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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.

c) Depositengeschäfte. Dieselben sind von dreierlei Art;
entweder übernimmt die Bank Werthgegenstände lediglich in Ver-
wahrung (sogen. geschlossene Deposita), oder sie übernimmt sie zu-
gleich in Verwaltung (offene Deposita) oder endlich sie empfängt
Gelder unverzinslich oder gegen Zins mit der Verpflichtung, die
empfangene Summe ohne oder mit Kündigungsfrist zurückzuzahlen
(irreguläres Depositum 1). Das letzte dieser Geschäfte ist ein
Creditgeschäft, welches sich vom Gelddarlehen nur wenig unterschei-
det; der Bank ist deshalb die Beschränkung auferlegt worden, daß
die Summe der verzinslichen Depositen diejenige des Grundkapitals
und des Reservefonds der Bank nicht übersteigen darf 2).

Da die Depositengeschäfte der Banquiers weder im Handels-
gesetzbuch noch in einem andern Reichsgesetz gemeinrechtlich geregelt
sind, so kommen bei Beurtheilung derselben, soweit die Parteien keine
Verabredungen getroffen haben, die Handelsgebräuche und in deren
Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung 3).

4) Auf der Eigenschaft der Reichsbank als einer öffentlichen
Anstalt beruht das sogenannte Bankgeheimniß, welches mit
dem Briefgeheimniß in Parallele gestellt werden kann 4).

a) Dasselbe bezieht sich auf alle einzelnen Geschäfte der
Bank, besonders auf die mit Privatpersonen abgeschlossenen, und
auf den Umfang des den letzteren gewährten Credits. Völlig ver-
einbar damit ist demnach die vollständigste Oeffentlichkeit in Betreff
der allgemeinen Geschäftslage der Bank und die Bekanntmach-
ung statistischer Erhebungen über den Umfang der einzelnen Ge-
schäftszweige, zu welcher alle Notenbanken gesetzlich verpflichtet
sind 5). Nicht die Geschäfte der Bank sollen in Geheimniß gehüllt
werden, sondern die Geschäfte derjenigen Personen, welche mit der
Reichsbank in Verbindung treten, sollen vor unbefugter Mittheilung
geschützt werden.

b) Verpflichtet zur Bewahrung des Geheimnisses sind

1) Bankges. §. 13 Z. 8. Die Bedingungen über die Annahme, Verwal-
tung und Rückgabe von Depositen sind vom Reichsbank-Direktorium im Februar
1876 festgestellt worden und in den Komptoirs der Reichsbank zu erhalten.
2) ebendas. Z. 7.
3) H.-G.-B. Art. 1.
4) Bankges. §. 39.
5) Bankges. §. 8. 59 Ziff. 1.
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.

c) Depoſitengeſchäfte. Dieſelben ſind von dreierlei Art;
entweder übernimmt die Bank Werthgegenſtände lediglich in Ver-
wahrung (ſogen. geſchloſſene Depoſita), oder ſie übernimmt ſie zu-
gleich in Verwaltung (offene Depoſita) oder endlich ſie empfängt
Gelder unverzinslich oder gegen Zins mit der Verpflichtung, die
empfangene Summe ohne oder mit Kündigungsfriſt zurückzuzahlen
(irreguläres Depoſitum 1). Das letzte dieſer Geſchäfte iſt ein
Creditgeſchäft, welches ſich vom Gelddarlehen nur wenig unterſchei-
det; der Bank iſt deshalb die Beſchränkung auferlegt worden, daß
die Summe der verzinslichen Depoſiten diejenige des Grundkapitals
und des Reſervefonds der Bank nicht überſteigen darf 2).

Da die Depoſitengeſchäfte der Banquiers weder im Handels-
geſetzbuch noch in einem andern Reichsgeſetz gemeinrechtlich geregelt
ſind, ſo kommen bei Beurtheilung derſelben, ſoweit die Parteien keine
Verabredungen getroffen haben, die Handelsgebräuche und in deren
Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung 3).

