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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
des Ganges der Geschäfte im Allgemeinen und über die etwa er-
forderlichen Maßregeln und er ist über die im Bankgesetz §. 32
unter a) bis f) aufgeführten Angelegenheiten gutachtlich zu
hören. Eine entscheidende Stimme steht ihm nicht zu; ausgenom-
men sind allein die im §. 35 des Bankgesetzes erwähnten Geschäfte
mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder Deutscher Bundes-
staaten, gegen deren Abschluß dem Zentralausschusse ein Veto ein-
geräumt ist 1). Der Zentralausschuß übt eine fortlaufende spezielle
Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank aus durch drei aus
der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte,
denen es zusteht allen Sitzungen des Reichsbank-Direktoriums mit
berathender Stimme beizuwohnen und welche berechtigt und ver-
pflichtet sind, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein
eines Mitglieds des Reichsbank-Direktoriums von dem Gange der
Geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der
Bank einzusehen und den Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber
ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen
des Zentralausschusses Bericht 2).

Entsprechend dem Zentralausschuß werden außerhalb Berlins
an denjenigen Orten, an welchen Reichsbank-Hauptstellen etablirt
werden, Bezirksausschüsse errichtet, die für den Geschäfts-
kreis der Bank-Hauptstelle eine ganz analoge Thätigkeit zu ent-
wickeln haben, wie sie dem Zentralausschuß dem Bankdirektorium
gegenüber zukömmt. Die von den Bezirksausschüssen gewählten
Deputirten heißen Beigeordnete 3).

Die Bundesregierungen üben eine Aufsicht über die Leitung
der Reichsbank aus durch das Bank-Kuratorium 4).

6. Der Regel nach ist die Generalversammlung eines Aktien-
vereins befugt, die Fortsetzung des Vereins oder die Auflösung
desselben zu beschließen. H.-G.-B. 214. 242. Den Antheilseig-
nern der Reichsbank steht weder das Eine noch das Andere zu;

1) Die Zustimmung des Centralausschusses ist außerdem erforderlich,
um die Höhe des Betrages festzusetzen, der zum Ankauf von Effekten für Rech-
nung der Bank verwendet werden darf; Bankges. §. 32 lit. d, und zur Lei-
stung von Abschlagszahlungen auf die Dividende, Bankstatut §. 15 Abs. 2.
2) Bankges. §. 34.
3) Vgl. die näheren Vorschriften im Bankges. §. 36 und Bankstatut §§. 27 ff.
4) Bankges. §. 25. Vgl. Bd. I. S. 345.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
des Ganges der Geſchäfte im Allgemeinen und über die etwa er-
forderlichen Maßregeln und er iſt über die im Bankgeſetz §. 32
unter a) bis f) aufgeführten Angelegenheiten gutachtlich zu
hören. Eine entſcheidende Stimme ſteht ihm nicht zu; ausgenom-
men ſind allein die im §. 35 des Bankgeſetzes erwähnten Geſchäfte
mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder Deutſcher Bundes-
ſtaaten, gegen deren Abſchluß dem Zentralausſchuſſe ein Veto ein-
geräumt iſt 1). Der Zentralausſchuß übt eine fortlaufende ſpezielle
Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank aus durch drei aus
der Zahl ſeiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte,
denen es zuſteht allen Sitzungen des Reichsbank-Direktoriums mit
berathender Stimme beizuwohnen und welche berechtigt und ver-
pflichtet ſind, in den gewöhnlichen Geſchäftsſtunden und im Beiſein
eines Mitglieds des Reichsbank-Direktoriums von dem Gange der
Geſchäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der
Bank einzuſehen und den Kaſſenreviſionen beizuwohnen. Ueber
ihre Wirkſamkeit erſtatten ſie in den monatlichen Verſammlungen
des Zentralausſchuſſes Bericht 2).

Entſprechend dem Zentralausſchuß werden außerhalb Berlins
an denjenigen Orten, an welchen Reichsbank-Hauptſtellen etablirt
werden, Bezirksausſchüſſe errichtet, die für den Geſchäfts-
kreis der Bank-Hauptſtelle eine ganz analoge Thätigkeit zu ent-
wickeln haben, wie ſie dem Zentralausſchuß dem Bankdirektorium
gegenüber zukömmt. Die von den Bezirksausſchüſſen gewählten
Deputirten heißen Beigeordnete 3).

