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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.

Das Postgesetz vom 28. Oktob. 1871 §. 4 hat die Bestim-
mungen des Postges. des Nordd. Bundes vom 2. Nov. 1867 §. 6
wiederholt; ihre Geltung auf Bayern und Württemberg mit Rück-
sicht auf Art. 52 der R.-V. aber nicht ausgedehnt.

Da das Reglement v. 1. Januar 1868 mit dem Ablauf des
Jahres 1875 außer Geltung trat, so wurde dem Reichstag v. 1875
ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher das Rechtsverhältniß der Post
zu den Eisenbahnen, sowohl den Staats- wie den Privatbahnen
einheitlich und mit gesetzlicher Kraft regeln sollte. Das in Folge
dessen erlassene Reichsgesetz vom 20. Dezemb. 1875 1) ist
seit dem 1. Januar 1876 an die Stelle des §. 4 des Postgesetzes
v. 28. Oktob. 1871 getreten 2). Dieses Gesetz gilt ebenfalls in
Bayern und Württemberg nicht 3), da diese beiden Staaten die
Post selbstständig und auf eigene Rechnung verwalten. Das Gesetz
hat ferner die auf speziellem Rechtstitel beruhenden Rechte, insbe-
sondere die durch Konzessionen oder Verträge begründeten Rechts-
verhältnisse zwischen der Post und den Eisenbahnen unberührt ge-
lassen 4); es findet auf solche Bahnen oder ihre zukünftig konzessio-
nirte Erweiterungen durch Neubauten nur insoweit Anwendung, als
dies nach den Konzessionsurkunden zulässig ist. Den konzessionirten
Eisenbahn-Unternehmern steht jedoch das Recht zu, an Stelle der
ihnen konzessionsmäßig obliegenden Verpflichtungen für die Zwecke
des Postdienstes die durch das gegenwärtige Gesetz angeordneten Lei-
stungen zu übernehmen; sie haben also ein Wahlrecht zwischen den
vertragsmäßigen (konzessionsmäßigen) und den gesetzmäßigen Lei-
stungen 5). Im Uebrigen kommt das Gesetz nicht blos gegenüber

1) R.-G.-Bl. 1875 S. 318.
2) Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz hat der Reichskanzler
unter Zustimmung ges Bundesrathes unter dem 9. Febr. 1876 erlassen. Sie
sind gedruckt im Centralblatt des D. R. 1876 S. 87 und in der Allge-
meinen Post-Dienstanweisung Bd. I. Abschn. II. S. 29.
3) Art. 13 des in Rede stehenden Gesetzes.
4) Zu diesen vertragsmäßigen Verhältnissen gehört auch das zwischen der
Badischen Staatsbahn und der Reichspost bestehende. Bis zum Ende des
Jahres 1879 gilt daher für Baden noch das Reglement v. 1. Jannar 1868
und Baden erhält seine vertragsmäßige Vergütung, falls nicht im Wege der
Vereinbarung etwas Anderes festgesetzt wird. Es ist dies ausdrücklich aner-
kannt im Art. 12 Abs. 1 des Ges.
5) Art. 11 ebendas.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.

Das Poſtgeſetz vom 28. Oktob. 1871 §. 4 hat die Beſtim-
mungen des Poſtgeſ. des Nordd. Bundes vom 2. Nov. 1867 §. 6
wiederholt; ihre Geltung auf Bayern und Württemberg mit Rück-
ſicht auf Art. 52 der R.-V. aber nicht ausgedehnt.

Da das Reglement v. 1. Januar 1868 mit dem Ablauf des
Jahres 1875 außer Geltung trat, ſo wurde dem Reichstag v. 1875
ein Geſetzentwurf vorgelegt, welcher das Rechtsverhältniß der Poſt
zu den Eiſenbahnen, ſowohl den Staats- wie den Privatbahnen
einheitlich und mit geſetzlicher Kraft regeln ſollte. Das in Folge
deſſen erlaſſene Reichsgeſetz vom 20. Dezemb. 1875 1) iſt
ſeit dem 1. Januar 1876 an die Stelle des §. 4 des Poſtgeſetzes
v. 28. Oktob. 1871 getreten 2). Dieſes Geſetz gilt ebenfalls in
Bayern und Württemberg nicht 3), da dieſe beiden Staaten die
Poſt ſelbſtſtändig und auf eigene Rechnung verwalten. Das Geſetz
hat ferner die auf ſpeziellem Rechtstitel beruhenden Rechte, insbe-
ſondere die durch Konzeſſionen oder Verträge begründeten Rechts-
verhältniſſe zwiſchen der Poſt und den Eiſenbahnen unberührt ge-
laſſen 4); es findet auf ſolche Bahnen oder ihre zukünftig konzeſſio-
nirte Erweiterungen durch Neubauten nur inſoweit Anwendung, als
dies nach den Konzeſſionsurkunden zuläſſig iſt. Den konzeſſionirten
Eiſenbahn-Unternehmern ſteht jedoch das Recht zu, an Stelle der
ihnen konzeſſionsmäßig obliegenden Verpflichtungen für die Zwecke
des Poſtdienſtes die durch das gegenwärtige Geſetz angeordneten Lei-
ſtungen zu übernehmen; ſie haben alſo ein Wahlrecht zwiſchen den
vertragsmäßigen (konzeſſionsmäßigen) und den geſetzmäßigen Lei-
ſtungen 5). Im Uebrigen kommt das Geſetz nicht blos gegenüber

