Die Telegraphen-Verwaltung war in Preußen von der Post- verwaltung gänzlich getrennt und in eine nähere Verbindung mit der Armee-Verwaltung gebracht. Im Nordd. Bunde wurde sie neben der Postverwaltung als selbstständiges Ressort dem Bundes- kanzler-Amte unterstellt 1). Erst seit dem 1. Januar 1876 sind beide Verwaltungen aus dem Ressort des Reichskanzler-Amtes aus- geschieden und vereinigt worden 2).
In dem General-Postmeister haben beide Verwaltungen ihren gemeinsamen Chef, dem die oberste Leitung unter Verant- wortlichkeit des Reichskanzlers obliegt 3). Die Centralbehörde zer- fällt zwar in 2 Abtheilungen, von denen die eine als General-Post- amt, die andere als das General-Telegraphenamt ist 4), bei den Oberpostdirektionen aber sind die Post- und Telegraphen-Angelegen- heiten vereinigt und ebenso bei den für den unmittelbaren Dienst bestimmten Postämtern, soweit nicht die örtlichen Verhältnisse und der Umfang des Geschäftsbetriebes die Trennung in Postämter und Telegraphenämter erfordern.
2. Durch die im Art. 50 der R.-V. sanctionirten Grundsätze ist die Kompetenz des Bundesrathes hinsichtlich der Verwaltung des Post- und Telegraphen-Wesens wesentlich beschränkt. Die Be- schlußfassung über die allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein- richtungen, welche nach Art. 7 Z. 2 der Regel nach dem Bundes- rath zusteht, ist ausgeschlossen und durch das Recht des Kaisers zum Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen ad- ministrativen Anordnungen ersetzt, dem in Bayern und Württemberg das Recht der Landesregierungen zur Leitung der Post- und Tele- graphen-Verwaltung entspricht. Die Wirksamkeit des Bundesrathes beschränkt sich daher, soweit nicht die Form der Gesetzgebung für Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen Verwendung findet, vorzüglich auf diejenigen Post- und Telegraphen-Angelegenheiten, welche andere Verwaltungszweige, z. B. Eisenbahnen, Militär-
1) Vgl. Bd. I. S. 326.
2)Verordn. v. 22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379). Die näheren An- ordnungen über die Behörden-Organisation dieser Verwaltung siehe Bd. I. S. 615 ff.
3) Die dem General-Postmeister vorbehaltenen Angelegenheiten führt die Allgem. Dienstanw. Abschn. I. §. 4 (Bd. I. S. 7) auf.
4) Ueber den Geschäftskreis derselben vgl. die Allgem. Dienstanweis. I. §. 5.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Die Telegraphen-Verwaltung war in Preußen von der Poſt- verwaltung gänzlich getrennt und in eine nähere Verbindung mit der Armee-Verwaltung gebracht. Im Nordd. Bunde wurde ſie neben der Poſtverwaltung als ſelbſtſtändiges Reſſort dem Bundes- kanzler-Amte unterſtellt 1). Erſt ſeit dem 1. Januar 1876 ſind beide Verwaltungen aus dem Reſſort des Reichskanzler-Amtes aus- geſchieden und vereinigt worden 2).
In dem General-Poſtmeiſter haben beide Verwaltungen ihren gemeinſamen Chef, dem die oberſte Leitung unter Verant- wortlichkeit des Reichskanzlers obliegt 3). Die Centralbehörde zer- fällt zwar in 2 Abtheilungen, von denen die eine als General-Poſt- amt, die andere als das General-Telegraphenamt iſt 4), bei den Oberpoſtdirektionen aber ſind die Poſt- und Telegraphen-Angelegen- heiten vereinigt und ebenſo bei den für den unmittelbaren Dienſt beſtimmten Poſtämtern, ſoweit nicht die örtlichen Verhältniſſe und der Umfang des Geſchäftsbetriebes die Trennung in Poſtämter und Telegraphenämter erfordern.
