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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens.
Das Reich hat aber eine Anzahl von Vorschriften erlassen, durch
welche die Vertragsfreiheit der Einzelstaaten bei Abschluß dieser
Geschäfte erheblich eingeschränkt wird, damit die Privatpersonen
dem Reiche nicht auf dessen eigene Kosten hinsichtlich der Münz-
prägung Concurrenz machen können und damit unter den Einzel-
staaten selbst keine unpassende Concurrenz stattfinde. Diese Vor-
schriften sind folgende:

a) Keine Münzstätte darf die Prägung für Privatpersonen
übernehmen, wenn sie sich nicht zur Ausprägung auf Reichsrechnung
bereit erklärt hat 1), und sie darf die Bestellung für Privatpersonen
nur ausführen, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt ist. Die
Bestellungen des Reiches haben also den Vorrang 2)
b) Die Gebühr, welche für solche Ausprägungen zu erheben
ist, wird vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrathes
festgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund
sein Gold nicht übersteigen 3).
c) Diese Gebühr wird unter das Reich und den Einzelstaat,
welcher die Münzfabrik betreibt, in der Art vertheilt, daß der
Einzelstaat für die Ausprägung für Privatrechnung ebensoviel er-
hält, als das Reich für die Ausprägung bezahlt, während der
Ueberschuß in die Reichskasse fließt. Der Einzelstaat hat demnach
kein Interesse daran, ob er für Reichsrechnung oder für Privat-
rechnung die Prägung besorgt; er erhält in beiden Fällen die
gleiche Vergütung

4)

. Der dem Reiche verbleibende Ueberschuß,
1) Praktisch ist dies ohne Belang, da sämmtliche in Deutschland be-
stehenden Münzstätten (9) sich zur Ausprägung sowohl für Reichsrechnung als
für Privatrechnung bereit erklärt haben.
2) Münzges. Art. 12 Abs. 2.
3) ebendas. Art. 12 Abs. 3. Durch den Bundesrathsbeschl. vom 29.
Mai 1875 ist die Prägegebühr auf drei Mark normirt worden. Dieser Satz er-
giebt sich von selbst durch die Anordnung des Bankgesetzes §. 14, wonach
die Reichsbank verpflichtet ist, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mark
zu kaufen. Vgl. oben S. 391.
4) Dieselbe beträgt nach dem Bundesraths-Beschl. v. 29. Mai 1875 (siehe
oben S. 431 Note 4) 2,75 M. für das Pfund sein Gold in Doppelkronen.
Falls die Münzstätten mit Genehmigung des Bundesrathes (resp. Reichskanz-
lers) die Ausprägung in Zehnmarkstücken vornehmen, so wird ihnen das dafür
gebührende Mehr des Prägelohnes zum Betrage von 2 Mark für das Pfund
Feingold aus der Reichskasse vergütet. Vgl. Bundesraths-Beschl. v. 13.
Novemb. 1875 Ziff. 3 a. (Fünfte Denkschrift S. 4). Auch wurde beschlossen,
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 28

§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
Das Reich hat aber eine Anzahl von Vorſchriften erlaſſen, durch
welche die Vertragsfreiheit der Einzelſtaaten bei Abſchluß dieſer
Geſchäfte erheblich eingeſchränkt wird, damit die Privatperſonen
dem Reiche nicht auf deſſen eigene Koſten hinſichtlich der Münz-
prägung Concurrenz machen können und damit unter den Einzel-
ſtaaten ſelbſt keine unpaſſende Concurrenz ſtattfinde. Dieſe Vor-
ſchriften ſind folgende:

a) Keine Münzſtätte darf die Prägung für Privatperſonen
übernehmen, wenn ſie ſich nicht zur Ausprägung auf Reichsrechnung
bereit erklärt hat 1), und ſie darf die Beſtellung für Privatperſonen
nur ausführen, ſoweit ſie nicht für das Reich beſchäftigt iſt. Die
Beſtellungen des Reiches haben alſo den Vorrang 2)
b) Die Gebühr, welche für ſolche Ausprägungen zu erheben
iſt, wird vom Reichskanzler unter Zuſtimmung des Bundesrathes
feſtgeſtellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund
ſein Gold nicht überſteigen 3).
c) Dieſe Gebühr wird unter das Reich und den Einzelſtaat,
welcher die Münzfabrik betreibt, in der Art vertheilt, daß der
Einzelſtaat für die Ausprägung für Privatrechnung ebenſoviel er-
hält, als das Reich für die Ausprägung bezahlt, während der
Ueberſchuß in die Reichskaſſe fließt. Der Einzelſtaat hat demnach
kein Intereſſe daran, ob er für Reichsrechnung oder für Privat-
rechnung die Prägung beſorgt; er erhält in beiden Fällen die
gleiche Vergütung

4)

