Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens. ordnung ergänzt worden, daß der Bundesrath auch befugt ist, zubestimmen, daß die Einthalerstücke deutschen Gepräges sowie die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Ver- einsthaler bis zu ihrer Außerkurssetzung nur noch an Stelle der Reichssilbermünzen, unter Berechnung des Thalers zu drei Mark, in Zahlung anzunehmen sind 1). So lange der Bundesrath die Einthalerstücke weder den 7. Die einzelnen Stücke der als gesetzliche Währung an- 1) Ges. v. 6. Januar 1876. R.-G.-Bl. S. 3. Wenn der Bundesrath von dieser Befugniß Gebrauch macht, entsteht hinsichtlich der Thalerstücke deutschen Gepräges für die Reichskassen die Verpflichtung zum Umtausch gegen Reichs- Goldmünzen in demselben Umfange, wie dies im Art 9 Abs. 2 des Münz- gesetzes hinsichtlich der Reichssilbermünzen angeordnet ist; hinsichtlich der Ver- einsthaler Oesterreich. Gepräges besteht dagegen für das Reich weder eine Ver- pflichtung zur unbeschränkten Annahme noch zum Umtausch (Einlösung). 2) Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §. 9. (Goldmünzen). Münzgesetz Art. 10
Abs. 1. (Scheidemünzen). §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. ordnung ergänzt worden, daß der Bundesrath auch befugt iſt, zubeſtimmen, daß die Einthalerſtücke deutſchen Gepräges ſowie die in Oeſterreich bis zum Schluſſe des Jahres 1867 geprägten Ver- einsthaler bis zu ihrer Außerkursſetzung nur noch an Stelle der Reichsſilbermünzen, unter Berechnung des Thalers zu drei Mark, in Zahlung anzunehmen ſind 1). So lange der Bundesrath die Einthalerſtücke weder den 7. Die einzelnen Stücke der als geſetzliche Währung an- 1) Geſ. v. 6. Januar 1876. R.-G.-Bl. S. 3. Wenn der Bundesrath von dieſer Befugniß Gebrauch macht, entſteht hinſichtlich der Thalerſtücke deutſchen Gepräges für die Reichskaſſen die Verpflichtung zum Umtauſch gegen Reichs- Goldmünzen in demſelben Umfange, wie dies im Art 9 Abſ. 2 des Münz- geſetzes hinſichtlich der Reichsſilbermünzen angeordnet iſt; hinſichtlich der Ver- einsthaler Oeſterreich. Gepräges beſteht dagegen für das Reich weder eine Ver- pflichtung zur unbeſchränkten Annahme noch zum Umtauſch (Einlöſung). 2) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 9. (Goldmünzen). Münzgeſetz Art. 10
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§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
ordnung ergänzt worden, daß der Bundesrath auch befugt iſt, zu
beſtimmen, daß die Einthalerſtücke deutſchen Gepräges ſowie die
in Oeſterreich bis zum Schluſſe des Jahres 1867 geprägten Ver-
einsthaler bis zu ihrer Außerkursſetzung nur noch an Stelle der
Reichsſilbermünzen, unter Berechnung des Thalers zu drei
Mark, in Zahlung anzunehmen ſind 1).
So lange der Bundesrath die Einthalerſtücke weder den
Reichsſilbermünzen gleichgeſtellt noch gänzlich außer Kurs geſetzt
hat, iſt in Deutſchland die reine Goldwährung nicht völlig durch-
geführt; es beſteht vielmehr interimiſtiſch eine ſogen. Doppelwäh-
rung, indem ſowohl die goldenen Reichsmünzen als die ſilbernen
Thalerſtücke uneingeſchränkt die rechtliche Eigenſchaft des Geldes
haben.
7. Die einzelnen Stücke der als geſetzliche Währung an-
erkannten Münzſorten haben den Charakter als Geld nur unter
der Vorausſetzung, daß ihr Gewicht und Gehalt unverſehrt und
ihr Gepräge erkennbar iſt. Verlieren ſie dieſe Eigenſchaften, ſo
braucht ſie Niemand mehr in Zahlung zu nehmen; ſie hören auf
„Geld“ zu ſein und es kann für den Staat, welcher ſie ausge-
geben hat, die Verpflichtung zur Einlöſung begründet ſein. Hier
iſt nur aber zu unterſcheiden zwiſchen der Abnutzung der Münzen
durch den gewöhnlichen Umlauf, welche unvermeidlich mit
dem Dienſte, den die Münzen zu leiſten haben, verbunden iſt, und
anderweitigen Beſchädigungen z. B. durch Beſchneidung, Ab-
feilen, Durchlöcherung u. ſ. w. Im letzteren Fall findet weder
eine Verpflichtung, im Gewicht verringerte oder verfälſchte Münz-
ſtücke in Zahlung zu nehmen, noch ein Anſpruch gegen das Reich
oder die Einzelſtaaten auf Umtauſch ſtatt 2), gleichviel ob die Be-
ſchädigung auf einem Verſchulden oder auf einem zufälligen Ereig-
1) Geſ. v. 6. Januar 1876. R.-G.-Bl. S. 3. Wenn der Bundesrath
von dieſer Befugniß Gebrauch macht, entſteht hinſichtlich der Thalerſtücke deutſchen
Gepräges für die Reichskaſſen die Verpflichtung zum Umtauſch gegen Reichs-
Goldmünzen in demſelben Umfange, wie dies im Art 9 Abſ. 2 des Münz-
geſetzes hinſichtlich der Reichsſilbermünzen angeordnet iſt; hinſichtlich der Ver-
einsthaler Oeſterreich. Gepräges beſteht dagegen für das Reich weder eine Ver-
pflichtung zur unbeſchränkten Annahme noch zum Umtauſch (Einlöſung).
2) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 9. (Goldmünzen). Münzgeſetz Art. 10
Abſ. 1. (Scheidemünzen).
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