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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens.
satz angenommen worden, daß die Einlösung aller Münzen deutschen
Gepräges für Rechnung des Reiches erfolgt 1); ein Satz der
selbstverständlich die Einzelstaaten von der Einlösungspflicht der
von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derselben rechtlich
nicht befreit, ihnen aber den Anspruch auf Kostenersatz gegen die
Reichskasse gewährt.

Die Abwicklung des Einlösungsgeschäfts selbst dagegen ist den
Einzelstaaten hinsichtlich der von ihnen geprägten oder in ihren
Gebieten als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannten deutschen Mün-
zen übertragen; sie haben demnach die mit der Einlösung beauf-
tragten Kassen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Anwei-
sungen zu versehen 2); sie haben ferner die eingezogenen Beträge
an das Reich abzuliefern und Rechnung zu legen 3).

6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte
Reichswährung besteht aus zwei Gattungen von Münzen, Reichs-
Goldmünzen
und Reichs-Scheidemünzen 4). Nur den
Reichs-Goldmünzen kömmt der Charakter als Geld d. h. als ge-
setzliches Zahlungsmittel vollständig und unbedingt zu; Reichs-
Scheidemünzen dagegen sind grundsätzlich nur zu Zahlungen von
geringfügigen Beträgen und zur Ausgleichung der in Goldmünzen
nicht zahlbaren Restbeträge bestimmt. Die Reichswährung ist dem-
nach eine einheitliche, nämlich reine Goldwährung; alle Münzen
aus anderem Metall sind vom Reiche zwar zu ihrem Nennwerthe

1) Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzges. Art. 7. Die Gründe dieser
Anordnungen sind in den Motiven zum Münzgesetz S. 75 fg. auseinander-
gesetzt.
2) Einige dieser einzelstaatl. Anordnungen sind abgedruckt bei Soetbeer
S. 151 fg.
3) Uebersichten über die für Rechnung des Reiches zur Einziehung ge-
langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt
für das Dentsche Reich veröffentlicht. Ueber die Resultate des Einlösungs-Ge-
schäftes geben die Denkschriften des Reichskanzlers eingehende Mitthei-
lungen.
4) Die Reichs-Goldmünzen sind Kronen (zu 10 Mark, 139 1/2 Stück aus
Einem Pfunde feinen Goldes), Doppelkronen und halben Kronen.
Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen
über Gewicht, Mischungsverhältnisse und Ausprägung sind enthalten in dem
Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1--5 und in dem Münzgesetz Art. 2. Die Reichs-
Scheidemünzen sind entweder Silbermünzen oder sie sind Nickel- oder
Kupfermünzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgesetzes.

§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
ſatz angenommen worden, daß die Einlöſung aller Münzen deutſchen
Gepräges für Rechnung des Reiches erfolgt 1); ein Satz der
ſelbſtverſtändlich die Einzelſtaaten von der Einlöſungspflicht der
von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derſelben rechtlich
nicht befreit, ihnen aber den Anſpruch auf Koſtenerſatz gegen die
Reichskaſſe gewährt.

Die Abwicklung des Einlöſungsgeſchäfts ſelbſt dagegen iſt den
Einzelſtaaten hinſichtlich der von ihnen geprägten oder in ihren
Gebieten als geſetzliches Zahlungsmittel anerkannten deutſchen Mün-
zen übertragen; ſie haben demnach die mit der Einlöſung beauf-
tragten Kaſſen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Anwei-
ſungen zu verſehen 2); ſie haben ferner die eingezogenen Beträge
an das Reich abzuliefern und Rechnung zu legen 3).