4) Auf der Eigenſchaft der Reichsbank als einer öffentlichen
Anſtalt beruht das ſogenannte Bankgeheimniß, welches mit
dem Briefgeheimniß in Parallele geſtellt werden kann 4).

a) Daſſelbe bezieht ſich auf alle einzelnen Geſchäfte der
Bank, beſonders auf die mit Privatperſonen abgeſchloſſenen, und
auf den Umfang des den letzteren gewährten Credits. Völlig ver-
einbar damit iſt demnach die vollſtändigſte Oeffentlichkeit in Betreff
der allgemeinen Geſchäftslage der Bank und die Bekanntmach-
ung ſtatiſtiſcher Erhebungen über den Umfang der einzelnen Ge-
ſchäftszweige, zu welcher alle Notenbanken geſetzlich verpflichtet
ſind 5). Nicht die Geſchäfte der Bank ſollen in Geheimniß gehüllt
werden, ſondern die Geſchäfte derjenigen Perſonen, welche mit der
Reichsbank in Verbindung treten, ſollen vor unbefugter Mittheilung
geſchützt werden.

b) Verpflichtet zur Bewahrung des Geheimniſſes ſind

1) Bankgeſ. §. 13 Z. 8. Die Bedingungen über die Annahme, Verwal-
tung und Rückgabe von Depoſiten ſind vom Reichsbank-Direktorium im Februar
1876 feſtgeſtellt worden und in den Komptoirs der Reichsbank zu erhalten.
2) ebendaſ. Z. 7.
3) H.-G.-B. Art. 1.
4) Bankgeſ. §. 39.
5) Bankgeſ. §. 8. 59 Ziff. 1.
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[393/0407] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. c) Depoſitengeſchäfte. Dieſelben ſind von dreierlei Art; entweder übernimmt die Bank Werthgegenſtände lediglich in Ver- wahrung (ſogen. geſchloſſene Depoſita), oder ſie übernimmt ſie zu- gleich in Verwaltung (offene Depoſita) oder endlich ſie empfängt Gelder unverzinslich oder gegen Zins mit der Verpflichtung, die empfangene Summe ohne oder mit Kündigungsfriſt zurückzuzahlen (irreguläres Depoſitum 1). Das letzte dieſer Geſchäfte iſt ein Creditgeſchäft, welches ſich vom Gelddarlehen nur wenig unterſchei- det; der Bank iſt deshalb die Beſchränkung auferlegt worden, daß die Summe der verzinslichen Depoſiten diejenige des Grundkapitals und des Reſervefonds der Bank nicht überſteigen darf 2). Da die Depoſitengeſchäfte der Banquiers weder im Handels- geſetzbuch noch in einem andern Reichsgeſetz gemeinrechtlich geregelt ſind, ſo kommen bei Beurtheilung derſelben, ſoweit die Parteien keine Verabredungen getroffen haben, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung 3). 4) Auf der Eigenſchaft der Reichsbank als einer öffentlichen Anſtalt beruht das ſogenannte Bankgeheimniß, welches mit dem Briefgeheimniß in Parallele geſtellt werden kann 4). a) Daſſelbe bezieht ſich auf alle einzelnen Geſchäfte der Bank, beſonders auf die mit Privatperſonen abgeſchloſſenen, und auf den Umfang des den letzteren gewährten Credits. Völlig ver- einbar damit iſt demnach die vollſtändigſte Oeffentlichkeit in Betreff der allgemeinen Geſchäftslage der Bank und die Bekanntmach- ung ſtatiſtiſcher Erhebungen über den Umfang der einzelnen Ge- ſchäftszweige, zu welcher alle Notenbanken geſetzlich verpflichtet ſind 5). Nicht die Geſchäfte der Bank ſollen in Geheimniß gehüllt werden, ſondern die Geſchäfte derjenigen Perſonen, welche mit der Reichsbank in Verbindung treten, ſollen vor unbefugter Mittheilung geſchützt werden. b) Verpflichtet zur Bewahrung des Geheimniſſes ſind 1) Bankgeſ. §. 13 Z. 8. Die Bedingungen über die Annahme, Verwal- tung und Rückgabe von Depoſiten ſind vom Reichsbank-Direktorium im Februar 1876 feſtgeſtellt worden und in den Komptoirs der Reichsbank zu erhalten. 2) ebendaſ. Z. 7. 3) H.-G.-B. Art. 1. 4) Bankgeſ. §. 39. 5) Bankgeſ. §. 8. 59 Ziff. 1.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/407>, abgerufen am 27.11.2024.