen durch das freie Ermeſſen der Verwaltungs-
Organe beſtimmt wird, ſo iſt der von den Konſuln vor Antritt
ihres Amtes zu leiſtende Eid darauf gerichtet, „daß ſie ihre Dienſt-

1) Inſtruktion zu §. 3 (S. 15 der offiz. Ausgabe). Vgl. auch Civilproc.-
Ordn. Art. 328 Abſ. 2 und Art. 700 Abſ. 2.
2) Wenn die Angelegenheit von allgemeinem Intereſſe iſt, ſo iſt der
Bericht in der Regel an das Auswärtige Amt zu ſenden und nur in dring-
lichen
Fällen iſt gleichzeitig die erforderliche Anzeige über erhebliche That-
ſachen unmittelbar an die zunächſt betheiligte Regierung zu erſtatten. Wenn
die Angelegenheit dagegen nur das Intereſſe eines einzelnen Bundesſtaates
oder einzelner Reichsangehöriger angeht, ſo iſt der Bericht an die Regierung
des in Betracht kommenden Bundesſtaates zu ſenden.
3) Ueber ſpeziell Preuß. Angelegenheiten iſt jedoch nicht an das Preuß.
Miniſterium, ſondern an das Auswärtige Amt des Deutſchen Reiches zu be-
richten. König, Handbuch S. 37.
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[280/0294] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. heiten ohne alles politiſche Intereſſe ſind, ſondern lediglich die Privatverhältniſſe einzelner Reichs-Angehörigen betreffen oder auf die Erledigung von Requiſitionen, welche Landesbehörden an das Konſulat gerichtet haben, ſich beziehen, ſo beſteht hinſichtlich der Geſchäftsleitung der Konſulate keine ſo ſtreng durchgeführte Cen- traliſation wie hinſichtlich der Geſandtſchaften. Es iſt vielmehr bei allen Angelegenheiten ohne allgemeines Intereſſe den Reichskonſu- laten eine direkte Korreſpondenz geſtattet mit den Privatper- ſonen, deren Angelegenheiten die Konſuln zu fördern haben, ferner mit den Behörden des Reichs und der Einzelſtaaten, welche eine amtliche Thätigkeit oder Auskunft von dem Konſul erfordern 1), endlich mit den Regierungen der Deutſchen Bundesſtaaten. In Beziehung auf die letzteren iſt den Konſuln im Konſulats- geſetz §. 3, in gewiſſen Fällen die direkte Berichterſtattung zur Pflicht gemacht 2), und es iſt den Regierungen der einzelnen Bundes- ſtaaten geſtattet, in Angelegenheiten, welche ihr Sonderintereſſe oder das ihrer Angehörigen betreffen, den Reichskonſulaten Aufträge zu ertheilen 3). e) Die Sicherung des dienſtlichen Gehorſams der Konſuln iſt nicht wie bei den Geſandten durch eine beſondere Straf- androhung gegen amtliche Befehle des Vorgeſetzten erfolgt; §. 353 a Abſ. 2 des Strafgeſetzb. bezieht ſich auf Konſnln nicht; aber einige verwaltungsrechtliche Sätze dienen dieſem Zwecke. Da die Thätig- keit der Konſuln nur zum Theil durch Geſetze geregelt iſt, zum an- dern Theil dagegen durch das freie Ermeſſen der Verwaltungs- Organe beſtimmt wird, ſo iſt der von den Konſuln vor Antritt ihres Amtes zu leiſtende Eid darauf gerichtet, „daß ſie ihre Dienſt- 1) Inſtruktion zu §. 3 (S. 15 der offiz. Ausgabe). Vgl. auch Civilproc.- Ordn. Art. 328 Abſ. 2 und Art. 700 Abſ. 2. 2) Wenn die Angelegenheit von allgemeinem Intereſſe iſt, ſo iſt der Bericht in der Regel an das Auswärtige Amt zu ſenden und nur in dring- lichen Fällen iſt gleichzeitig die erforderliche Anzeige über erhebliche That- ſachen unmittelbar an die zunächſt betheiligte Regierung zu erſtatten. Wenn die Angelegenheit dagegen nur das Intereſſe eines einzelnen Bundesſtaates oder einzelner Reichsangehöriger angeht, ſo iſt der Bericht an die Regierung des in Betracht kommenden Bundesſtaates zu ſenden. 3) Ueber ſpeziell Preuß. Angelegenheiten iſt jedoch nicht an das Preuß. Miniſterium, ſondern an das Auswärtige Amt des Deutſchen Reiches zu be- richten. König, Handbuch S. 37.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/294>, abgerufen am 24.11.2024.