so wie es ihnen ertheilt ist, auch ferner ausüben, d. h. alle Beschränkungen und Verpflichtungen, welche in dem ihnen ertheilten Privilegium oder in ihrem von der Landesregierung bestätigten Statut enthalten sind, z. B. über die Höhe des Notenumlaufes, über die Zeitdauer des Privilegiums, über die Beschränkungen ihres Geschäftsbetriebes, über die Deckung und Einlösung der Noten u. s. w. bleiben in Kraft. Die Beschränkungen des Reichs- bankgesetzes treten nicht an ihre Stelle, sondern, soweit sie bisher für einzelne Bankinstitute noch nicht bestanden haben, treten sie zu den bereits begründeten Beschränkungen und Verpflichtungen hin- zu. Denn das Bankgesetz wollte das wohlerworbene Recht auf Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht erweitern.
Es versteht sich nun von selbst, daß jeder Staat das Privi- legium zur Ausgabe von Banknoten nur für sein Gebiet rechts- wirksam ertheilen konnte. Wenngleich thatsächlich die Banknoten über das Gebiet des Staates, welcher das Privilegium zur Emission derselben gewährt hat, sich verbreiteten und als Zahlungsmittel ver- wendet wurden, so hatte doch keine Bank ein Recht auf die Fort- dauer dieses Zustandes. Die Gestattung der Umlaufsfähigkeit der Noten außerhalb des Staatsgebietes, für welches das Banknoten- Privileg ertheilt ist, im ganzen Reichsgebiete wäre eine Erweiterung des Noten-Privilegs gewesen. Diese ist von dem Reichsbankgesetz prinzipiell verweigert worden. Das Bankgesetz hat das Verbot aufgestellt, Noten einer Bank außerhalb desjenigen Staates, welcher der Bank die Befugniß zur Notenausgabe ertheilt hat, zu Zahlungen zu gebrauchen 1) und es hat denjenigen, der dieses Verbot über- tritt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedroht 2).
Um dieses Verbot wirksamer zu machen und den Umlauf von Privatbanknoten außerhalb des Gebietes des konzessionirenden Staates möglichst zu verhindern, hat das Reich den Privat-Noten- banken noch eine weitergehende Beschränkung auferlegt, welche für sie eine empfindliche Ausnahme von der allgemeinen Niederlassungs- und Gewerbefreiheit begründet. Es ist nämlich den Privat-Noten- banken nicht gestattet, außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen das Notenprivilegium ertheilt hat, Bankgeschäfte durch Zweig-
1) Bankges. §. 43.
2) Bankges. §. 56.
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſo wie es ihnen ertheilt iſt, auch ferner ausüben, d. h. alle Beſchränkungen und Verpflichtungen, welche in dem ihnen ertheilten Privilegium oder in ihrem von der Landesregierung beſtätigten Statut enthalten ſind, z. B. über die Höhe des Notenumlaufes, über die Zeitdauer des Privilegiums, über die Beſchränkungen ihres Geſchäftsbetriebes, über die Deckung und Einlöſung der Noten u. ſ. w. bleiben in Kraft. Die Beſchränkungen des Reichs- bankgeſetzes treten nicht an ihre Stelle, ſondern, ſoweit ſie bisher für einzelne Bankinſtitute noch nicht beſtanden haben, treten ſie zu den bereits begründeten Beſchränkungen und Verpflichtungen hin- zu. Denn das Bankgeſetz wollte das wohlerworbene Recht auf Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht erweitern.
Es verſteht ſich nun von ſelbſt, daß jeder Staat das Privi- legium zur Ausgabe von Banknoten nur für ſein Gebiet rechts- wirkſam ertheilen konnte. Wenngleich thatſächlich die Banknoten über das Gebiet des Staates, welcher das Privilegium zur Emiſſion derſelben gewährt hat, ſich verbreiteten und als Zahlungsmittel ver- wendet wurden, ſo hatte doch keine Bank ein Recht auf die Fort- dauer dieſes Zuſtandes. Die Geſtattung der Umlaufsfähigkeit der Noten außerhalb des Staatsgebietes, für welches das Banknoten- Privileg ertheilt iſt, im ganzen Reichsgebiete wäre eine Erweiterung des Noten-Privilegs geweſen. Dieſe iſt von dem Reichsbankgeſetz prinzipiell verweigert worden. Das Bankgeſetz hat das Verbot aufgeſtellt, Noten einer Bank außerhalb desjenigen Staates, welcher der Bank die Befugniß zur Notenausgabe ertheilt hat, zu Zahlungen zu gebrauchen 1) und es hat denjenigen, der dieſes Verbot über- tritt, mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark bedroht 2).
Um dieſes Verbot wirkſamer zu machen und den Umlauf von Privatbanknoten außerhalb des Gebietes des konzeſſionirenden Staates möglichſt zu verhindern, hat das Reich den Privat-Noten- banken noch eine weitergehende Beſchränkung auferlegt, welche für ſie eine empfindliche Ausnahme von der allgemeinen Niederlaſſungs- und Gewerbefreiheit begründet. Es iſt nämlich den Privat-Noten- banken nicht geſtattet, außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen das Notenprivilegium ertheilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweig-
1) Bankgeſ. §. 43.
2) Bankgeſ. §. 56.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſo wie es ihnen ertheilt iſt, auch ferner ausüben, d. h. alle
Beſchränkungen und Verpflichtungen, welche in dem ihnen ertheilten
Privilegium oder in ihrem von der Landesregierung beſtätigten
Statut enthalten ſind, z. B. über die Höhe des Notenumlaufes,
über die Zeitdauer des Privilegiums, über die Beſchränkungen ihres
Geſchäftsbetriebes, über die Deckung und Einlöſung der Noten
u. ſ. w. bleiben in Kraft. Die Beſchränkungen des Reichs-
bankgeſetzes treten nicht an ihre Stelle, ſondern, ſoweit ſie bisher
für einzelne Bankinſtitute noch nicht beſtanden haben, treten ſie zu
den bereits begründeten Beſchränkungen und Verpflichtungen hin-
zu. Denn das Bankgeſetz wollte das wohlerworbene Recht auf
Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht erweitern.
Es verſteht ſich nun von ſelbſt, daß jeder Staat das Privi-
legium zur Ausgabe von Banknoten nur für ſein Gebiet rechts-
wirkſam ertheilen konnte. Wenngleich thatſächlich die Banknoten
über das Gebiet des Staates, welcher das Privilegium zur Emiſſion
derſelben gewährt hat, ſich verbreiteten und als Zahlungsmittel ver-
wendet wurden, ſo hatte doch keine Bank ein Recht auf die Fort-
dauer dieſes Zuſtandes. Die Geſtattung der Umlaufsfähigkeit der
Noten außerhalb des Staatsgebietes, für welches das Banknoten-
Privileg ertheilt iſt, im ganzen Reichsgebiete wäre eine Erweiterung
des Noten-Privilegs geweſen. Dieſe iſt von dem Reichsbankgeſetz
prinzipiell verweigert worden. Das Bankgeſetz hat das Verbot
aufgeſtellt, Noten einer Bank außerhalb desjenigen Staates, welcher
der Bank die Befugniß zur Notenausgabe ertheilt hat, zu Zahlungen
zu gebrauchen 1) und es hat denjenigen, der dieſes Verbot über-
tritt, mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark bedroht 2).
Um dieſes Verbot wirkſamer zu machen und den Umlauf von
Privatbanknoten außerhalb des Gebietes des konzeſſionirenden
Staates möglichſt zu verhindern, hat das Reich den Privat-Noten-
banken noch eine weitergehende Beſchränkung auferlegt, welche für
ſie eine empfindliche Ausnahme von der allgemeinen Niederlaſſungs-
und Gewerbefreiheit begründet. Es iſt nämlich den Privat-Noten-
banken nicht geſtattet, außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen
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1) Bankgeſ. §. 43.
2) Bankgeſ. §. 56.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/419>, abgerufen am 27.07.2024.
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