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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens.
zeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift anzu-
bringen 1).

Welche Landesherren auf den Münzen abzubilden seien, ist
in den Münzgesetzen nicht bestimmt; es versteht sich von selbst, daß
jede Münzanstalt mit dem Bildniß des Landesherrn prägt, dem
sie angehört 2); die Fassung der Gesetze läßt es aber zu, daß eine
Münzanstalt aus Gefälligkeit auch Münzen mit dem Bildniß ande-
rer deutschen Landesherren oder dem Hoheitszeichen einer freien
Stadt prägt. Bei den Goldmünzen und Silbermünzen über 1
Mark sind demnach die Reversseite und der Rand bei sämmtlichen
Stücken derselben Sorte gleich, die Aversseite dagegen ist nach
den Münzstätten verschieden; bei den übrigen Scheidemünzen sind
beide Seiten gleich. Um die möglichste Gleichförmigkeit des Ge-
präges zu sichern, sind die Urmatrizen für die übereinstimmend
auf allen Münzstätten zu prägenden Seiten der Reichsmünzen, für
den Rand und die Zahlen in der Münzstätte zu Berlin angefertigt
worden und allen übrigen Münzanstalten werden Matrizen, welche
mittelst dieser Urmatrize hergestellt sind, überwiesen 3).

Nicht nur das Gepräge, sondern auch das von den Münz-
stätten zu beobachtende Verfahren bei der Ausprägung wird vom
Bundesrath festgestellt und von Seiten des Reiches beaufsichtigt 4).

1) Ges. v. 4. Dez. 1871 §. 5. Münzges. Art. 3 §. 2.
2) Mit der Souveränetät der Deutschen Staaten hat das Bildniß
der Fürsten auf den Münzen nichts zu thun; diejenigen Staaten, welche keine
Münzstätten haben, sind genau eben so sehr oder eben so wenig souverain wie
die andern. Eher könnte man das Bildniß der Landesherrn mit der Ausübung
des Münzmonopols in Verbindung bringen. Die volksthümliche Anschau-
ung hat sich freilich seit Jahrhunderten daran gewöhnt, in dem Bildniß des
Fürsten ein Symbol der Münzhoheit d. h. der Staatsgewalt zu
erblicken und mit Rücksicht auf diese, den früheren Rechtszuständen Deutschlands
entstammende, volksthümliche, aber staatsrechtlich nicht mehr zutreffende, An-
schauung hat die Reichsgesetzgebung gestattet, daß die Reichsmünzen mit den
Bildnissen der Landesherren bestempelt werden. Erörterungen darüber, welche
aber das Wesen der Sache nicht treffen, finden sich in den Verhandlungen des
Reichstages 1871 II. Session Stenogr. Berichte Bd. I. S. 335 ff.
3) Bundesraths-Beschl. v. 7. Dezemb. 1871 Ziff. 4 und v. 8. Juli 1873
Z. 20 (Abgedruckt in der I. und III. Denkschrift von 1872 und 1874).
4) Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §. 7. Münzges. Art. 3 §. 1 Abs. 3 und §. 4.
Der Bundesrath hat das zu beobachtende Verfahren geregelt durch die Be-
schlüsse v. 7. Dezemb. 1871 (Ziff. 7--13) und v. 8. Juli 1873 Ziff. 5--17.

§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
zeichen der freien Städte mit einer entſprechenden Umſchrift anzu-
bringen 1).

Welche Landesherren auf den Münzen abzubilden ſeien, iſt
in den Münzgeſetzen nicht beſtimmt; es verſteht ſich von ſelbſt, daß
jede Münzanſtalt mit dem Bildniß des Landesherrn prägt, dem
ſie angehört 2); die Faſſung der Geſetze läßt es aber zu, daß eine
Münzanſtalt aus Gefälligkeit auch Münzen mit dem Bildniß ande-
rer deutſchen Landesherren oder dem Hoheitszeichen einer freien
Stadt prägt. Bei den Goldmünzen und Silbermünzen über 1
Mark ſind demnach die Reversſeite und der Rand bei ſämmtlichen
Stücken derſelben Sorte gleich, die Aversſeite dagegen iſt nach
den Münzſtätten verſchieden; bei den übrigen Scheidemünzen ſind
beide Seiten gleich. Um die möglichſte Gleichförmigkeit des Ge-
präges zu ſichern, ſind die Urmatrizen für die übereinſtimmend
auf allen Münzſtätten zu prägenden Seiten der Reichsmünzen, für
den Rand und die Zahlen in der Münzſtätte zu Berlin angefertigt
worden und allen übrigen Münzanſtalten werden Matrizen, welche
mittelſt dieſer Urmatrize hergeſtellt ſind, überwieſen 3).

Nicht nur das Gepräge, ſondern auch das von den Münz-
ſtätten zu beobachtende Verfahren bei der Ausprägung wird vom
Bundesrath feſtgeſtellt und von Seiten des Reiches beaufſichtigt 4).

