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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
tung gezogen werden können und der Reichskanzler würde nach
Art. 4. und 17 der Reichsverf. auch den Einzelstaaten gegenüber
befugt sein, die Beobachtung des Art. 10 der M.- u. Gew.-Ordn.
seitens der Staatsbehörden und landesherrl. Beamten zu über-
wachen; ein strafrechtliches Einschreiten dagegen auf Grund des
§ 369 cit. wäre nicht statthaft.

b) Die M.- u. Gew.-Ordn. verbietet die Anwendung un-
gestempelter Maße, Gewichte und Waagen zum Zumessen und
Zuwägen, das St.-G.-B. dagegen bestraft die Innehabung
von ungestempelten oder unrichtigen Maßen, Gewichten und Waagen,
wofern nur dieselben zum Gebrauche im Gewerbebetriebe des In-
habers geeignet sind. Der Nachweis, daß er sich derselben wirk-
lich bedient habe, ist nicht erforderlich 1).

c) Das Str.-G.-B. bedroht mit Strafe auch jede andere Ver-
letzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei. Dahin
gehört z. B. die Verletzung der von der Normal-Eichungs-Kom-
mission zur Ausführung der M.- u. Gew.-Ordn. erlassenen
Vorschriften 2), sowie der Verstoß gegen Markt-Ordnungen
oder andere Polizei-Verordnungen, welche das Zumessen oder Zu-
wägen der Waaren im Marktverkehr oder Kleinhandel anbefehlen.
Insbesondere gehört dahin die Verletzung der landesgesetzlichen
Vorschriften über die sogen. "Nacheichung" 3).

III. Die Eichung der Meß- und Wäge-Werkzeuge.

1. Die Eichung besteht in der amtlichen Prüfung und Be-
glaubigung der Richtigkeit der Maße, Gewichte und Waagen. Die
Prüfung ist eine technische Verrichtung ohne obrigkeitlichen Charak-
ter 4), die Stempelung dagegen ist die Ausstellung einer öffent-

1) Vgl. Oppenhoff, St.-G.-B. (5. Ausgabe). Note 12. 16--19 zu
dieser Stelle. (S. 745 fg.)
2) z. B. wenn in Fällen, in welchen Präzisionswaagen und Präzisionsge-
wichte vorgeschrieben sind, Gewerbetreibende Waagen und Gewichte verwenden,
die mit dem einfachen Eichungsstempel versehen sind. Vgl. Oppenhof a. a.
O. Note 23.
3) Vgl. für Elsaß-Lothringen das R.-G. v. 19. Dez. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl.
1875 S. 1).
4) Um die vollständige Einheit und Gleichheit des metrischen Maß- und
Gewichtssystems zu sichern haben zahlreiche Staaten, darunter auch das Deutsche
Reich, die internationale Meterkonvention v. 20. Mai 1875 (R.-R.-G.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
tung gezogen werden können und der Reichskanzler würde nach
Art. 4. und 17 der Reichsverf. auch den Einzelſtaaten gegenüber
befugt ſein, die Beobachtung des Art. 10 der M.- u. Gew.-Ordn.
ſeitens der Staatsbehörden und landesherrl. Beamten zu über-
wachen; ein ſtrafrechtliches Einſchreiten dagegen auf Grund des
§ 369 cit. wäre nicht ſtatthaft.

b) Die M.- u. Gew.-Ordn. verbietet die Anwendung un-
geſtempelter Maße, Gewichte und Waagen zum Zumeſſen und
Zuwägen, das St.-G.-B. dagegen beſtraft die Innehabung
von ungeſtempelten oder unrichtigen Maßen, Gewichten und Waagen,
wofern nur dieſelben zum Gebrauche im Gewerbebetriebe des In-
habers geeignet ſind. Der Nachweis, daß er ſich derſelben wirk-
lich bedient habe, iſt nicht erforderlich 1).

c) Das Str.-G.-B. bedroht mit Strafe auch jede andere Ver-
letzung der Vorſchriften über die Maß- und Gewichtspolizei. Dahin
gehört z. B. die Verletzung der von der Normal-Eichungs-Kom-
miſſion zur Ausführung der M.- u. Gew.-Ordn. erlaſſenen
Vorſchriften 2), ſowie der Verſtoß gegen Markt-Ordnungen
oder andere Polizei-Verordnungen, welche das Zumeſſen oder Zu-
wägen der Waaren im Marktverkehr oder Kleinhandel anbefehlen.
Insbeſondere gehört dahin die Verletzung der landesgeſetzlichen
Vorſchriften über die ſogen. „Nacheichung3).

