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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens.
nung des Reiches ausgeprägt werden sollen und wie diese Beträge
auf die einzelnen Münzstätten vertheilt werden 1).

b) Die Münzstätten liefern das Material zu den Münzen
nicht; ihre Leistung beschränkt sich ausschließlich auf die Präge-Ar-
beit; die Münzmetalle schafft der Reichskanzler an und liefert die
erforderlichen Mengen den einzelnen Münzstätten 2).

c) Die Einzelstaaten tragen sämmtliche Kosten, welche mit
der Einrichtung, der Erhaltung und dem Betriebe der Münz-Präge-
anstalten verbunden sind, insbesondere auch die Bezahlung der
Arbeiter und Beamten; sie tragen ferner allemeinen Rechtsgrund-
sätzen gemäß die Gefahr für das von ihnen übernommene Münz-
metall und haften für die in den Münzstätten beschäftigten Arbeiter
und Beamten.

d) Das Reich bezahlt den Einzelstaaten einen Prägelohn als
Vergütung für die sämmtlichen Kosten der Prägung, welcher vom
Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrathes gleichmäßig
für sämmtliche Münzstätten festgestellt wird 3). Die Bevorzugung
einer Münzstätte vor einer andern ist unzulässig. Die Prägege-
bühr ist für die einzelnen Münzsorten nach Verhältniß der zur
Ausprägung erforderlichen Arbeitsleistung abgestuft 4).

5. Die Ausgabe von Scheidemünzen, mit Einschluß

1) Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §. 6 Abs. 2. Münzges. Art. 3 §. 4. Den
Maßstab für die Vertheilung bildet nach der vom Bundesrath befolgten Praxis
die Leistungsfähigkeit der einzelnen Münzstätten, wie diese sie selbst angeben.
2) Ges. v. 4. Dez. 1871 und Münzges. a. a. O. Für die Ausprägung
der Nickel- und Kupfermünzen wird den Münzstätten das Metall in Form
von Münzplättchen, also schon vorbereitet, geliefert. Bundesraths-Beschluß v.
8. Juli 1873 Ziff. 18 Abs. 2.
3) Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §. 6 Abs. 2. Münzgesetz Art. 3 §. 4.
4) Die ursprünglich vom Bundesrath durch die Beschlüsse vom 7. Dez. 1871
und v. 8. Juli 1873 festgesetzten Gebühren sind später verändert worden und
zwar sind die Prägegebühren für Goldmünzen sehr erheblich herabgesetzt, die für
Kupfermünzen dagegen erhöht worden. Gegenwärtig kommen die Gebühren in
Ansatz, welche der Bundesrath durch Beschluß v. 29. Mai 1875 (Vierte
Denkschrift S. 4) festgesetzt hat. Danach beträgt die Gebühr für Ausmünzung
eines Pfundes Feingold in Doppelkronen 2,75 M., in Kronen 4,75 M., in
Halbkronen 6,75 M. Für die Silbermünzen steigt die Prägegebühr von 3/4 %
(bei den Fünfmark-Stücken) bis zu 4 % (bei den Zwanzigpfennigstücken) und
bei den Rickel- und Kupfermünzen von 3 % bis zu 30 % des ausgeprägten
Nominalwerthes.

§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
nung des Reiches ausgeprägt werden ſollen und wie dieſe Beträge
auf die einzelnen Münzſtätten vertheilt werden 1).

b) Die Münzſtätten liefern das Material zu den Münzen
nicht; ihre Leiſtung beſchränkt ſich ausſchließlich auf die Präge-Ar-
beit; die Münzmetalle ſchafft der Reichskanzler an und liefert die
erforderlichen Mengen den einzelnen Münzſtätten 2).

c) Die Einzelſtaaten tragen ſämmtliche Koſten, welche mit
der Einrichtung, der Erhaltung und dem Betriebe der Münz-Präge-
anſtalten verbunden ſind, insbeſondere auch die Bezahlung der
Arbeiter und Beamten; ſie tragen ferner allemeinen Rechtsgrund-
ſätzen gemäß die Gefahr für das von ihnen übernommene Münz-
metall und haften für die in den Münzſtätten beſchäftigten Arbeiter
und Beamten.

d) Das Reich bezahlt den Einzelſtaaten einen Prägelohn als
Vergütung für die ſämmtlichen Koſten der Prägung, welcher vom
Reichskanzler unter Zuſtimmung des Bundesrathes gleichmäßig
für ſämmtliche Münzſtätten feſtgeſtellt wird 3). Die Bevorzugung
einer Münzſtätte vor einer andern iſt unzuläſſig. Die Prägege-
bühr iſt für die einzelnen Münzſorten nach Verhältniß der zur
Ausprägung erforderlichen Arbeitsleiſtung abgeſtuft 4).

