Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. stimmten Einlösungsstellen bis zum Ablauf des dritten Tages nachdem Tage der Präsentation 1). Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in be- c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen der- Die Vorschriften über das bei der Aufrufung und Einziehung 2) Die mit der Ausübung des Banknoten-Privilegs verbun- a) Den Notenbanken ist es untersagt, Wechsel zu akzeptiren 1) Bankges. §. 50 Ziff. 3 Lit. c. 2) Bankges. §. 5. Eine Ordnungsstrafe für Verletzung dieser Vorschrift anzudrohen, ist versäumt worden. 3) Bankges. §. 6 Abs. 3. 4) Bankges. §. 6 Abs. 2. 5) Bankges. §. 6 Abs. 4. 5. Ein Beispiel liefert die Bekanntmachung v. 7. Juni 1877. R.-G.-Bl. S. 527. 6) Bankges. §. 7. 7) Bankges. §. 58 Abs. 2. 26*
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. ſtimmten Einlöſungsſtellen bis zum Ablauf des dritten Tages nachdem Tage der Präſentation 1). Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in be- c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen der- Die Vorſchriften über das bei der Aufrufung und Einziehung 2) Die mit der Ausübung des Banknoten-Privilegs verbun- a) Den Notenbanken iſt es unterſagt, Wechſel zu akzeptiren 1) Bankgeſ. §. 50 Ziff. 3 Lit. c. 2) Bankgeſ. §. 5. Eine Ordnungsſtrafe für Verletzung dieſer Vorſchrift anzudrohen, iſt verſäumt worden. 3) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 3. 4) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 2. 5) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 4. 5. Ein Beiſpiel liefert die Bekanntmachung v. 7. Juni 1877. R.-G.-Bl. S. 527. 6) Bankgeſ. §. 7. 7) Bankgeſ. §. 58 Abſ. 2. 26*
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſtimmten Einlöſungsſtellen bis zum Ablauf des dritten Tages nach
dem Tage der Präſentation 1).
Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in be-
ſchmutztem oder beſchädigtem Zuſtande in ihre Kaſſen zurückkehren 2).
c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen der-
ſelben nicht aufrufen oder einziehen, als mit Genehmigung
des Bundesrathes und dieſe Genehmigung darf vom Bundes-
rath nur in dem Falle ertheilt werden, wenn nachgewieſen wird,
daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge-
bracht ſind 3). Die Bank muß ihre Noten oder einzelne Gattungen
derſelben aufrufen und einziehen auf Anordnung des Bun-
desrathes, welche jedoch nur erlaſſen werden darf, wenn ein
größerer Theil des Umlaufs ſich in beſchädigtem oder beſchmutztem
Zuſtande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Noten-
ausgabe verloren hat 4).
Die Vorſchriften über das bei der Aufrufung und Einziehung
zu beobachtende Verfahren ſind in allen Fällen vom Bundes-
rath zu erlaſſen und durch das Reichs-Geſetzblatt zu veröffent-
lichen 5).
2) Die mit der Ausübung des Banknoten-Privilegs verbun-
denen Beſchränkungen und Verpflichtungen ſind folgende:
a) Den Notenbanken iſt es unterſagt, Wechſel zu akzeptiren
und Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder für die Er-
füllung ſolcher Kaufs- oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu über-
nehmen 6). Die Uebertretung dieſer Vorſchrift hat keine civilrecht-
lichen Wirkungen; die Gültigkeit und Klagbarkeit der von den
Notenbanken abgeſchloſſenen Geſchäfte wird davon nicht berührt;
die Vorſtandsmitglieder aber, welche dieſem Verbote zuwiderhan-
deln, werden mit Geldſtrafe bis zu 5000 M. beſtraft 7).
1) Bankgeſ. §. 50 Ziff. 3 Lit. c.
2) Bankgeſ. §. 5. Eine Ordnungsſtrafe für Verletzung dieſer Vorſchrift
anzudrohen, iſt verſäumt worden.
3) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 3.
4) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 2.
5) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 4. 5. Ein Beiſpiel liefert die Bekanntmachung v.
7. Juni 1877. R.-G.-Bl. S. 527.
6) Bankgeſ. §. 7.
7) Bankgeſ. §. 58 Abſ. 2.
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