Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. vor Erlaß des Bankgesetzes aber das Recht zur Ausgabe vonBanknoten bereits erworben war, ist dieses Recht in Kraft geblieben, da das Reich iura quaesita durch das Bankgesetz nicht beseitigen wollte. Eine Erweiterung der Befugniß zur Notenausgabe über den bei Erlaß des Bankgesetzes zulässigen Betrag hinaus, steht selbstverständlich der Ertheilung dieser Befugniß gleich, bedarf da- her ebenfalls eines Reichsgesetzes 1). Den Bundesstaaten ist es fortan untersagt, Banknoten-Privilegien zu ertheilen; die Kompe- tenz des Reiches ist eine ausschließliche 2). Wer im Reichsgebiet unbefugt, d. h. ohne ein diesen Grund- Mit dem in dieser Art geschützten Privilegium sind Verpflich- Betrieb überwiesen worden ist. Da diese Bank aber auf das Recht zur Noten- ausgabe verzichtet hat (R.-G.-Bl. 1876 S. 124), so ist diese Gesetzesbestimmung gegenstandslos geworden. 1) Bankgesetz a. a. O. 2) Nur die Bayerische Regierung ist ermächtigt worden, bis zum Höchstbetrage von 70 Mill. Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern oder diese Befugniß einer andern Bank zu ertheilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des §. 44 des Bankgesetzes (siehe unten) unterwirft. Bankges. §. 47 Abs. 3. Von dieser Befugniß hat Bayern Gebrauch gemacht zu Gunsten der Bayerischen Privat-Notenbank, welche von der Bayr. Hypotheken- und Wechsel- bank auf Grund eines mit der Bayr. Regierung geschlossenen Vertrages vom 20. März 1875 gegründet worden ist. Der Vertrag ist abgedruckt bei Soet- beer S. 361. 3) Bankges. §. 55. Dieselbe Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, wenn die letztere mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist. Bankges. §. 59 Z. 3. 4) Bankges. §. 57. Laband, Reichsstaatsrecht. II. 26
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. vor Erlaß des Bankgeſetzes aber das Recht zur Ausgabe vonBanknoten bereits erworben war, iſt dieſes Recht in Kraft geblieben, da das Reich iura quaesita durch das Bankgeſetz nicht beſeitigen wollte. Eine Erweiterung der Befugniß zur Notenausgabe über den bei Erlaß des Bankgeſetzes zuläſſigen Betrag hinaus, ſteht ſelbſtverſtändlich der Ertheilung dieſer Befugniß gleich, bedarf da- her ebenfalls eines Reichsgeſetzes 1). Den Bundesſtaaten iſt es fortan unterſagt, Banknoten-Privilegien zu ertheilen; die Kompe- tenz des Reiches iſt eine ausſchließliche 2). Wer im Reichsgebiet unbefugt, d. h. ohne ein dieſen Grund- Mit dem in dieſer Art geſchützten Privilegium ſind Verpflich- Betrieb überwieſen worden iſt. Da dieſe Bank aber auf das Recht zur Noten- ausgabe verzichtet hat (R.-G.-Bl. 1876 S. 124), ſo iſt dieſe Geſetzesbeſtimmung gegenſtandslos geworden. 1) Bankgeſetz a. a. O. 2) Nur die Bayeriſche Regierung iſt ermächtigt worden, bis zum Höchſtbetrage von 70 Mill. Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern beſtehende Notenbank zu erweitern oder dieſe Befugniß einer andern Bank zu ertheilen, ſofern die Bank ſich den Beſtimmungen des §. 44 des Bankgeſetzes (ſiehe unten) unterwirft. Bankgeſ. §. 47 Abſ. 3. Von dieſer Befugniß hat Bayern Gebrauch gemacht zu Gunſten der Bayeriſchen Privat-Notenbank, welche von der Bayr. Hypotheken- und Wechſel- bank auf Grund eines mit der Bayr. Regierung geſchloſſenen Vertrages vom 20. März 1875 gegründet worden iſt. Der Vertrag iſt abgedruckt bei Soet- beer S. 361. 3) Bankgeſ. §. 55. Dieſelbe Strafe trifft die Mitglieder des Vorſtandes einer Bank, wenn die letztere mehr Noten ausgiebt, als ſie auszugeben befugt iſt. Bankgeſ. §. 59 Z. 3. 4) Bankgeſ. §. 57. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 26
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
vor Erlaß des Bankgeſetzes aber das Recht zur Ausgabe von
Banknoten bereits erworben war, iſt dieſes Recht in Kraft geblieben,
da das Reich iura quaesita durch das Bankgeſetz nicht beſeitigen
wollte. Eine Erweiterung der Befugniß zur Notenausgabe über
den bei Erlaß des Bankgeſetzes zuläſſigen Betrag hinaus, ſteht
ſelbſtverſtändlich der Ertheilung dieſer Befugniß gleich, bedarf da-
her ebenfalls eines Reichsgeſetzes 1). Den Bundesſtaaten iſt es
fortan unterſagt, Banknoten-Privilegien zu ertheilen; die Kompe-
tenz des Reiches iſt eine ausſchließliche 2).
Wer im Reichsgebiet unbefugt, d. h. ohne ein dieſen Grund-
ſätzen gemäß ertheiltes Privilegium, Banknoten oder ſonſtige auf
den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverſchreibungen (welche
auf eine beſtimmte Geldſumme lauten) ausgiebt, wird mit einer
Geldſtrafe beſtraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von
ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindeſtens aber 5000
Mark beträgt 3). Ebenſo iſt die Verwendung ausländiſcher
Banknoten und ihnen gleichzuachtender Geldwerthzeichen, welche
auf Reichswährung oder eine deutſche Landeswährung ausgeſtellt
ſind, zu Zahlungen verboten und mit einer Geldſtrafe von 50 bis
zu 5000 M. und, falls die Verwendung gewerbemäßig geſchieht,
neben der Geldſtrafe mit Gefängniß bis zu einem Jahre bedroht 4).
Mit dem in dieſer Art geſchützten Privilegium ſind Verpflich-
3)
1) Bankgeſetz a. a. O.
2) Nur die Bayeriſche Regierung iſt ermächtigt worden, bis zum
Höchſtbetrage von 70 Mill. Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten
für die in Bayern beſtehende Notenbank zu erweitern oder dieſe Befugniß einer
andern Bank zu ertheilen, ſofern die Bank ſich den Beſtimmungen des §. 44 des
Bankgeſetzes (ſiehe unten) unterwirft. Bankgeſ. §. 47 Abſ. 3. Von dieſer
Befugniß hat Bayern Gebrauch gemacht zu Gunſten der Bayeriſchen
Privat-Notenbank, welche von der Bayr. Hypotheken- und Wechſel-
bank auf Grund eines mit der Bayr. Regierung geſchloſſenen Vertrages vom
20. März 1875 gegründet worden iſt. Der Vertrag iſt abgedruckt bei Soet-
beer S. 361.
3) Bankgeſ. §. 55. Dieſelbe Strafe trifft die Mitglieder des Vorſtandes
einer Bank, wenn die letztere mehr Noten ausgiebt, als ſie auszugeben befugt
iſt. Bankgeſ. §. 59 Z. 3.
4) Bankgeſ. §. 57.
3) Betrieb überwieſen worden iſt. Da dieſe Bank aber auf das Recht zur Noten-
ausgabe verzichtet hat (R.-G.-Bl. 1876 S. 124), ſo iſt dieſe Geſetzesbeſtimmung
gegenſtandslos geworden.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 26
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