6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte
Reichswährung beſteht aus zwei Gattungen von Münzen, Reichs-
Goldmünzen
und Reichs-Scheidemünzen 4). Nur den
Reichs-Goldmünzen kömmt der Charakter als Geld d. h. als ge-
ſetzliches Zahlungsmittel vollſtändig und unbedingt zu; Reichs-
Scheidemünzen dagegen ſind grundſätzlich nur zu Zahlungen von
geringfügigen Beträgen und zur Ausgleichung der in Goldmünzen
nicht zahlbaren Reſtbeträge beſtimmt. Die Reichswährung iſt dem-
nach eine einheitliche, nämlich reine Goldwährung; alle Münzen
aus anderem Metall ſind vom Reiche zwar zu ihrem Nennwerthe

1) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzgeſ. Art. 7. Die Gründe dieſer
Anordnungen ſind in den Motiven zum Münzgeſetz S. 75 fg. auseinander-
geſetzt.
2) Einige dieſer einzelſtaatl. Anordnungen ſind abgedruckt bei Soetbeer
S. 151 fg.
3) Ueberſichten über die für Rechnung des Reiches zur Einziehung ge-
langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt
für das Dentſche Reich veröffentlicht. Ueber die Reſultate des Einlöſungs-Ge-
ſchäftes geben die Denkſchriften des Reichskanzlers eingehende Mitthei-
lungen.
4) Die Reichs-Goldmünzen ſind Kronen (zu 10 Mark, 139 ½ Stück aus
Einem Pfunde feinen Goldes), Doppelkronen und halben Kronen.
Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen
über Gewicht, Miſchungsverhältniſſe und Ausprägung ſind enthalten in dem
Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1—5 und in dem Münzgeſetz Art. 2. Die Reichs-
Scheidemünzen ſind entweder Silbermünzen oder ſie ſind Nickel- oder
Kupfermünzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgeſetzes.
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[423/0437] §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. ſatz angenommen worden, daß die Einlöſung aller Münzen deutſchen Gepräges für Rechnung des Reiches erfolgt 1); ein Satz der ſelbſtverſtändlich die Einzelſtaaten von der Einlöſungspflicht der von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derſelben rechtlich nicht befreit, ihnen aber den Anſpruch auf Koſtenerſatz gegen die Reichskaſſe gewährt. Die Abwicklung des Einlöſungsgeſchäfts ſelbſt dagegen iſt den Einzelſtaaten hinſichtlich der von ihnen geprägten oder in ihren Gebieten als geſetzliches Zahlungsmittel anerkannten deutſchen Mün- zen übertragen; ſie haben demnach die mit der Einlöſung beauf- tragten Kaſſen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Anwei- ſungen zu verſehen 2); ſie haben ferner die eingezogenen Beträge an das Reich abzuliefern und Rechnung zu legen 3). 6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte Reichswährung beſteht aus zwei Gattungen von Münzen, Reichs- Goldmünzen und Reichs-Scheidemünzen 4). Nur den Reichs-Goldmünzen kömmt der Charakter als Geld d. h. als ge- ſetzliches Zahlungsmittel vollſtändig und unbedingt zu; Reichs- Scheidemünzen dagegen ſind grundſätzlich nur zu Zahlungen von geringfügigen Beträgen und zur Ausgleichung der in Goldmünzen nicht zahlbaren Reſtbeträge beſtimmt. Die Reichswährung iſt dem- nach eine einheitliche, nämlich reine Goldwährung; alle Münzen aus anderem Metall ſind vom Reiche zwar zu ihrem Nennwerthe 1) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzgeſ. Art. 7. Die Gründe dieſer Anordnungen ſind in den Motiven zum Münzgeſetz S. 75 fg. auseinander- geſetzt. 2) Einige dieſer einzelſtaatl. Anordnungen ſind abgedruckt bei Soetbeer S. 151 fg. 3) Ueberſichten über die für Rechnung des Reiches zur Einziehung ge- langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt für das Dentſche Reich veröffentlicht. Ueber die Reſultate des Einlöſungs-Ge- ſchäftes geben die Denkſchriften des Reichskanzlers eingehende Mitthei- lungen. 4) Die Reichs-Goldmünzen ſind Kronen (zu 10 Mark, 139 ½ Stück aus Einem Pfunde feinen Goldes), Doppelkronen und halben Kronen. Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen über Gewicht, Miſchungsverhältniſſe und Ausprägung ſind enthalten in dem Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1—5 und in dem Münzgeſetz Art. 2. Die Reichs- Scheidemünzen ſind entweder Silbermünzen oder ſie ſind Nickel- oder Kupfermünzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgeſetzes.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/437>, abgerufen am 25.11.2024.