5. Die Ausgabe von Scheidemünzen, mit Einſchluß

1) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 6 Abſ. 2. Münzgeſ. Art. 3 §. 4. Den
Maßſtab für die Vertheilung bildet nach der vom Bundesrath befolgten Praxis
die Leiſtungsfähigkeit der einzelnen Münzſtätten, wie dieſe ſie ſelbſt angeben.
2) Geſ. v. 4. Dez. 1871 und Münzgeſ. a. a. O. Für die Ausprägung
der Nickel- und Kupfermünzen wird den Münzſtätten das Metall in Form
von Münzplättchen, alſo ſchon vorbereitet, geliefert. Bundesraths-Beſchluß v.
8. Juli 1873 Ziff. 18 Abſ. 2.
3) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 6 Abſ. 2. Münzgeſetz Art. 3 §. 4.
4) Die urſprünglich vom Bundesrath durch die Beſchlüſſe vom 7. Dez. 1871
und v. 8. Juli 1873 feſtgeſetzten Gebühren ſind ſpäter verändert worden und
zwar ſind die Prägegebühren für Goldmünzen ſehr erheblich herabgeſetzt, die für
Kupfermünzen dagegen erhöht worden. Gegenwärtig kommen die Gebühren in
Anſatz, welche der Bundesrath durch Beſchluß v. 29. Mai 1875 (Vierte
Denkſchrift S. 4) feſtgeſetzt hat. Danach beträgt die Gebühr für Ausmünzung
eines Pfundes Feingold in Doppelkronen 2,75 M., in Kronen 4,75 M., in
Halbkronen 6,75 M. Für die Silbermünzen ſteigt die Prägegebühr von ¾ %
(bei den Fünfmark-Stücken) bis zu 4 % (bei den Zwanzigpfennigſtücken) und
bei den Rickel- und Kupfermünzen von 3 % bis zu 30 % des ausgeprägten
Nominalwerthes.
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[431/0445] §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. nung des Reiches ausgeprägt werden ſollen und wie dieſe Beträge auf die einzelnen Münzſtätten vertheilt werden 1). b) Die Münzſtätten liefern das Material zu den Münzen nicht; ihre Leiſtung beſchränkt ſich ausſchließlich auf die Präge-Ar- beit; die Münzmetalle ſchafft der Reichskanzler an und liefert die erforderlichen Mengen den einzelnen Münzſtätten 2). c) Die Einzelſtaaten tragen ſämmtliche Koſten, welche mit der Einrichtung, der Erhaltung und dem Betriebe der Münz-Präge- anſtalten verbunden ſind, insbeſondere auch die Bezahlung der Arbeiter und Beamten; ſie tragen ferner allemeinen Rechtsgrund- ſätzen gemäß die Gefahr für das von ihnen übernommene Münz- metall und haften für die in den Münzſtätten beſchäftigten Arbeiter und Beamten. d) Das Reich bezahlt den Einzelſtaaten einen Prägelohn als Vergütung für die ſämmtlichen Koſten der Prägung, welcher vom Reichskanzler unter Zuſtimmung des Bundesrathes gleichmäßig für ſämmtliche Münzſtätten feſtgeſtellt wird 3). Die Bevorzugung einer Münzſtätte vor einer andern iſt unzuläſſig. Die Prägege- bühr iſt für die einzelnen Münzſorten nach Verhältniß der zur Ausprägung erforderlichen Arbeitsleiſtung abgeſtuft 4). 5. Die Ausgabe von Scheidemünzen, mit Einſchluß 1) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 6 Abſ. 2. Münzgeſ. Art. 3 §. 4. Den Maßſtab für die Vertheilung bildet nach der vom Bundesrath befolgten Praxis die Leiſtungsfähigkeit der einzelnen Münzſtätten, wie dieſe ſie ſelbſt angeben. 2) Geſ. v. 4. Dez. 1871 und Münzgeſ. a. a. O. Für die Ausprägung der Nickel- und Kupfermünzen wird den Münzſtätten das Metall in Form von Münzplättchen, alſo ſchon vorbereitet, geliefert. Bundesraths-Beſchluß v. 8. Juli 1873 Ziff. 18 Abſ. 2. 3) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 6 Abſ. 2. Münzgeſetz Art. 3 §. 4. 4) Die urſprünglich vom Bundesrath durch die Beſchlüſſe vom 7. Dez. 1871 und v. 8. Juli 1873 feſtgeſetzten Gebühren ſind ſpäter verändert worden und zwar ſind die Prägegebühren für Goldmünzen ſehr erheblich herabgeſetzt, die für Kupfermünzen dagegen erhöht worden. Gegenwärtig kommen die Gebühren in Anſatz, welche der Bundesrath durch Beſchluß v. 29. Mai 1875 (Vierte Denkſchrift S. 4) feſtgeſetzt hat. Danach beträgt die Gebühr für Ausmünzung eines Pfundes Feingold in Doppelkronen 2,75 M., in Kronen 4,75 M., in Halbkronen 6,75 M. Für die Silbermünzen ſteigt die Prägegebühr von ¾ % (bei den Fünfmark-Stücken) bis zu 4 % (bei den Zwanzigpfennigſtücken) und bei den Rickel- und Kupfermünzen von 3 % bis zu 30 % des ausgeprägten Nominalwerthes.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/445>, abgerufen am 24.11.2024.