Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens. Bundesgebietes vermittelst eines übereinstimmenden Stempelzeichensund daneben vermittelst eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens. Die Bestimmung dieser Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob 1). d) Die Normal-Eichungskommission hat die Taxen für die e) Der Normal-Eichungskommission liegt die Pflicht ob, da- 4. In Bayern ist die Verwaltungs-Kompetenz der Nor- 1) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Diese Bestimmungen finden sich in der Eichordnung §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl. 1871 Beilage zu Nro. 23. S. III.) 2) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abs. 3. Die Eichgebührentaxe ist am 12. Dezember 1869 erlassen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.) Zu derselben sind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark- rechnung ist sie neu redigirt worden. Diese vom 24. Dezemb. 1874 datirte Redaktion ist abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und Nachträge zu derselben werden im Centralblatt bekannt gemacht. 3) Die näheren Vorschriften über diesen geschäftlichen Verkehr der N.-E.-K. mit den Landesbehörden, resp. mit den Bundesregierungen, sind enthalten in der Instruction des Reichskanzlers für die Normal.-E.-K. v. 21. Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne I. S. 309). 4) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397. 5) Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab- gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). Pözl. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.) Laband, Reichsstaatsrecht. II. 29
§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. Bundesgebietes vermittelſt eines übereinſtimmenden Stempelzeichensund daneben vermittelſt eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens. Die Beſtimmung dieſer Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob 1). d) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die Taxen für die e) Der Normal-Eichungskommiſſion liegt die Pflicht ob, da- 4. In Bayern iſt die Verwaltungs-Kompetenz der Nor- 1) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Dieſe Beſtimmungen finden ſich in der Eichordnung §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl. 1871 Beilage zu Nro. 23. S. III.) 2) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abſ. 3. Die Eichgebührentaxe iſt am 12. Dezember 1869 erlaſſen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.) Zu derſelben ſind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark- rechnung iſt ſie neu redigirt worden. Dieſe vom 24. Dezemb. 1874 datirte Redaktion iſt abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und Nachträge zu derſelben werden im Centralblatt bekannt gemacht. 3) Die näheren Vorſchriften über dieſen geſchäftlichen Verkehr der N.-E.-K. mit den Landesbehörden, reſp. mit den Bundesregierungen, ſind enthalten in der Inſtruction des Reichskanzlers für die Normal.-E.-K. v. 21. Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne I. S. 309). 4) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397. 5) Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab- gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). Pözl. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.) Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 29
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0463" n="449"/><fw place="top" type="header">§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.</fw><lb/> Bundesgebietes vermittelſt eines übereinſtimmenden Stempelzeichens<lb/> und daneben vermittelſt eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens.<lb/> Die Beſtimmung dieſer Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob <note place="foot" n="1)">M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Dieſe Beſtimmungen finden ſich in der<lb/><hi rendition="#g">Eichordnung</hi> §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl.<lb/> 1871 Beilage zu Nro. 23. S. <hi rendition="#aq">III.</hi>)</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die Taxen für die<lb/> von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren feſtzuſetzen <note place="foot" n="2)">M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abſ. 3. Die <hi rendition="#g">Eichgebührentaxe</hi> iſt<lb/> am 12. Dezember 1869 erlaſſen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.)<lb/> Zu derſelben ſind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark-<lb/> rechnung iſt ſie neu redigirt worden. Dieſe vom 24. <hi rendition="#g">Dezemb</hi>. 1874 datirte<lb/> Redaktion iſt abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und<lb/> Nachträge zu derſelben werden im Centralblatt bekannt gemacht.