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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
hang stehendes Geschäft, dessen Betrieb der Post gesetzlich verwehrt
wäre. Andererseits ist die Postanstalt keineswegs gesetzlich ver-
pflichtet, alle diejenigen Geschäfte, denen sie sich thatsächlich unter-
zieht, zu betreiben. Indessen giebt es für einige Zweige des post-
mäßigen Geschäftsbetriebes in der That eine ausdrückliche oder still-
schweigende gesetzliche Grundlage. Soweit nämlich der Postzwang
besteht, ist die Post verpflichtet, das ihr beigelegte Monopol
auch wirklich auszuüben, denn diese Pflicht ist das selbstverständ-
liche und nothwendige Correlat des Rechts auf ausschließlichen Ge-
werbebetrieb 1). Für einige andere Leistungen der Post ist ferner
die dafür zu bezahlende Gebühr gesetzlich normirt, dadurch also
gesetzlich anerkannt, daß sich die Postanstalt mit der Uebernahme
solcher Leistungen zu beschaffen hat. Dies gielt von dem Trans-
port von Packeten 2) und von der Uebernahme von Versicherungen 3).
Sodann enthält das Postgesetz §. 50 die Ermächtigung für den Reichs-
kanzler durch ein Reglement die Gebühren für gewisse Transport-
Geschäfte zu bestimmen, wodurch, wenn auch nicht die gesetzliche
Verpflichtung, so doch die gesetzliche Billigung ausgesprochen ist,
daß die Post mit diesen Geschäften sich befaßt. Dahin gehört die
Beförderung von Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit
Extrapost 4); die Beförderung von unverschlossenen Briefen (Korre-
spondenz- oder Postkarten), ferner von Drucksachen, Waarenproben
und Mustern, sodann von eingeschriebenen (rekommandirten) Sen-
dungen und von Sendungen, welche gegen Behändigungsschein zu-
zustellen sind, endlich von Geldübermittelungen durch Postanwei-
sungen, Vorschuß-Sendungen, Postaufträge u. s. w. 5). Auch durch
die Postverträge, welche das Reich abgeschlossen hat, ergiebt sich
die Verpflichtung der Postverwaltung, mit gewissen Arten von
Transportgeschäften sich zu befassen. So wenig aber die Postver-

1) Ganz bestimmt ausgesprochen ist dieser Grundsatz hinsichtlich des Zei-
tungsdebits im Posttaxgesetz §. 3. Andererseits ruht der Postzwang, so
lange die Postverwaltung in Fällen des Kriegs und gemeiner Gefahr jede
Vertretung ablehnt und Briefe nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung
übernimmt. Postges. §. 15.
2) Posttaxgesetz §. 2.
3) Posttaxgesetz §. 3.
4) Postges. §. 50 Z. 8. Auch enthält das Postges. §. 29 eine Strafbe-
stimmung wegen Defraudation des "Personengeldes".
5) Postges. §. 50 Z. 6.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
hang ſtehendes Geſchäft, deſſen Betrieb der Poſt geſetzlich verwehrt
wäre. Andererſeits iſt die Poſtanſtalt keineswegs geſetzlich ver-
pflichtet, alle diejenigen Geſchäfte, denen ſie ſich thatſächlich unter-
zieht, zu betreiben. Indeſſen giebt es für einige Zweige des poſt-
mäßigen Geſchäftsbetriebes in der That eine ausdrückliche oder ſtill-
ſchweigende geſetzliche Grundlage. Soweit nämlich der Poſtzwang
beſteht, iſt die Poſt verpflichtet, das ihr beigelegte Monopol
auch wirklich auszuüben, denn dieſe Pflicht iſt das ſelbſtverſtänd-
liche und nothwendige Correlat des Rechts auf ausſchließlichen Ge-
werbebetrieb 1). Für einige andere Leiſtungen der Poſt iſt ferner
die dafür zu bezahlende Gebühr geſetzlich normirt, dadurch alſo
geſetzlich anerkannt, daß ſich die Poſtanſtalt mit der Uebernahme
ſolcher Leiſtungen zu beſchaffen hat. Dies gielt von dem Trans-
port von Packeten 2) und von der Uebernahme von Verſicherungen 3).
