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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 72. Die Verwaltung des Eisenbahnwesens.
als Objekts aus. Dem Reich ist die Controle über den baulichen
Zustand der Bahnen und über das Betriebsmaterial derselben über-
tragen; es hat also zunächst die Befugniß, sich jeder Zeit von dem
Zustande der Bahn zu überzeugen, durch Kommissare Besichtigungen
und Aufnahmen vornehmen zu lassen, die Einreichung von Berich-
ten, Inventaren u. s. w. von den Verwaltungen zu verlangen, die
Brauchbarkeit und Haltbarkeit des zu den Bauten, Fahrzeugen
u. s. w. verwendeten Materials zu prüfen, überhaupt eine voll-
kommene und umfassende Revision der gesammten Eisenbahn-Anlage
und Ausrüstung vorzunehmen. Der Gegensatz zwischen dem ersten
und dem zweiten Satze besteht also darin, daß den Betriebs ein-
richtungen
das Betriebsmaterial und der Bahnkörper gegen-
übergestellt wird. Die Betriebseinrichtungen betreffen die Thätig-
keit
zum Zwecke des Betriebs, die Organisation der Verwaltung
und des Dienstes, die Funktionen der beim Betriebe verwendeten
Beamten, die Signale, Fahrordnung u. s. w.; der zweite Satz da-
gegen betrifft das Material, welches zum Betriebe dient, und das
wieder in die Bahnbauten und das Betriebsmaterial eingetheilt
wird. Während die Betriebs-Einrichtungen von den einzelnen Eisen-
bahn-Verwaltungen, beziehentlich von den Bundesregierungen, an-
geordnet werden, wird dem Reiche über den Zustand der Bauten
und über die Ausrüstung mit Betriebsmaterial nicht nur eine In-
spectionsbefugniß zugewiesen, sondern "es hat dafür Sorge zu
tragen", daß die Eisenbahnverwaltungen das liegende und beweg-
liche Inventar in dem durch die Sicherheit und das Verkehrsbe-
dürfniß gebotenen Zustande erhalten. Die Eisenbahn-Verwaltungen
sind demnach verpflichtet, den in dieser Hinsicht an sie ergehenden
Befehlen Folge zu leisten.

Hieraus ergiebt sich zugleich, daß das Reich befugt ist, Nor-
malbestimmungen
über die Eisenbahnbauten und über die
Ausrüstung der Bahnen mit Betriebsmaterial zu erlassen und durch
Revisionen feststellen zu lassen, ob die einzelnen Verwaltungen diesen
Normalbestimmungen vollkommen genügen.

Auch die Organe, mittelst deren das Reich diese Befugnisse aus-
übt, sind nicht zweifelhaft. Die Ueberwachung der Ausführung der
Reichsgesetze steht nach Art. 17 dem Kaiser zu; er hat daher
durch Inspektion den Zustand der Bahnen feststellen zu lassen und
die dadurch veranlaßten Anordnungen wegen Abstellung von Mängeln

§. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens.
als Objekts aus. Dem Reich iſt die Controle über den baulichen
Zuſtand der Bahnen und über das Betriebsmaterial derſelben über-
tragen; es hat alſo zunächſt die Befugniß, ſich jeder Zeit von dem
Zuſtande der Bahn zu überzeugen, durch Kommiſſare Beſichtigungen
und Aufnahmen vornehmen zu laſſen, die Einreichung von Berich-
ten, Inventaren u. ſ. w. von den Verwaltungen zu verlangen, die
Brauchbarkeit und Haltbarkeit des zu den Bauten, Fahrzeugen
u. ſ. w. verwendeten Materials zu prüfen, überhaupt eine voll-
kommene und umfaſſende Reviſion der geſammten Eiſenbahn-Anlage
und Ausrüſtung vorzunehmen. Der Gegenſatz zwiſchen dem erſten
und dem zweiten Satze beſteht alſo darin, daß den Betriebs ein-
richtungen
das Betriebsmaterial und der Bahnkörper gegen-
übergeſtellt wird. Die Betriebseinrichtungen betreffen die Thätig-
keit
zum Zwecke des Betriebs, die Organiſation der Verwaltung
und des Dienſtes, die Funktionen der beim Betriebe verwendeten
Beamten, die Signale, Fahrordnung u. ſ. w.; der zweite Satz da-
gegen betrifft das Material, welches zum Betriebe dient, und das
wieder in die Bahnbauten und das Betriebsmaterial eingetheilt
wird. Während die Betriebs-Einrichtungen von den einzelnen Eiſen-
bahn-Verwaltungen, beziehentlich von den Bundesregierungen, an-
geordnet werden, wird dem Reiche über den Zuſtand der Bauten
und über die Ausrüſtung mit Betriebsmaterial nicht nur eine In-
ſpectionsbefugniß zugewieſen, ſondern „es hat dafür Sorge zu
tragen“, daß die Eiſenbahnverwaltungen das liegende und beweg-
liche Inventar in dem durch die Sicherheit und das Verkehrsbe-
dürfniß gebotenen Zuſtande erhalten. Die Eiſenbahn-Verwaltungen
ſind demnach verpflichtet, den in dieſer Hinſicht an ſie ergehenden
Befehlen Folge zu leiſten.

