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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
von den Postbeamten gefunden werden, sind nach den Vorschriften
der Landesgesetze über gefundene Sachen zu behandeln 1).

Auch hinsichtlich des formellen Verfahrens ist zwischen den der
Post übergebenen, unanbringlichen Sendungen und den gelegent-
lich beim Betrieb des Postgeschäftes gefundenen Sachen zu un-
terscheiden. Die Vorschriften über das Verfahren mit unanbring-
lichen Postsendungen hat auf Grund des Postgesetzes §. 50 Nr. 4
der Reichskanzler zu erlassen; sie sind in der Postordnung §. 40
enthalten 2). Für das gerichtliche Aufgebot der von Postbeamten
bei Gelegenheit ihrer Dienstverrichtungen gefundenen Sachen kommen
dagegen die Regeln der Civilproceß-Ordnung §§. 823 ff. zur An-
wendung; jedoch steht es den Einzelstaaten frei, im Wege der Lan-
desgesetzgebung
die Anwendung dieser Vorschriften auf das
Aufgebot gefundener Sachen auszuschließen oder durch andere Be-
stimmungen zu ersetzen 3).

V. Das Rechtsverhältniß aus den von der Post- und
Telegraphen-Verwaltung abgeschlossenen Beförde-
rungs-Verträgen
.

Das Rechtsverhältniß der Post- und Telegraphen-Verwaltung
hinsichtlich der Ausführung eines Transportes irgend welcher Art
ist in allen Fällen ein vertragsmäßiges, gleichviel ob der
Transport entgeldlich und unentgeldlich ausgeführt wird und gleich-
viel ob dem andern Contrahenten die Wahl zwischen mehreren
Transport-Unternehmern freistand oder der Postzwang diese Wahl
ausschloß 4). Ausgenommen sind allein diejenigen Fälle, in denen
das Reich sich seiner eigenen Post- und Telegraphen-Anstalt zur

1) Dambach S. 71. Es würde demnach z. B., wenn in dem Passagier-
Wartesaal eines Postgebäudes ein Plaid, Regenschirm, Stock oder drgl. ge-
funden wird, ein verschiedenes Verfahren einzuschlagen sein, je nachdem ein
Postreisender den Gegenstand zurückgelassen hat oder eine andere Person, da
die gefundene Sache im ersteren Falle zu den Passagier-Effekten gehören würde,
im letzteren Falle nicht. Woran soll man dies aber erkennen, wenn sie nicht
zufällig reisemäßig verpackt ist?
2) Die Detailbestimmungen enthält die Allgem. Post-Dienstanweisung Ab-
schnitt XI. Abth. 2.
3) Einf.-Ges. zur Civilproc.-Ordn. §. 11.
4) Denn der Postzwang ist kein Zwang, sich der Post zu bedienen, son-
dern ein Zwang, sich des Betriebes der der Post vorbehaltenen Transport-
Geschäfte zu enthalten.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
von den Poſtbeamten gefunden werden, ſind nach den Vorſchriften
der Landesgeſetze über gefundene Sachen zu behandeln 1).

Auch hinſichtlich des formellen Verfahrens iſt zwiſchen den der
Poſt übergebenen, unanbringlichen Sendungen und den gelegent-
lich beim Betrieb des Poſtgeſchäftes gefundenen Sachen zu un-
terſcheiden. Die Vorſchriften über das Verfahren mit unanbring-
lichen Poſtſendungen hat auf Grund des Poſtgeſetzes §. 50 Nr. 4
der Reichskanzler zu erlaſſen; ſie ſind in der Poſtordnung §. 40
enthalten 2). Für das gerichtliche Aufgebot der von Poſtbeamten
bei Gelegenheit ihrer Dienſtverrichtungen gefundenen Sachen kommen
dagegen die Regeln der Civilproceß-Ordnung §§. 823 ff. zur An-
wendung; jedoch ſteht es den Einzelſtaaten frei, im Wege der Lan-
desgeſetzgebung
die Anwendung dieſer Vorſchriften auf das
Aufgebot gefundener Sachen auszuſchließen oder durch andere Be-
ſtimmungen zu erſetzen 3).