2. Durch die im Art. 50 der R.-V. ſanctionirten Grundſätze iſt die Kompetenz des Bundesrathes hinſichtlich der Verwaltung des Poſt- und Telegraphen-Weſens weſentlich beſchränkt. Die Be- ſchlußfaſſung über die allgemeinen Verwaltungsvorſchriften und Ein- richtungen, welche nach Art. 7 Z. 2 der Regel nach dem Bundes- rath zuſteht, iſt ausgeſchloſſen und durch das Recht des Kaiſers zum Erlaß der reglementariſchen Feſtſetzungen und allgemeinen ad- miniſtrativen Anordnungen erſetzt, dem in Bayern und Württemberg das Recht der Landesregierungen zur Leitung der Poſt- und Tele- graphen-Verwaltung entſpricht. Die Wirkſamkeit des Bundesrathes beſchränkt ſich daher, ſoweit nicht die Form der Geſetzgebung für Verwaltungs-Vorſchriften und Einrichtungen Verwendung findet, vorzüglich auf diejenigen Poſt- und Telegraphen-Angelegenheiten, welche andere Verwaltungszweige, z. B. Eiſenbahnen, Militär-
1) Vgl. Bd. I. S. 326.
2)Verordn. v. 22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379). Die näheren An- ordnungen über die Behörden-Organiſation dieſer Verwaltung ſiehe Bd. I. S. 615 ff.
3) Die dem General-Poſtmeiſter vorbehaltenen Angelegenheiten führt die Allgem. Dienſtanw. Abſchn. I. §. 4 (Bd. I. S. 7) auf.
4) Ueber den Geſchäftskreis derſelben vgl. die Allgem. Dienſtanweiſ. I. §. 5.
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Die Telegraphen-Verwaltung war in Preußen von der Poſt-
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der Armee-Verwaltung gebracht. Im Nordd. Bunde wurde ſie
neben der Poſtverwaltung als ſelbſtſtändiges Reſſort dem Bundes-
kanzler-Amte unterſtellt 1). Erſt ſeit dem 1. Januar 1876 ſind
beide Verwaltungen aus dem Reſſort des Reichskanzler-Amtes aus-
geſchieden und vereinigt worden 2).
In dem General-Poſtmeiſter haben beide Verwaltungen
ihren gemeinſamen Chef, dem die oberſte Leitung unter Verant-
wortlichkeit des Reichskanzlers obliegt 3). Die Centralbehörde zer-
fällt zwar in 2 Abtheilungen, von denen die eine als General-Poſt-
amt, die andere als das General-Telegraphenamt iſt 4), bei den
Oberpoſtdirektionen aber ſind die Poſt- und Telegraphen-Angelegen-
heiten vereinigt und ebenſo bei den für den unmittelbaren Dienſt
beſtimmten Poſtämtern, ſoweit nicht die örtlichen Verhältniſſe und
der Umfang des Geſchäftsbetriebes die Trennung in Poſtämter
und Telegraphenämter erfordern.
2. Durch die im Art. 50 der R.-V. ſanctionirten Grundſätze
iſt die Kompetenz des Bundesrathes hinſichtlich der Verwaltung
des Poſt- und Telegraphen-Weſens weſentlich beſchränkt. Die Be-
ſchlußfaſſung über die allgemeinen Verwaltungsvorſchriften und Ein-
richtungen, welche nach Art. 7 Z. 2 der Regel nach dem Bundes-
rath zuſteht, iſt ausgeſchloſſen und durch das Recht des Kaiſers
zum Erlaß der reglementariſchen Feſtſetzungen und allgemeinen ad-
miniſtrativen Anordnungen erſetzt, dem in Bayern und Württemberg
das Recht der Landesregierungen zur Leitung der Poſt- und Tele-
graphen-Verwaltung entſpricht. Die Wirkſamkeit des Bundesrathes
beſchränkt ſich daher, ſoweit nicht die Form der Geſetzgebung für
Verwaltungs-Vorſchriften und Einrichtungen Verwendung findet,
vorzüglich auf diejenigen Poſt- und Telegraphen-Angelegenheiten,
welche andere Verwaltungszweige, z. B. Eiſenbahnen, Militär-
1) Vgl. Bd. I. S. 326.
2) Verordn. v. 22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379). Die näheren An-
ordnungen über die Behörden-Organiſation dieſer Verwaltung ſiehe Bd. I.
S. 615 ff.
3) Die dem General-Poſtmeiſter vorbehaltenen Angelegenheiten führt die
Allgem. Dienſtanw. Abſchn. I. §. 4 (Bd. I. S. 7) auf.
4) Ueber den Geſchäftskreis derſelben vgl. die Allgem. Dienſtanweiſ. I. §. 5.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/366>, abgerufen am 21.06.2024.
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