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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 72. Die Verwaltung des Eisenbahnwesens.
wird bestätigt durch zwei Sätze, welche im Art. 45 der R.-V. dem
an die Spitze gestellten Grundsatz zur Erläuterung und näheren
Bestimmung hinzugefügt worden sind. Diese beiden Sätze sind
folgende:

1. "Das Reich wird namentlich dahin wirken, daß baldigst
auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsregle-
ments eingeführt werden". Zum Verständniß dieser Bestimmung
ist zunächst zu bemerken, was bereits oben berührt worden ist, daß
nach einem bei den Eisenbahnverwaltungen Deutschlands bestehenden,
sonderbaren Sprachgebrauch das Betriebsreglement keineswegs, wie
man erwarten sollte, den Betrieb regelt, sondern die Transport-
Bedingungen festsetzt und zwar gerade mit Ausnahme der Tarife.
Das Betriebsreglement hat daher ebenso wenig eine Beziehung auf
den Betrieb des Eisenbahndienstes, was sein Wortlaut sagt, noch
auf die Tarife, d. h. die Höhe der Frachtsätze, was man nach der
Erwähnung desselben im Art. 45 der R.-V. erwarten sollte, da
derselbe die Kontrole über das Tarifwesen behandelt. Zwischen
dem Inhalt des Betriebs-Reglements und den Tarifen besteht nur
insofern ein enger juristischer und thatsächlicher Zusammenhang, als
auch die Tarife zu den Vertragsbedingungen gehören, unter welchen
die Eisenbahn-Betriebsunternehmer Transportgeschäfte abschließen.
Daß diese Bedingungen auf allen Deutschen Bahnen, und womög-
lich darüber hinaus auf allen Bahnen des Continents, einen mög-
lichst übereinstimmenden Inhalt haben, liegt ebenso wohl im In-
teresse des Verkehrs und der Rechtssicherheit als im Interesse der
Eisenbahnverwaltungen. Die Erreichung dieses Zieles wurde auch
seit langer Zeit durch die unter den Eisenbahnverwaltungen besteh-
enden Verbände mit Erfolg angestrebt. Zur vollständigen Durch-
führung wird dem Reiche die Aufgabe zugewiesen, dahin zu
wirken
, daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen überein-
stimmende
Betriebsreglements eingeführt werden. Mit welchen
Mitteln aber das Reich "wirken" soll, wird nicht gesagt; das Recht,
den Eisenbahnverwaltungen ein Betriebsreglement vorzuschrei-
ben
, ist dem Reiche nicht beigelegt, insbesondere auch nicht dem

Stenogr. Berichte des verfass. Reichst. S. 507. -- Vgl. Perrot in Hirth's
Annalen 1874 S. 1087 ff. und Derselbe in Holtzendorff's Jahrb. IV. (1876)
S. 266 ff.

§. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens.
wird beſtätigt durch zwei Sätze, welche im Art. 45 der R.-V. dem
an die Spitze geſtellten Grundſatz zur Erläuterung und näheren
Beſtimmung hinzugefügt worden ſind. Dieſe beiden Sätze ſind
folgende:

1. „Das Reich wird namentlich dahin wirken, daß baldigſt
auf allen Deutſchen Eiſenbahnen übereinſtimmende Betriebsregle-
ments eingeführt werden“. Zum Verſtändniß dieſer Beſtimmung
iſt zunächſt zu bemerken, was bereits oben berührt worden iſt, daß
nach einem bei den Eiſenbahnverwaltungen Deutſchlands beſtehenden,
ſonderbaren Sprachgebrauch das Betriebsreglement keineswegs, wie
man erwarten ſollte, den Betrieb regelt, ſondern die Transport-
Bedingungen feſtſetzt und zwar gerade mit Ausnahme der Tarife.
Das Betriebsreglement hat daher ebenſo wenig eine Beziehung auf
den Betrieb des Eiſenbahndienſtes, was ſein Wortlaut ſagt, noch
auf die Tarife, d. h. die Höhe der Frachtſätze, was man nach der
Erwähnung deſſelben im Art. 45 der R.-V. erwarten ſollte, da
derſelbe die Kontrole über das Tarifweſen behandelt. Zwiſchen
dem Inhalt des Betriebs-Reglements und den Tarifen beſteht nur
inſofern ein enger juriſtiſcher und thatſächlicher Zuſammenhang, als
auch die Tarife zu den Vertragsbedingungen gehören, unter welchen
die Eiſenbahn-Betriebsunternehmer Transportgeſchäfte abſchließen.
Daß dieſe Bedingungen auf allen Deutſchen Bahnen, und womög-
lich darüber hinaus auf allen Bahnen des Continents, einen mög-
lichſt übereinſtimmenden Inhalt haben, liegt ebenſo wohl im In-
tereſſe des Verkehrs und der Rechtsſicherheit als im Intereſſe der
Eiſenbahnverwaltungen. Die Erreichung dieſes Zieles wurde auch
ſeit langer Zeit durch die unter den Eiſenbahnverwaltungen beſteh-
enden Verbände mit Erfolg angeſtrebt. Zur vollſtändigen Durch-
führung wird dem Reiche die Aufgabe zugewieſen, dahin zu
wirken
, daß baldigſt auf allen Deutſchen Eiſenbahnen überein-
ſtimmende
Betriebsreglements eingeführt werden. Mit welchen
Mitteln aber das Reich „wirken“ ſoll, wird nicht geſagt; das Recht,
den Eiſenbahnverwaltungen ein Betriebsreglement vorzuſchrei-
ben
, iſt dem Reiche nicht beigelegt, insbeſondere auch nicht dem