1) R.-G.-Bl. 1875 S. 318.
2) Vollzugsbeſtimmungen zu dieſem Geſetz hat der Reichskanzler
unter Zuſtimmung ges Bundesrathes unter dem 9. Febr. 1876 erlaſſen. Sie
ſind gedruckt im Centralblatt des D. R. 1876 S. 87 und in der Allge-
meinen Poſt-Dienſtanweiſung Bd. I. Abſchn. II. S. 29.
3) Art. 13 des in Rede ſtehenden Geſetzes.
4) Zu dieſen vertragsmäßigen Verhältniſſen gehört auch das zwiſchen der
Badiſchen Staatsbahn und der Reichspoſt beſtehende. Bis zum Ende des
Jahres 1879 gilt daher für Baden noch das Reglement v. 1. Jannar 1868
und Baden erhält ſeine vertragsmäßige Vergütung, falls nicht im Wege der
Vereinbarung etwas Anderes feſtgeſetzt wird. Es iſt dies ausdrücklich aner-
kannt im Art. 12 Abſ. 1 des Geſ.
5) Art. 11 ebendaſ.
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[317/0331] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Das Poſtgeſetz vom 28. Oktob. 1871 §. 4 hat die Beſtim- mungen des Poſtgeſ. des Nordd. Bundes vom 2. Nov. 1867 §. 6 wiederholt; ihre Geltung auf Bayern und Württemberg mit Rück- ſicht auf Art. 52 der R.-V. aber nicht ausgedehnt. Da das Reglement v. 1. Januar 1868 mit dem Ablauf des Jahres 1875 außer Geltung trat, ſo wurde dem Reichstag v. 1875 ein Geſetzentwurf vorgelegt, welcher das Rechtsverhältniß der Poſt zu den Eiſenbahnen, ſowohl den Staats- wie den Privatbahnen einheitlich und mit geſetzlicher Kraft regeln ſollte. Das in Folge deſſen erlaſſene Reichsgeſetz vom 20. Dezemb. 1875 1) iſt ſeit dem 1. Januar 1876 an die Stelle des §. 4 des Poſtgeſetzes v. 28. Oktob. 1871 getreten 2). Dieſes Geſetz gilt ebenfalls in Bayern und Württemberg nicht 3), da dieſe beiden Staaten die Poſt ſelbſtſtändig und auf eigene Rechnung verwalten. Das Geſetz hat ferner die auf ſpeziellem Rechtstitel beruhenden Rechte, insbe- ſondere die durch Konzeſſionen oder Verträge begründeten Rechts- verhältniſſe zwiſchen der Poſt und den Eiſenbahnen unberührt ge- laſſen 4); es findet auf ſolche Bahnen oder ihre zukünftig konzeſſio- nirte Erweiterungen durch Neubauten nur inſoweit Anwendung, als dies nach den Konzeſſionsurkunden zuläſſig iſt. Den konzeſſionirten Eiſenbahn-Unternehmern ſteht jedoch das Recht zu, an Stelle der ihnen konzeſſionsmäßig obliegenden Verpflichtungen für die Zwecke des Poſtdienſtes die durch das gegenwärtige Geſetz angeordneten Lei- ſtungen zu übernehmen; ſie haben alſo ein Wahlrecht zwiſchen den vertragsmäßigen (konzeſſionsmäßigen) und den geſetzmäßigen Lei- ſtungen 5). Im Uebrigen kommt das Geſetz nicht blos gegenüber 1) R.-G.-Bl. 1875 S. 318. 2) Vollzugsbeſtimmungen zu dieſem Geſetz hat der Reichskanzler unter Zuſtimmung ges Bundesrathes unter dem 9. Febr. 1876 erlaſſen. Sie ſind gedruckt im Centralblatt des D. R. 1876 S. 87 und in der Allge- meinen Poſt-Dienſtanweiſung Bd. I. Abſchn. II. S. 29. 3) Art. 13 des in Rede ſtehenden Geſetzes. 4) Zu dieſen vertragsmäßigen Verhältniſſen gehört auch das zwiſchen der Badiſchen Staatsbahn und der Reichspoſt beſtehende. Bis zum Ende des Jahres 1879 gilt daher für Baden noch das Reglement v. 1. Jannar 1868 und Baden erhält ſeine vertragsmäßige Vergütung, falls nicht im Wege der Vereinbarung etwas Anderes feſtgeſetzt wird. Es iſt dies ausdrücklich aner- kannt im Art. 12 Abſ. 1 des Geſ. 5) Art. 11 ebendaſ.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/331>, abgerufen am 23.11.2024.