Hieraus ergiebt ſich zugleich, daß das Reich befugt iſt, Nor-
malbeſtimmungen
über die Eiſenbahnbauten und über die
Ausrüſtung der Bahnen mit Betriebsmaterial zu erlaſſen und durch
Reviſionen feſtſtellen zu laſſen, ob die einzelnen Verwaltungen dieſen
Normalbeſtimmungen vollkommen genügen.

Auch die Organe, mittelſt deren das Reich dieſe Befugniſſe aus-
übt, ſind nicht zweifelhaft. Die Ueberwachung der Ausführung der
Reichsgeſetze ſteht nach Art. 17 dem Kaiſer zu; er hat daher
durch Inſpektion den Zuſtand der Bahnen feſtſtellen zu laſſen und
die dadurch veranlaßten Anordnungen wegen Abſtellung von Mängeln

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[368/0382] §. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens. als Objekts aus. Dem Reich iſt die Controle über den baulichen Zuſtand der Bahnen und über das Betriebsmaterial derſelben über- tragen; es hat alſo zunächſt die Befugniß, ſich jeder Zeit von dem Zuſtande der Bahn zu überzeugen, durch Kommiſſare Beſichtigungen und Aufnahmen vornehmen zu laſſen, die Einreichung von Berich- ten, Inventaren u. ſ. w. von den Verwaltungen zu verlangen, die Brauchbarkeit und Haltbarkeit des zu den Bauten, Fahrzeugen u. ſ. w. verwendeten Materials zu prüfen, überhaupt eine voll- kommene und umfaſſende Reviſion der geſammten Eiſenbahn-Anlage und Ausrüſtung vorzunehmen. Der Gegenſatz zwiſchen dem erſten und dem zweiten Satze beſteht alſo darin, daß den Betriebs ein- richtungen das Betriebsmaterial und der Bahnkörper gegen- übergeſtellt wird. Die Betriebseinrichtungen betreffen die Thätig- keit zum Zwecke des Betriebs, die Organiſation der Verwaltung und des Dienſtes, die Funktionen der beim Betriebe verwendeten Beamten, die Signale, Fahrordnung u. ſ. w.; der zweite Satz da- gegen betrifft das Material, welches zum Betriebe dient, und das wieder in die Bahnbauten und das Betriebsmaterial eingetheilt wird. Während die Betriebs-Einrichtungen von den einzelnen Eiſen- bahn-Verwaltungen, beziehentlich von den Bundesregierungen, an- geordnet werden, wird dem Reiche über den Zuſtand der Bauten und über die Ausrüſtung mit Betriebsmaterial nicht nur eine In- ſpectionsbefugniß zugewieſen, ſondern „es hat dafür Sorge zu tragen“, daß die Eiſenbahnverwaltungen das liegende und beweg- liche Inventar in dem durch die Sicherheit und das Verkehrsbe- dürfniß gebotenen Zuſtande erhalten. Die Eiſenbahn-Verwaltungen ſind demnach verpflichtet, den in dieſer Hinſicht an ſie ergehenden Befehlen Folge zu leiſten. Hieraus ergiebt ſich zugleich, daß das Reich befugt iſt, Nor- malbeſtimmungen über die Eiſenbahnbauten und über die Ausrüſtung der Bahnen mit Betriebsmaterial zu erlaſſen und durch Reviſionen feſtſtellen zu laſſen, ob die einzelnen Verwaltungen dieſen Normalbeſtimmungen vollkommen genügen. Auch die Organe, mittelſt deren das Reich dieſe Befugniſſe aus- übt, ſind nicht zweifelhaft. Die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgeſetze ſteht nach Art. 17 dem Kaiſer zu; er hat daher durch Inſpektion den Zuſtand der Bahnen feſtſtellen zu laſſen und die dadurch veranlaßten Anordnungen wegen Abſtellung von Mängeln

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/382>, abgerufen am 26.11.2024.