Stenogr. Berichte des verfaſſ. Reichst. S. 507. — Vgl. Perrot in Hirth’s
Annalen 1874 S. 1087 ff. und Derſelbe in Holtzendorff’s Jahrb. IV. (1876)
S. 266 ff.
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[372/0386] §. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens. wird beſtätigt durch zwei Sätze, welche im Art. 45 der R.-V. dem an die Spitze geſtellten Grundſatz zur Erläuterung und näheren Beſtimmung hinzugefügt worden ſind. Dieſe beiden Sätze ſind folgende: 1. „Das Reich wird namentlich dahin wirken, daß baldigſt auf allen Deutſchen Eiſenbahnen übereinſtimmende Betriebsregle- ments eingeführt werden“. Zum Verſtändniß dieſer Beſtimmung iſt zunächſt zu bemerken, was bereits oben berührt worden iſt, daß nach einem bei den Eiſenbahnverwaltungen Deutſchlands beſtehenden, ſonderbaren Sprachgebrauch das Betriebsreglement keineswegs, wie man erwarten ſollte, den Betrieb regelt, ſondern die Transport- Bedingungen feſtſetzt und zwar gerade mit Ausnahme der Tarife. Das Betriebsreglement hat daher ebenſo wenig eine Beziehung auf den Betrieb des Eiſenbahndienſtes, was ſein Wortlaut ſagt, noch auf die Tarife, d. h. die Höhe der Frachtſätze, was man nach der Erwähnung deſſelben im Art. 45 der R.-V. erwarten ſollte, da derſelbe die Kontrole über das Tarifweſen behandelt. Zwiſchen dem Inhalt des Betriebs-Reglements und den Tarifen beſteht nur inſofern ein enger juriſtiſcher und thatſächlicher Zuſammenhang, als auch die Tarife zu den Vertragsbedingungen gehören, unter welchen die Eiſenbahn-Betriebsunternehmer Transportgeſchäfte abſchließen. Daß dieſe Bedingungen auf allen Deutſchen Bahnen, und womög- lich darüber hinaus auf allen Bahnen des Continents, einen mög- lichſt übereinſtimmenden Inhalt haben, liegt ebenſo wohl im In- tereſſe des Verkehrs und der Rechtsſicherheit als im Intereſſe der Eiſenbahnverwaltungen. Die Erreichung dieſes Zieles wurde auch ſeit langer Zeit durch die unter den Eiſenbahnverwaltungen beſteh- enden Verbände mit Erfolg angeſtrebt. Zur vollſtändigen Durch- führung wird dem Reiche die Aufgabe zugewieſen, dahin zu wirken, daß baldigſt auf allen Deutſchen Eiſenbahnen überein- ſtimmende Betriebsreglements eingeführt werden. Mit welchen Mitteln aber das Reich „wirken“ ſoll, wird nicht geſagt; das Recht, den Eiſenbahnverwaltungen ein Betriebsreglement vorzuſchrei- ben, iſt dem Reiche nicht beigelegt, insbeſondere auch nicht dem 1) 1) Stenogr. Berichte des verfaſſ. Reichst. S. 507. — Vgl. Perrot in Hirth’s Annalen 1874 S. 1087 ff. und Derſelbe in Holtzendorff’s Jahrb. IV. (1876) S. 266 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/386>, abgerufen am 26.11.2024.