V. Das Rechtsverhältniß aus den von der Poſt- und
Telegraphen-Verwaltung abgeſchloſſenen Beförde-
rungs-Verträgen
.

Das Rechtsverhältniß der Poſt- und Telegraphen-Verwaltung
hinſichtlich der Ausführung eines Transportes irgend welcher Art
iſt in allen Fällen ein vertragsmäßiges, gleichviel ob der
Transport entgeldlich und unentgeldlich ausgeführt wird und gleich-
viel ob dem andern Contrahenten die Wahl zwiſchen mehreren
Transport-Unternehmern freiſtand oder der Poſtzwang dieſe Wahl
ausſchloß 4). Ausgenommen ſind allein diejenigen Fälle, in denen
das Reich ſich ſeiner eigenen Poſt- und Telegraphen-Anſtalt zur

1) Dambach S. 71. Es würde demnach z. B., wenn in dem Paſſagier-
Warteſaal eines Poſtgebäudes ein Plaid, Regenſchirm, Stock oder drgl. ge-
funden wird, ein verſchiedenes Verfahren einzuſchlagen ſein, je nachdem ein
Poſtreiſender den Gegenſtand zurückgelaſſen hat oder eine andere Perſon, da
die gefundene Sache im erſteren Falle zu den Paſſagier-Effekten gehören würde,
im letzteren Falle nicht. Woran ſoll man dies aber erkennen, wenn ſie nicht
zufällig reiſemäßig verpackt iſt?
2) Die Detailbeſtimmungen enthält die Allgem. Poſt-Dienſtanweiſung Ab-
ſchnitt XI. Abth. 2.
3) Einf.-Geſ. zur Civilproc.-Ordn. §. 11.
4) Denn der Poſtzwang iſt kein Zwang, ſich der Poſt zu bedienen, ſon-
dern ein Zwang, ſich des Betriebes der der Poſt vorbehaltenen Transport-
Geſchäfte zu enthalten.
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[327/0341] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. von den Poſtbeamten gefunden werden, ſind nach den Vorſchriften der Landesgeſetze über gefundene Sachen zu behandeln 1). Auch hinſichtlich des formellen Verfahrens iſt zwiſchen den der Poſt übergebenen, unanbringlichen Sendungen und den gelegent- lich beim Betrieb des Poſtgeſchäftes gefundenen Sachen zu un- terſcheiden. Die Vorſchriften über das Verfahren mit unanbring- lichen Poſtſendungen hat auf Grund des Poſtgeſetzes §. 50 Nr. 4 der Reichskanzler zu erlaſſen; ſie ſind in der Poſtordnung §. 40 enthalten 2). Für das gerichtliche Aufgebot der von Poſtbeamten bei Gelegenheit ihrer Dienſtverrichtungen gefundenen Sachen kommen dagegen die Regeln der Civilproceß-Ordnung §§. 823 ff. zur An- wendung; jedoch ſteht es den Einzelſtaaten frei, im Wege der Lan- desgeſetzgebung die Anwendung dieſer Vorſchriften auf das Aufgebot gefundener Sachen auszuſchließen oder durch andere Be- ſtimmungen zu erſetzen 3). V. Das Rechtsverhältniß aus den von der Poſt- und Telegraphen-Verwaltung abgeſchloſſenen Beförde- rungs-Verträgen. Das Rechtsverhältniß der Poſt- und Telegraphen-Verwaltung hinſichtlich der Ausführung eines Transportes irgend welcher Art iſt in allen Fällen ein vertragsmäßiges, gleichviel ob der Transport entgeldlich und unentgeldlich ausgeführt wird und gleich- viel ob dem andern Contrahenten die Wahl zwiſchen mehreren Transport-Unternehmern freiſtand oder der Poſtzwang dieſe Wahl ausſchloß 4). Ausgenommen ſind allein diejenigen Fälle, in denen das Reich ſich ſeiner eigenen Poſt- und Telegraphen-Anſtalt zur 1) Dambach S. 71. Es würde demnach z. B., wenn in dem Paſſagier- Warteſaal eines Poſtgebäudes ein Plaid, Regenſchirm, Stock oder drgl. ge- funden wird, ein verſchiedenes Verfahren einzuſchlagen ſein, je nachdem ein Poſtreiſender den Gegenſtand zurückgelaſſen hat oder eine andere Perſon, da die gefundene Sache im erſteren Falle zu den Paſſagier-Effekten gehören würde, im letzteren Falle nicht. Woran ſoll man dies aber erkennen, wenn ſie nicht zufällig reiſemäßig verpackt iſt? 2) Die Detailbeſtimmungen enthält die Allgem. Poſt-Dienſtanweiſung Ab- ſchnitt XI. Abth. 2. 3) Einf.-Geſ. zur Civilproc.-Ordn. §. 11. 4) Denn der Poſtzwang iſt kein Zwang, ſich der Poſt zu bedienen, ſon- dern ein Zwang, ſich des Betriebes der der Poſt vorbehaltenen Transport- Geſchäfte zu enthalten.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/341>, abgerufen am 23.11.2024.