Sodann enthält das Poſtgeſetz §. 50 die Ermächtigung für den Reichs-
kanzler durch ein Reglement die Gebühren für gewiſſe Transport-
Geſchäfte zu beſtimmen, wodurch, wenn auch nicht die geſetzliche
Verpflichtung, ſo doch die geſetzliche Billigung ausgeſprochen iſt,
daß die Poſt mit dieſen Geſchäften ſich befaßt. Dahin gehört die
Beförderung von Reiſenden mit den ordentlichen Poſten oder mit
Extrapoſt 4); die Beförderung von unverſchloſſenen Briefen (Korre-
ſpondenz- oder Poſtkarten), ferner von Druckſachen, Waarenproben
und Muſtern, ſodann von eingeſchriebenen (rekommandirten) Sen-
dungen und von Sendungen, welche gegen Behändigungsſchein zu-
zuſtellen ſind, endlich von Geldübermittelungen durch Poſtanwei-
ſungen, Vorſchuß-Sendungen, Poſtaufträge u. ſ. w. 5). Auch durch
die Poſtverträge, welche das Reich abgeſchloſſen hat, ergiebt ſich
die Verpflichtung der Poſtverwaltung, mit gewiſſen Arten von
Transportgeſchäften ſich zu befaſſen. So wenig aber die Poſtver-

1) Ganz beſtimmt ausgeſprochen iſt dieſer Grundſatz hinſichtlich des Zei-
tungsdebits im Poſttaxgeſetz §. 3. Andererſeits ruht der Poſtzwang, ſo
lange die Poſtverwaltung in Fällen des Kriegs und gemeiner Gefahr jede
Vertretung ablehnt und Briefe nur auf Gefahr des Abſenders zur Beförderung
übernimmt. Poſtgeſ. §. 15.
2) Poſttaxgeſetz §. 2.
3) Poſttaxgeſetz §. 3.
4) Poſtgeſ. §. 50 Z. 8. Auch enthält das Poſtgeſ. §. 29 eine Strafbe-
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5) Poſtgeſ. §. 50 Z. 6.
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[299/0313] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. hang ſtehendes Geſchäft, deſſen Betrieb der Poſt geſetzlich verwehrt wäre. Andererſeits iſt die Poſtanſtalt keineswegs geſetzlich ver- pflichtet, alle diejenigen Geſchäfte, denen ſie ſich thatſächlich unter- zieht, zu betreiben. Indeſſen giebt es für einige Zweige des poſt- mäßigen Geſchäftsbetriebes in der That eine ausdrückliche oder ſtill- ſchweigende geſetzliche Grundlage. Soweit nämlich der Poſtzwang beſteht, iſt die Poſt verpflichtet, das ihr beigelegte Monopol auch wirklich auszuüben, denn dieſe Pflicht iſt das ſelbſtverſtänd- liche und nothwendige Correlat des Rechts auf ausſchließlichen Ge- werbebetrieb 1). Für einige andere Leiſtungen der Poſt iſt ferner die dafür zu bezahlende Gebühr geſetzlich normirt, dadurch alſo geſetzlich anerkannt, daß ſich die Poſtanſtalt mit der Uebernahme ſolcher Leiſtungen zu beſchaffen hat. Dies gielt von dem Trans- port von Packeten 2) und von der Uebernahme von Verſicherungen 3). Sodann enthält das Poſtgeſetz §. 50 die Ermächtigung für den Reichs- kanzler durch ein Reglement die Gebühren für gewiſſe Transport- Geſchäfte zu beſtimmen, wodurch, wenn auch nicht die geſetzliche Verpflichtung, ſo doch die geſetzliche Billigung ausgeſprochen iſt, daß die Poſt mit dieſen Geſchäften ſich befaßt. Dahin gehört die Beförderung von Reiſenden mit den ordentlichen Poſten oder mit Extrapoſt 4); die Beförderung von unverſchloſſenen Briefen (Korre- ſpondenz- oder Poſtkarten), ferner von Druckſachen, Waarenproben und Muſtern, ſodann von eingeſchriebenen (rekommandirten) Sen- dungen und von Sendungen, welche gegen Behändigungsſchein zu- zuſtellen ſind, endlich von Geldübermittelungen durch Poſtanwei- ſungen, Vorſchuß-Sendungen, Poſtaufträge u. ſ. w. 5). Auch durch die Poſtverträge, welche das Reich abgeſchloſſen hat, ergiebt ſich die Verpflichtung der Poſtverwaltung, mit gewiſſen Arten von Transportgeſchäften ſich zu befaſſen. So wenig aber die Poſtver- 1) Ganz beſtimmt ausgeſprochen iſt dieſer Grundſatz hinſichtlich des Zei- tungsdebits im Poſttaxgeſetz §. 3. Andererſeits ruht der Poſtzwang, ſo lange die Poſtverwaltung in Fällen des Kriegs und gemeiner Gefahr jede Vertretung ablehnt und Briefe nur auf Gefahr des Abſenders zur Beförderung übernimmt. Poſtgeſ. §. 15. 2) Poſttaxgeſetz §. 2. 3) Poſttaxgeſetz §. 3. 4) Poſtgeſ. §. 50 Z. 8. Auch enthält das Poſtgeſ. §. 29 eine Strafbe- ſtimmung wegen Defraudation des „Perſonengeldes“. 5) Poſtgeſ. §. 50 Z. 6.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/313>, abgerufen am 23.11.2024.