Die Bundesregierungen üben eine Aufſicht über die Leitung
der Reichsbank aus durch das Bank-Kuratorium 4).

6. Der Regel nach iſt die Generalverſammlung eines Aktien-
vereins befugt, die Fortſetzung des Vereins oder die Auflöſung
deſſelben zu beſchließen. H.-G.-B. 214. 242. Den Antheilseig-
nern der Reichsbank ſteht weder das Eine noch das Andere zu;

1) Die Zuſtimmung des Centralausſchuſſes iſt außerdem erforderlich,
um die Höhe des Betrages feſtzuſetzen, der zum Ankauf von Effekten für Rech-
nung der Bank verwendet werden darf; Bankgeſ. §. 32 lit. d, und zur Lei-
ſtung von Abſchlagszahlungen auf die Dividende, Bankſtatut §. 15 Abſ. 2.
2) Bankgeſ. §. 34.
3) Vgl. die näheren Vorſchriften im Bankgeſ. §. 36 und Bankſtatut §§. 27 ff.
4) Bankgeſ. §. 25. Vgl. Bd. I. S. 345.
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[387/0401] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. des Ganges der Geſchäfte im Allgemeinen und über die etwa er- forderlichen Maßregeln und er iſt über die im Bankgeſetz §. 32 unter a) bis f) aufgeführten Angelegenheiten gutachtlich zu hören. Eine entſcheidende Stimme ſteht ihm nicht zu; ausgenom- men ſind allein die im §. 35 des Bankgeſetzes erwähnten Geſchäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder Deutſcher Bundes- ſtaaten, gegen deren Abſchluß dem Zentralausſchuſſe ein Veto ein- geräumt iſt 1). Der Zentralausſchuß übt eine fortlaufende ſpezielle Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank aus durch drei aus der Zahl ſeiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte, denen es zuſteht allen Sitzungen des Reichsbank-Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen und welche berechtigt und ver- pflichtet ſind, in den gewöhnlichen Geſchäftsſtunden und im Beiſein eines Mitglieds des Reichsbank-Direktoriums von dem Gange der Geſchäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzuſehen und den Kaſſenreviſionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirkſamkeit erſtatten ſie in den monatlichen Verſammlungen des Zentralausſchuſſes Bericht 2). Entſprechend dem Zentralausſchuß werden außerhalb Berlins an denjenigen Orten, an welchen Reichsbank-Hauptſtellen etablirt werden, Bezirksausſchüſſe errichtet, die für den Geſchäfts- kreis der Bank-Hauptſtelle eine ganz analoge Thätigkeit zu ent- wickeln haben, wie ſie dem Zentralausſchuß dem Bankdirektorium gegenüber zukömmt. Die von den Bezirksausſchüſſen gewählten Deputirten heißen Beigeordnete 3). Die Bundesregierungen üben eine Aufſicht über die Leitung der Reichsbank aus durch das Bank-Kuratorium 4). 6. Der Regel nach iſt die Generalverſammlung eines Aktien- vereins befugt, die Fortſetzung des Vereins oder die Auflöſung deſſelben zu beſchließen. H.-G.-B. 214. 242. Den Antheilseig- nern der Reichsbank ſteht weder das Eine noch das Andere zu; 1) Die Zuſtimmung des Centralausſchuſſes iſt außerdem erforderlich, um die Höhe des Betrages feſtzuſetzen, der zum Ankauf von Effekten für Rech- nung der Bank verwendet werden darf; Bankgeſ. §. 32 lit. d, und zur Lei- ſtung von Abſchlagszahlungen auf die Dividende, Bankſtatut §. 15 Abſ. 2. 2) Bankgeſ. §. 34. 3) Vgl. die näheren Vorſchriften im Bankgeſ. §. 36 und Bankſtatut §§. 27 ff. 4) Bankgeſ. §. 25. Vgl. Bd. I. S. 345. 25*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/401>, abgerufen am 27.11.2024.