III. Die Eichung der Meß- und Wäge-Werkzeuge.

1. Die Eichung beſteht in der amtlichen Prüfung und Be-
glaubigung der Richtigkeit der Maße, Gewichte und Waagen. Die
Prüfung iſt eine techniſche Verrichtung ohne obrigkeitlichen Charak-
ter 4), die Stempelung dagegen iſt die Ausſtellung einer öffent-

1) Vgl. Oppenhoff, St.-G.-B. (5. Ausgabe). Note 12. 16—19 zu
dieſer Stelle. (S. 745 fg.)
2) z. B. wenn in Fällen, in welchen Präziſionswaagen und Präziſionsge-
wichte vorgeſchrieben ſind, Gewerbetreibende Waagen und Gewichte verwenden,
die mit dem einfachen Eichungsſtempel verſehen ſind. Vgl. Oppenhof a. a.
O. Note 23.
3) Vgl. für Elſaß-Lothringen das R.-G. v. 19. Dez. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl.
1875 S. 1).
4) Um die vollſtändige Einheit und Gleichheit des metriſchen Maß- und
Gewichtsſyſtems zu ſichern haben zahlreiche Staaten, darunter auch das Deutſche
Reich, die internationale Meterkonvention v. 20. Mai 1875 (R.-R.-G.
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[446/0460] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. tung gezogen werden können und der Reichskanzler würde nach Art. 4. und 17 der Reichsverf. auch den Einzelſtaaten gegenüber befugt ſein, die Beobachtung des Art. 10 der M.- u. Gew.-Ordn. ſeitens der Staatsbehörden und landesherrl. Beamten zu über- wachen; ein ſtrafrechtliches Einſchreiten dagegen auf Grund des § 369 cit. wäre nicht ſtatthaft. b) Die M.- u. Gew.-Ordn. verbietet die Anwendung un- geſtempelter Maße, Gewichte und Waagen zum Zumeſſen und Zuwägen, das St.-G.-B. dagegen beſtraft die Innehabung von ungeſtempelten oder unrichtigen Maßen, Gewichten und Waagen, wofern nur dieſelben zum Gebrauche im Gewerbebetriebe des In- habers geeignet ſind. Der Nachweis, daß er ſich derſelben wirk- lich bedient habe, iſt nicht erforderlich 1). c) Das Str.-G.-B. bedroht mit Strafe auch jede andere Ver- letzung der Vorſchriften über die Maß- und Gewichtspolizei. Dahin gehört z. B. die Verletzung der von der Normal-Eichungs-Kom- miſſion zur Ausführung der M.- u. Gew.-Ordn. erlaſſenen Vorſchriften 2), ſowie der Verſtoß gegen Markt-Ordnungen oder andere Polizei-Verordnungen, welche das Zumeſſen oder Zu- wägen der Waaren im Marktverkehr oder Kleinhandel anbefehlen. Insbeſondere gehört dahin die Verletzung der landesgeſetzlichen Vorſchriften über die ſogen. „Nacheichung“ 3). III. Die Eichung der Meß- und Wäge-Werkzeuge. 1. Die Eichung beſteht in der amtlichen Prüfung und Be- glaubigung der Richtigkeit der Maße, Gewichte und Waagen. Die Prüfung iſt eine techniſche Verrichtung ohne obrigkeitlichen Charak- ter 4), die Stempelung dagegen iſt die Ausſtellung einer öffent- 1) Vgl. Oppenhoff, St.-G.-B. (5. Ausgabe). Note 12. 16—19 zu dieſer Stelle. (S. 745 fg.) 2) z. B. wenn in Fällen, in welchen Präziſionswaagen und Präziſionsge- wichte vorgeſchrieben ſind, Gewerbetreibende Waagen und Gewichte verwenden, die mit dem einfachen Eichungsſtempel verſehen ſind. Vgl. Oppenhof a. a. O. Note 23. 3) Vgl. für Elſaß-Lothringen das R.-G. v. 19. Dez. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl. 1875 S. 1). 4) Um die vollſtändige Einheit und Gleichheit des metriſchen Maß- und Gewichtsſyſtems zu ſichern haben zahlreiche Staaten, darunter auch das Deutſche Reich, die internationale Meterkonvention v. 20. Mai 1875 (R.-R.-G.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/460>, abgerufen am 23.11.2024.