1) Geſ. v. 4. Dez. 1871 §. 5. Münzgeſ. Art. 3 §. 2.
2) Mit der Souveränetät der Deutſchen Staaten hat das Bildniß
der Fürſten auf den Münzen nichts zu thun; diejenigen Staaten, welche keine
Münzſtätten haben, ſind genau eben ſo ſehr oder eben ſo wenig ſouverain wie
die andern. Eher könnte man das Bildniß der Landesherrn mit der Ausübung
des Münzmonopols in Verbindung bringen. Die volksthümliche Anſchau-
ung hat ſich freilich ſeit Jahrhunderten daran gewöhnt, in dem Bildniß des
Fürſten ein Symbol der Münzhoheit d. h. der Staatsgewalt zu
erblicken und mit Rückſicht auf dieſe, den früheren Rechtszuſtänden Deutſchlands
entſtammende, volksthümliche, aber ſtaatsrechtlich nicht mehr zutreffende, An-
ſchauung hat die Reichsgeſetzgebung geſtattet, daß die Reichsmünzen mit den
Bildniſſen der Landesherren beſtempelt werden. Erörterungen darüber, welche
aber das Weſen der Sache nicht treffen, finden ſich in den Verhandlungen des
Reichstages 1871 II. Seſſion Stenogr. Berichte Bd. I. S. 335 ff.
3) Bundesraths-Beſchl. v. 7. Dezemb. 1871 Ziff. 4 und v. 8. Juli 1873
Z. 20 (Abgedruckt in der I. und III. Denkſchrift von 1872 und 1874).
4) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 7. Münzgeſ. Art. 3 §. 1 Abſ. 3 und §. 4.
Der Bundesrath hat das zu beobachtende Verfahren geregelt durch die Be-
ſchlüſſe v. 7. Dezemb. 1871 (Ziff. 7—13) und v. 8. Juli 1873 Ziff. 5—17.
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[429/0443] §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. zeichen der freien Städte mit einer entſprechenden Umſchrift anzu- bringen 1). Welche Landesherren auf den Münzen abzubilden ſeien, iſt in den Münzgeſetzen nicht beſtimmt; es verſteht ſich von ſelbſt, daß jede Münzanſtalt mit dem Bildniß des Landesherrn prägt, dem ſie angehört 2); die Faſſung der Geſetze läßt es aber zu, daß eine Münzanſtalt aus Gefälligkeit auch Münzen mit dem Bildniß ande- rer deutſchen Landesherren oder dem Hoheitszeichen einer freien Stadt prägt. Bei den Goldmünzen und Silbermünzen über 1 Mark ſind demnach die Reversſeite und der Rand bei ſämmtlichen Stücken derſelben Sorte gleich, die Aversſeite dagegen iſt nach den Münzſtätten verſchieden; bei den übrigen Scheidemünzen ſind beide Seiten gleich. Um die möglichſte Gleichförmigkeit des Ge- präges zu ſichern, ſind die Urmatrizen für die übereinſtimmend auf allen Münzſtätten zu prägenden Seiten der Reichsmünzen, für den Rand und die Zahlen in der Münzſtätte zu Berlin angefertigt worden und allen übrigen Münzanſtalten werden Matrizen, welche mittelſt dieſer Urmatrize hergeſtellt ſind, überwieſen 3). Nicht nur das Gepräge, ſondern auch das von den Münz- ſtätten zu beobachtende Verfahren bei der Ausprägung wird vom Bundesrath feſtgeſtellt und von Seiten des Reiches beaufſichtigt 4). 1) Geſ. v. 4. Dez. 1871 §. 5. Münzgeſ. Art. 3 §. 2. 2) Mit der Souveränetät der Deutſchen Staaten hat das Bildniß der Fürſten auf den Münzen nichts zu thun; diejenigen Staaten, welche keine Münzſtätten haben, ſind genau eben ſo ſehr oder eben ſo wenig ſouverain wie die andern. Eher könnte man das Bildniß der Landesherrn mit der Ausübung des Münzmonopols in Verbindung bringen. Die volksthümliche Anſchau- ung hat ſich freilich ſeit Jahrhunderten daran gewöhnt, in dem Bildniß des Fürſten ein Symbol der Münzhoheit d. h. der Staatsgewalt zu erblicken und mit Rückſicht auf dieſe, den früheren Rechtszuſtänden Deutſchlands entſtammende, volksthümliche, aber ſtaatsrechtlich nicht mehr zutreffende, An- ſchauung hat die Reichsgeſetzgebung geſtattet, daß die Reichsmünzen mit den Bildniſſen der Landesherren beſtempelt werden. Erörterungen darüber, welche aber das Weſen der Sache nicht treffen, finden ſich in den Verhandlungen des Reichstages 1871 II. Seſſion Stenogr. Berichte Bd. I. S. 335 ff. 3) Bundesraths-Beſchl. v. 7. Dezemb. 1871 Ziff. 4 und v. 8. Juli 1873 Z. 20 (Abgedruckt in der I. und III. Denkſchrift von 1872 und 1874). 4) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 7. Münzgeſ. Art. 3 §. 1 Abſ. 3 und §. 4. Der Bundesrath hat das zu beobachtende Verfahren geregelt durch die Be- ſchlüſſe v. 7. Dezemb. 1871 (Ziff. 7—13) und v. 8. Juli 1873 Ziff. 5—17.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/443>, abgerufen am 24.11.2024.