. Der dem Reiche verbleibende Ueberſchuß,
1) Praktiſch iſt dies ohne Belang, da ſämmtliche in Deutſchland be-
ſtehenden Münzſtätten (9) ſich zur Ausprägung ſowohl für Reichsrechnung als
für Privatrechnung bereit erklärt haben.
2) Münzgeſ. Art. 12 Abſ. 2.
3) ebendaſ. Art. 12 Abſ. 3. Durch den Bundesrathsbeſchl. vom 29.
Mai 1875 iſt die Prägegebühr auf drei Mark normirt worden. Dieſer Satz er-
giebt ſich von ſelbſt durch die Anordnung des Bankgeſetzes §. 14, wonach
die Reichsbank verpflichtet iſt, Barrengold zum feſten Satze von 1392 Mark
zu kaufen. Vgl. oben S. 391.
4) Dieſelbe beträgt nach dem Bundesraths-Beſchl. v. 29. Mai 1875 (ſiehe
oben S. 431 Note 4) 2,75 M. für das Pfund ſein Gold in Doppelkronen.
Falls die Münzſtätten mit Genehmigung des Bundesrathes (reſp. Reichskanz-
lers) die Ausprägung in Zehnmarkſtücken vornehmen, ſo wird ihnen das dafür
gebührende Mehr des Prägelohnes zum Betrage von 2 Mark für das Pfund
Feingold aus der Reichskaſſe vergütet. Vgl. Bundesraths-Beſchl. v. 13.
Novemb. 1875 Ziff. 3 a. (Fünfte Denkſchrift S. 4). Auch wurde beſchloſſen,
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 28
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[433/0447] §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. Das Reich hat aber eine Anzahl von Vorſchriften erlaſſen, durch welche die Vertragsfreiheit der Einzelſtaaten bei Abſchluß dieſer Geſchäfte erheblich eingeſchränkt wird, damit die Privatperſonen dem Reiche nicht auf deſſen eigene Koſten hinſichtlich der Münz- prägung Concurrenz machen können und damit unter den Einzel- ſtaaten ſelbſt keine unpaſſende Concurrenz ſtattfinde. Dieſe Vor- ſchriften ſind folgende: a) Keine Münzſtätte darf die Prägung für Privatperſonen übernehmen, wenn ſie ſich nicht zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt hat 1), und ſie darf die Beſtellung für Privatperſonen nur ausführen, ſoweit ſie nicht für das Reich beſchäftigt iſt. Die Beſtellungen des Reiches haben alſo den Vorrang 2) b) Die Gebühr, welche für ſolche Ausprägungen zu erheben iſt, wird vom Reichskanzler unter Zuſtimmung des Bundesrathes feſtgeſtellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund ſein Gold nicht überſteigen 3). c) Dieſe Gebühr wird unter das Reich und den Einzelſtaat, welcher die Münzfabrik betreibt, in der Art vertheilt, daß der Einzelſtaat für die Ausprägung für Privatrechnung ebenſoviel er- hält, als das Reich für die Ausprägung bezahlt, während der Ueberſchuß in die Reichskaſſe fließt. Der Einzelſtaat hat demnach kein Intereſſe daran, ob er für Reichsrechnung oder für Privat- rechnung die Prägung beſorgt; er erhält in beiden Fällen die gleiche Vergütung 4) . Der dem Reiche verbleibende Ueberſchuß, 1) Praktiſch iſt dies ohne Belang, da ſämmtliche in Deutſchland be- ſtehenden Münzſtätten (9) ſich zur Ausprägung ſowohl für Reichsrechnung als für Privatrechnung bereit erklärt haben. 2) Münzgeſ. Art. 12 Abſ. 2. 3) ebendaſ. Art. 12 Abſ. 3. Durch den Bundesrathsbeſchl. vom 29. Mai 1875 iſt die Prägegebühr auf drei Mark normirt worden. Dieſer Satz er- giebt ſich von ſelbſt durch die Anordnung des Bankgeſetzes §. 14, wonach die Reichsbank verpflichtet iſt, Barrengold zum feſten Satze von 1392 Mark zu kaufen. Vgl. oben S. 391. 4) Dieſelbe beträgt nach dem Bundesraths-Beſchl. v. 29. Mai 1875 (ſiehe oben S. 431 Note 4) 2,75 M. für das Pfund ſein Gold in Doppelkronen. Falls die Münzſtätten mit Genehmigung des Bundesrathes (reſp. Reichskanz- lers) die Ausprägung in Zehnmarkſtücken vornehmen, ſo wird ihnen das dafür gebührende Mehr des Prägelohnes zum Betrage von 2 Mark für das Pfund Feingold aus der Reichskaſſe vergütet. Vgl. Bundesraths-Beſchl. v. 13. Novemb. 1875 Ziff. 3 a. (Fünfte Denkſchrift S. 4). Auch wurde beſchloſſen, Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 28

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/447>, abgerufen am 24.11.2024.