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e</hi>) Der Normal-Eichungskommiſſion liegt die Pflicht ob, da-<lb/> rüber zu wachen, daß im Reichsgebiete das Eichungsweſen nach<lb/> übereinſtimmenden Regeln und dem Intereſſe des Verkehrs ent-<lb/> ſprechend gehandhabt werde; ſie ſteht deshalb mit den oberen<lb/> Eichungsbehörden der Staaten in direktem amtlichen Verkehr und<lb/> ſie iſt befugt, dieſelben mit Anweiſungen zu verſehen <note place="foot" n="3)">Die näheren Vorſchriften über dieſen geſchäftlichen Verkehr der N.-E.-K.<lb/> mit den Landesbehörden, reſp. mit den Bundesregierungen, ſind enthalten in<lb/> der <hi rendition="#g">Inſtruction des Reichskanzlers</hi> für die Normal.-E.-K. v. 21.<lb/> Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 309).</note>.</p><lb/> <p>4. In <hi rendition="#g">Bayern</hi> iſt die Verwaltungs-Kompetenz der Nor-<lb/> mal-Eichungs-Kommiſſion vollſtändig ausgeſchloſſen. Bayern hat<lb/> vielmehr ſeine <hi rendition="#g">eigene</hi> Normal-Eichungs-Komm., welche für das<lb/> Gebiet des Königreiches diejenigen Befugniſſe auszuüben hat,<lb/> welche in dem übrigen Reichsgebiet der Reichsbehörde zuſtehen <note place="foot" n="4)">R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397.</note>.<lb/> Demgemäß iſt es der Bayer. Regierung überlaſſen, die Anord-<lb/> nungen über die innere Einrichtung, den Geſchäftsbetrieb und den<lb/> Wirkungskreis der Bayer. Normal-Eichungskommiſſ. zu erlaſſen <note place="foot" n="5)">Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab-<lb/> gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). <hi rendition="#g">Pözl</hi>. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.)</note>.<lb/> Eine Kontrole über die Thätigkeit der bayeriſchen Eichungsämter<lb/> ſteht der Normal-Eichungskommiſſ. des Reiches nicht zu. Dagegen<lb/> iſt Bayern reichsgeſetzlich verpflichtet, nicht nur die Normale von<lb/> der Reichsbehörde zu beziehen, ſondern auch die <hi rendition="#g">techniſchen</hi><lb/> Eichungs-Vorſchriften in Uebereinſtimmung mit den von der Reichs-<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichsſtaatsrecht. <hi rendition="#aq">II.</hi> 29</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [449/0463]
§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
Bundesgebietes vermittelſt eines übereinſtimmenden Stempelzeichens
und daneben vermittelſt eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens.
Die Beſtimmung dieſer Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob 1).
d) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die Taxen für die
von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren feſtzuſetzen 2).
e) Der Normal-Eichungskommiſſion liegt die Pflicht ob, da-
rüber zu wachen, daß im Reichsgebiete das Eichungsweſen nach
übereinſtimmenden Regeln und dem Intereſſe des Verkehrs ent-
ſprechend gehandhabt werde; ſie ſteht deshalb mit den oberen
Eichungsbehörden der Staaten in direktem amtlichen Verkehr und
ſie iſt befugt, dieſelben mit Anweiſungen zu verſehen 3).
4. In Bayern iſt die Verwaltungs-Kompetenz der Nor-
mal-Eichungs-Kommiſſion vollſtändig ausgeſchloſſen. Bayern hat
vielmehr ſeine eigene Normal-Eichungs-Komm., welche für das
Gebiet des Königreiches diejenigen Befugniſſe auszuüben hat,
welche in dem übrigen Reichsgebiet der Reichsbehörde zuſtehen 4).
Demgemäß iſt es der Bayer. Regierung überlaſſen, die Anord-
nungen über die innere Einrichtung, den Geſchäftsbetrieb und den
Wirkungskreis der Bayer. Normal-Eichungskommiſſ. zu erlaſſen 5).
Eine Kontrole über die Thätigkeit der bayeriſchen Eichungsämter
ſteht der Normal-Eichungskommiſſ. des Reiches nicht zu. Dagegen
iſt Bayern reichsgeſetzlich verpflichtet, nicht nur die Normale von
der Reichsbehörde zu beziehen, ſondern auch die techniſchen
Eichungs-Vorſchriften in Uebereinſtimmung mit den von der Reichs-
1) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Dieſe Beſtimmungen finden ſich in der
Eichordnung §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl.
1871 Beilage zu Nro. 23. S. III.)
2) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abſ. 3. Die Eichgebührentaxe iſt
am 12. Dezember 1869 erlaſſen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.)
Zu derſelben ſind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark-
rechnung iſt ſie neu redigirt worden. Dieſe vom 24. Dezemb. 1874 datirte
Redaktion iſt abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und
Nachträge zu derſelben werden im Centralblatt bekannt gemacht.
3) Die näheren Vorſchriften über dieſen geſchäftlichen Verkehr der N.-E.-K.
mit den Landesbehörden, reſp. mit den Bundesregierungen, ſind enthalten in
der Inſtruction des Reichskanzlers für die Normal.-E.-K. v. 21.
Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne I. S. 309).
4) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397.
5) Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab-
gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). Pözl. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.)
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 29
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |