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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens.
staaten entzogen und dem Reich vorbehalten. Der Bun-
desrath ist befugt, den Umlauf fremder Münzen entweder gänzlich
zu untersagen oder sie zu tarifiren, d. h. einen Maximalwerth zu
bestimmen, über welchen hinaus sie nicht in Zahlung angeboten
und gegeben werden dürfen 1). Gewohnheitsmäßige oder gewerbs-
mäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath getroffenen
Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit
Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Die vereinzelte gelegentliche Ver-
wendung einer verbotenen Münze als Zahlungsmittel ist nicht
strafbar. Das Verbot bezieht sich ferner nur auf diejenigen Fälle,
in welchen die verbotene Münze anstatt Geldes angeboten
und gegeben wird; dagegen bleiben alle Geschäfte, in welchen die
Münze als Waare behandelt wird, von demselben ganz unberührt 2).

Diejenigen fremden Münzen, deren Umlauf nicht verboten
ist, können nun auch bei Reichs- oder Landeskassen in Zahlung
angeboten werden, was namentlich bei Eisenbahn- und Postkassen
an Grenzstationen von Reisenden, die aus dem Auslande kommen,
bei Zoll- und Steuerkassen u. s. w. nicht selten vorkommt. In
einem solchen Falle steht es dem Fiskus, wie jedem andern Zah-
lungsempfänger, dem Rechte nach frei, nach Belieben zu bestim-
men, ob er eine solche Münze überhaupt annehmen wolle und zu
welchem Werthe. Denn es handelt sich dabei um ein Geschäft,
dessen Bedingungen von den Parteien vereinbart werden, nicht
um Anwendung eines Rechtssatzes oder Erfüllung einer Rechts-
pflicht. Die Verwaltung befindet sich daher hier auf dem Ge-
biete der Handlungsfreiheit. Wie aber bereits oben S. 222 aus-
geführt wurde, besteht die Handlungsfreiheit der Verwaltung nicht
darin, daß jeder einzelne Beamte nach eigenem Ermessen han-

1) Münzges. Art. 13 Ziff. 1.
2) Von dem Verbote sind nur folgende Münzen betroffen worden: die
österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie die nieder-
ländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke (V. v. 22. Januar 1874. R.G.Bl.
S. 12); die niederländischen Halbguldenstücke, sowie die österreichischen und
ungarischen Viertelguldenstücke (V. v. 29. Juni 1874 R.-G.-Bl. S. 111); die
polnischen eindrittel und einsechstel Talarastücke (V. v. 26. Febr. 1875. R.-G.-B.
S. 134); die Münzen des Konventionsfußes österreichischen Gepräges und
die Silber- und Kupfermünzen dänischen Gepräges (V. v. 19. Dezemb. 1874
R.-G.-Bl. S. 152); die finnischen Silbermünzen (V. v. 16. Oktob. 1874
R.-G.-Bl. S. 126). Vgl. die vierte Denkschrift des Reichskanzlers 1875. S. 7.

§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
ſtaaten entzogen und dem Reich vorbehalten. Der Bun-
desrath iſt befugt, den Umlauf fremder Münzen entweder gänzlich
zu unterſagen oder ſie zu tarifiren, d. h. einen Maximalwerth zu
beſtimmen, über welchen hinaus ſie nicht in Zahlung angeboten
und gegeben werden dürfen 1). Gewohnheitsmäßige oder gewerbs-
mäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath getroffenen
Anordnungen werden mit Geldſtrafe bis zu 150 M. oder mit
Haft bis zu 6 Wochen beſtraft. Die vereinzelte gelegentliche Ver-
wendung einer verbotenen Münze als Zahlungsmittel iſt nicht
ſtrafbar. Das Verbot bezieht ſich ferner nur auf diejenigen Fälle,
in welchen die verbotene Münze anſtatt Geldes angeboten
und gegeben wird; dagegen bleiben alle Geſchäfte, in welchen die
Münze als Waare behandelt wird, von demſelben ganz unberührt 2).

Diejenigen fremden Münzen, deren Umlauf nicht verboten
iſt, können nun auch bei Reichs- oder Landeskaſſen in Zahlung
angeboten werden, was namentlich bei Eiſenbahn- und Poſtkaſſen
an Grenzſtationen von Reiſenden, die aus dem Auslande kommen,
bei Zoll- und Steuerkaſſen u. ſ. w. nicht ſelten vorkommt. In
einem ſolchen Falle ſteht es dem Fiskus, wie jedem andern Zah-
lungsempfänger, dem Rechte nach frei, nach Belieben zu beſtim-
men, ob er eine ſolche Münze überhaupt annehmen wolle und zu
welchem Werthe. Denn es handelt ſich dabei um ein Geſchäft,
deſſen Bedingungen von den Parteien vereinbart werden, nicht
um Anwendung eines Rechtsſatzes oder Erfüllung einer Rechts-
pflicht. Die Verwaltung befindet ſich daher hier auf dem Ge-
biete der Handlungsfreiheit. Wie aber bereits oben S. 222 aus-
geführt wurde, beſteht die Handlungsfreiheit der Verwaltung nicht
darin, daß jeder einzelne Beamte nach eigenem Ermeſſen han-

1) Münzgeſ. Art. 13 Ziff. 1.
2) Von dem Verbote ſind nur folgende Münzen betroffen worden: die
öſterreichiſchen und ungariſchen Ein- und Zweiguldenſtücke, ſowie die nieder-
ländiſchen Ein- und Zweieinhalb-Guldenſtücke (V. v. 22. Januar 1874. R.G.Bl.
S. 12); die niederländiſchen Halbguldenſtücke, ſowie die öſterreichiſchen und
ungariſchen Viertelguldenſtücke (V. v. 29. Juni 1874 R.-G.-Bl. S. 111); die
polniſchen eindrittel und einſechstel Talaraſtücke (V. v. 26. Febr. 1875. R.-G.-B.
S. 134); die Münzen des Konventionsfußes öſterreichiſchen Gepräges und
die Silber- und Kupfermünzen däniſchen Gepräges (V. v. 19. Dezemb. 1874
R.-G.-Bl. S. 152); die finniſchen Silbermünzen (V. v. 16. Oktob. 1874
R.-G.-Bl. S. 126). Vgl. die vierte Denkſchrift des Reichskanzlers 1875. S. 7.
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[420/0434] §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. ſtaaten entzogen und dem Reich vorbehalten. Der Bun- desrath iſt befugt, den Umlauf fremder Münzen entweder gänzlich zu unterſagen oder ſie zu tarifiren, d. h. einen Maximalwerth zu beſtimmen, über welchen hinaus ſie nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen 1). Gewohnheitsmäßige oder gewerbs- mäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath getroffenen Anordnungen werden mit Geldſtrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 6 Wochen beſtraft. Die vereinzelte gelegentliche Ver- wendung einer verbotenen Münze als Zahlungsmittel iſt nicht ſtrafbar. Das Verbot bezieht ſich ferner nur auf diejenigen Fälle, in welchen die verbotene Münze anſtatt Geldes angeboten und gegeben wird; dagegen bleiben alle Geſchäfte, in welchen die Münze als Waare behandelt wird, von demſelben ganz unberührt 2). Diejenigen fremden Münzen, deren Umlauf nicht verboten iſt, können nun auch bei Reichs- oder Landeskaſſen in Zahlung angeboten werden, was namentlich bei Eiſenbahn- und Poſtkaſſen an Grenzſtationen von Reiſenden, die aus dem Auslande kommen, bei Zoll- und Steuerkaſſen u. ſ. w. nicht ſelten vorkommt. In einem ſolchen Falle ſteht es dem Fiskus, wie jedem andern Zah- lungsempfänger, dem Rechte nach frei, nach Belieben zu beſtim- men, ob er eine ſolche Münze überhaupt annehmen wolle und zu welchem Werthe. Denn es handelt ſich dabei um ein Geſchäft, deſſen Bedingungen von den Parteien vereinbart werden, nicht um Anwendung eines Rechtsſatzes oder Erfüllung einer Rechts- pflicht. Die Verwaltung befindet ſich daher hier auf dem Ge- biete der Handlungsfreiheit. Wie aber bereits oben S. 222 aus- geführt wurde, beſteht die Handlungsfreiheit der Verwaltung nicht darin, daß jeder einzelne Beamte nach eigenem Ermeſſen han- 1) Münzgeſ. Art. 13 Ziff. 1. 2) Von dem Verbote ſind nur folgende Münzen betroffen worden: die öſterreichiſchen und ungariſchen Ein- und Zweiguldenſtücke, ſowie die nieder- ländiſchen Ein- und Zweieinhalb-Guldenſtücke (V. v. 22. Januar 1874. R.G.Bl. S. 12); die niederländiſchen Halbguldenſtücke, ſowie die öſterreichiſchen und ungariſchen Viertelguldenſtücke (V. v. 29. Juni 1874 R.-G.-Bl. S. 111); die polniſchen eindrittel und einſechstel Talaraſtücke (V. v. 26. Febr. 1875. R.-G.-B. S. 134); die Münzen des Konventionsfußes öſterreichiſchen Gepräges und die Silber- und Kupfermünzen däniſchen Gepräges (V. v. 19. Dezemb. 1874 R.-G.-Bl. S. 152); die finniſchen Silbermünzen (V. v. 16. Oktob. 1874 R.-G.-Bl. S. 126). Vgl. die vierte Denkſchrift des Reichskanzlers 1875. S. 7.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/434>, abgerufen am 25.11.2024.