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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
B. Rechte der Telegraphen-Verwaltung.

Durch Beschluß des Bundesrathes des Nordd.
Bundes
v. 21. Dezember 1868 1) sind den Eisenbahn-Verwal-
tungen im Interesse der Telegraphen-Anstalten Verpflichtungen auf-
erlegt, deren wesentlicher Inhalt in Folgendem besteht:

a) Das Eisenbahnterrain, welches außerhalb des vorschrifts-
mäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräben,
Einfriedigungen u. s. w. benutzt wird, ist zur Anlage von ober-
irdischen und unterirdischen Reichs-Telegraphen-Linien unentgeld-
lich
zu gestatten. Dafür ist der Eisenbahn-Verwaltung die un-
entgeldliche Mitbenutzung der von der Telegraphen-Verwaltung
errichteten Stangen gestattet.

b) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern ist be-
hufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter
Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen gestattet. Den Be-
amten ist auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, die Be-
nutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupes gegen Lösung von
Fahrbillets der III. Wagenklasse gestattet. Zum Transport von
Leitungs-Materialien ist die Benutzung von Bahnmeisterwagen
unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 50 Pf.
für Wagen und Tag und von 2 Mark pro Tag der Aufsicht zu
gestatten. Die Lagerung der Vorräthe von Telegraphen-Stangen
auf den dazu geeigneten Bahnhöfen ist unentgeldlich zu gestatten.

c) Die Eisenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen-
Anlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von
30 M. (nach besonderem Uebereinkommen) pro Jahr und Meile
durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach
Anleitung der von der Telegraphen-Verwaltung erlassenen In-
struktion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenom-
menen Störung der Linien der nächsten Reichs-Telegraphen-
Station Anzeige machen zu lassen.

d) Die Eisenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter-

S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69--71. -- Ueber den Aufenthalt der Post-
beamten in den Eisenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe-
wegungen vgl. den Bundesraths-Beschluß v. 27. März 1877 und den
Erlaß des Preuß. Handelsministers v. 25. September 1877.
1) Abgedruckt in der Allgem. Dienstanweisung für Post und Telegraphie
Bd. I. (Berlin 1876) Abschn. II. S. 22. Auch bei Ludewig a. a. O. S. 57.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
B. Rechte der Telegraphen-Verwaltung.

Durch Beſchluß des Bundesrathes des Nordd.
Bundes
v. 21. Dezember 1868 1) ſind den Eiſenbahn-Verwal-
tungen im Intereſſe der Telegraphen-Anſtalten Verpflichtungen auf-
erlegt, deren weſentlicher Inhalt in Folgendem beſteht:

a) Das Eiſenbahnterrain, welches außerhalb des vorſchrifts-
mäßigen freien Profils liegt und ſoweit es nicht zu Seitengräben,
Einfriedigungen u. ſ. w. benutzt wird, iſt zur Anlage von ober-
irdiſchen und unterirdiſchen Reichs-Telegraphen-Linien unentgeld-
lich
zu geſtatten. Dafür iſt der Eiſenbahn-Verwaltung die un-
entgeldliche Mitbenutzung der von der Telegraphen-Verwaltung
errichteten Stangen geſtattet.

b) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern iſt be-
hufs Ausführung ihrer Geſchäfte das Betreten der Bahn unter
Beachtung der bahnpolizeilichen Beſtimmungen geſtattet. Den Be-
amten iſt auf allen Zügen, einſchließlich der Güterzüge, die Be-
nutzung eines Schaffnerſitzes oder Dienſtcoupés gegen Löſung von
Fahrbillets der III. Wagenklaſſe geſtattet. Zum Transport von
Leitungs-Materialien iſt die Benutzung von Bahnmeiſterwagen
unter bahnpolizeilicher Aufſicht gegen eine Vergütung von 50 Pf.
für Wagen und Tag und von 2 Mark pro Tag der Aufſicht zu
geſtatten. Die Lagerung der Vorräthe von Telegraphen-Stangen
auf den dazu geeigneten Bahnhöfen iſt unentgeldlich zu geſtatten.

c) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen-
Anlagen an der Bahn gegen eine Entſchädigung bis zur Höhe von
30 M. (nach beſonderem Uebereinkommen) pro Jahr und Meile
durch ihr Perſonal bewachen und in Fällen der Beſchädigung nach
Anleitung der von der Telegraphen-Verwaltung erlaſſenen In-
ſtruktion proviſoriſch wieder herſtellen, auch von jeder wahrgenom-
menen Störung der Linien der nächſten Reichs-Telegraphen-
Station Anzeige machen zu laſſen.

d) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter-

S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69—71. — Ueber den Aufenthalt der Poſt-
beamten in den Eiſenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe-
wegungen vgl. den Bundesraths-Beſchluß v. 27. März 1877 und den
Erlaß des Preuß. Handelsminiſters v. 25. September 1877.
1) Abgedruckt in der Allgem. Dienſtanweiſung für Poſt und Telegraphie
Bd. I. (Berlin 1876) Abſchn. II. S. 22. Auch bei Ludewig a. a. O. S. 57.
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[322/0336] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. B. Rechte der Telegraphen-Verwaltung. Durch Beſchluß des Bundesrathes des Nordd. Bundes v. 21. Dezember 1868 1) ſind den Eiſenbahn-Verwal- tungen im Intereſſe der Telegraphen-Anſtalten Verpflichtungen auf- erlegt, deren weſentlicher Inhalt in Folgendem beſteht: a) Das Eiſenbahnterrain, welches außerhalb des vorſchrifts- mäßigen freien Profils liegt und ſoweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen u. ſ. w. benutzt wird, iſt zur Anlage von ober- irdiſchen und unterirdiſchen Reichs-Telegraphen-Linien unentgeld- lich zu geſtatten. Dafür iſt der Eiſenbahn-Verwaltung die un- entgeldliche Mitbenutzung der von der Telegraphen-Verwaltung errichteten Stangen geſtattet. b) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern iſt be- hufs Ausführung ihrer Geſchäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Beſtimmungen geſtattet. Den Be- amten iſt auf allen Zügen, einſchließlich der Güterzüge, die Be- nutzung eines Schaffnerſitzes oder Dienſtcoupés gegen Löſung von Fahrbillets der III. Wagenklaſſe geſtattet. Zum Transport von Leitungs-Materialien iſt die Benutzung von Bahnmeiſterwagen unter bahnpolizeilicher Aufſicht gegen eine Vergütung von 50 Pf. für Wagen und Tag und von 2 Mark pro Tag der Aufſicht zu geſtatten. Die Lagerung der Vorräthe von Telegraphen-Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen iſt unentgeldlich zu geſtatten. c) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen- Anlagen an der Bahn gegen eine Entſchädigung bis zur Höhe von 30 M. (nach beſonderem Uebereinkommen) pro Jahr und Meile durch ihr Perſonal bewachen und in Fällen der Beſchädigung nach Anleitung der von der Telegraphen-Verwaltung erlaſſenen In- ſtruktion proviſoriſch wieder herſtellen, auch von jeder wahrgenom- menen Störung der Linien der nächſten Reichs-Telegraphen- Station Anzeige machen zu laſſen. d) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter- 6) 1) Abgedruckt in der Allgem. Dienſtanweiſung für Poſt und Telegraphie Bd. I. (Berlin 1876) Abſchn. II. S. 22. Auch bei Ludewig a. a. O. S. 57. 6) S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69—71. — Ueber den Aufenthalt der Poſt- beamten in den Eiſenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe- wegungen vgl. den Bundesraths-Beſchluß v. 27. März 1877 und den Erlaß des Preuß. Handelsminiſters v. 25. September 1877.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/336>, abgerufen am 23.11.2024.