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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach-
weis geführt wird, daß diese Ausgaben durch die eingenommenen
Gebühren nicht haben gedeckt werden können 1).

c) Rechnungslegung.

Die Berufskonsuln haben nach dem Schlusse jeden Viertel-
jahres, wenn nicht für einzelne Konsulate abweichende Bestimmungen
getroffen worden sind, eine Rechnung über alle stattgefundenen Ein-
nahmen und Ausgaben dem Auswärtigen Amte einzureichen. Der
Rechnung sind die Beläge beizufügen; ist dies ausnahmsweise nicht
thunlich, so ist dies mit dem Bemerken zu bescheinigen, daß die
in Rechnung gestellten Beiträge in der angegebenen Höhe und zu
dem bezeichneten Zwecke wirklich gezahlt worden sind. Angekaufte
Inventarienstücke sind in das Konsulats-Inventar einzutragen und
auf der Quittung ist zu bescheinigen, daß diese Eintragung erfolgt
ist 2).

Alle Wahlkonsuln haben nach Schluß des Jahres eine sum-
marische Uebersicht der von ihnen während dieses Zeitabschnittes
erhobenen Gebühren dem Auswärtigen Amte einzureichen 3).

6. Bedingungen der Zulassung zum Konsulats-
dienst
.

Hinsichtlich der Wahlkonsuln sind bestimmte Erfordernisse
der Qualifikation weder durch Gesetz noch durch Verwaltungs-Ver-
ordnung aufgestellt; das Konsulatsges. §. 9 beschränkt sich auf die
allgemeine Hinweisung, daß dazu vorzugsweise Kaufleute, welchen
das Bundesindigenat zusteht, (das soll heißen: welche reichsange-
hörig sind), ernannt werden sollen.

Dagegen ist die Qualifikation zum Berufskonsul gesetz-
lich 4) normirt. Zum Berufskonsul kann nur derjenige ernannt
werden, welcher reichsangehörig ist und welcher zugleich

a) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen
Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung bestanden hat und
außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der
Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des
Reiches oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder


1) Instruktion zu §. 10.
2) Instrukt. zu §. 8. Daselbst ist das Rechnungs-Formular vorgeschrieben.
3) Instrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. König S. 300.
4) Konsulatsges. §. 7.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach-
weis geführt wird, daß dieſe Ausgaben durch die eingenommenen
Gebühren nicht haben gedeckt werden können 1).

c) Rechnungslegung.

Die Berufskonſuln haben nach dem Schluſſe jeden Viertel-
jahres, wenn nicht für einzelne Konſulate abweichende Beſtimmungen
getroffen worden ſind, eine Rechnung über alle ſtattgefundenen Ein-
nahmen und Ausgaben dem Auswärtigen Amte einzureichen. Der
Rechnung ſind die Beläge beizufügen; iſt dies ausnahmsweiſe nicht
thunlich, ſo iſt dies mit dem Bemerken zu beſcheinigen, daß die
in Rechnung geſtellten Beiträge in der angegebenen Höhe und zu
dem bezeichneten Zwecke wirklich gezahlt worden ſind. Angekaufte
Inventarienſtücke ſind in das Konſulats-Inventar einzutragen und
auf der Quittung iſt zu beſcheinigen, daß dieſe Eintragung erfolgt
iſt 2).

Alle Wahlkonſuln haben nach Schluß des Jahres eine ſum-
mariſche Ueberſicht der von ihnen während dieſes Zeitabſchnittes
erhobenen Gebühren dem Auswärtigen Amte einzureichen 3).

6. Bedingungen der Zulaſſung zum Konſulats-
dienſt
.

Hinſichtlich der Wahlkonſuln ſind beſtimmte Erforderniſſe
der Qualifikation weder durch Geſetz noch durch Verwaltungs-Ver-
ordnung aufgeſtellt; das Konſulatsgeſ. §. 9 beſchränkt ſich auf die
allgemeine Hinweiſung, daß dazu vorzugsweiſe Kaufleute, welchen
das Bundesindigenat zuſteht, (das ſoll heißen: welche reichsange-
hörig ſind), ernannt werden ſollen.

Dagegen iſt die Qualifikation zum Berufskonſul geſetz-
lich 4) normirt. Zum Berufskonſul kann nur derjenige ernannt
werden, welcher reichsangehörig iſt und welcher zugleich

a) entweder die zur juriſtiſchen Laufbahn in den einzelnen
Bundesſtaaten erforderliche erſte Prüfung beſtanden hat und
außerdem mindeſtens drei Jahre im inneren Dienſte oder in der
Advokatur und mindeſtens zwei Jahre im Konſulatsdienſte des
Reiches oder eines Bundesſtaates beſchäftigt geweſen iſt, oder


1) Inſtruktion zu §. 10.
2) Inſtrukt. zu §. 8. Daſelbſt iſt das Rechnungs-Formular vorgeſchrieben.
3) Inſtrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. König S. 300.
4) Konſulatsgeſ. §. 7.
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[283/0297] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach- weis geführt wird, daß dieſe Ausgaben durch die eingenommenen Gebühren nicht haben gedeckt werden können 1). c) Rechnungslegung. Die Berufskonſuln haben nach dem Schluſſe jeden Viertel- jahres, wenn nicht für einzelne Konſulate abweichende Beſtimmungen getroffen worden ſind, eine Rechnung über alle ſtattgefundenen Ein- nahmen und Ausgaben dem Auswärtigen Amte einzureichen. Der Rechnung ſind die Beläge beizufügen; iſt dies ausnahmsweiſe nicht thunlich, ſo iſt dies mit dem Bemerken zu beſcheinigen, daß die in Rechnung geſtellten Beiträge in der angegebenen Höhe und zu dem bezeichneten Zwecke wirklich gezahlt worden ſind. Angekaufte Inventarienſtücke ſind in das Konſulats-Inventar einzutragen und auf der Quittung iſt zu beſcheinigen, daß dieſe Eintragung erfolgt iſt 2). Alle Wahlkonſuln haben nach Schluß des Jahres eine ſum- mariſche Ueberſicht der von ihnen während dieſes Zeitabſchnittes erhobenen Gebühren dem Auswärtigen Amte einzureichen 3). 6. Bedingungen der Zulaſſung zum Konſulats- dienſt. Hinſichtlich der Wahlkonſuln ſind beſtimmte Erforderniſſe der Qualifikation weder durch Geſetz noch durch Verwaltungs-Ver- ordnung aufgeſtellt; das Konſulatsgeſ. §. 9 beſchränkt ſich auf die allgemeine Hinweiſung, daß dazu vorzugsweiſe Kaufleute, welchen das Bundesindigenat zuſteht, (das ſoll heißen: welche reichsange- hörig ſind), ernannt werden ſollen. Dagegen iſt die Qualifikation zum Berufskonſul geſetz- lich 4) normirt. Zum Berufskonſul kann nur derjenige ernannt werden, welcher reichsangehörig iſt und welcher zugleich a) entweder die zur juriſtiſchen Laufbahn in den einzelnen Bundesſtaaten erforderliche erſte Prüfung beſtanden hat und außerdem mindeſtens drei Jahre im inneren Dienſte oder in der Advokatur und mindeſtens zwei Jahre im Konſulatsdienſte des Reiches oder eines Bundesſtaates beſchäftigt geweſen iſt, oder 1) Inſtruktion zu §. 10. 2) Inſtrukt. zu §. 8. Daſelbſt iſt das Rechnungs-Formular vorgeſchrieben. 3) Inſtrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. König S. 300. 4) Konſulatsgeſ. §. 7.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/297>, abgerufen am 24.11.2024.