Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. dingt und uneingeschränkt durchgeführt worden. Die in der Ge-werbe-Ordnung aufrecht erhaltenen oder neu eingeführten Gewerbe- Beschränkungen lassen sich unter folgende Kategorien zusammen- fassen: a) Hinsichtlich aller Gewerbe besteht die Vorschrift, daß der- b) Die obrigkeitliche Genehmigung ist erforderlich zur Errich- 1) Gewerbe-Ordn. §§. 14--15. 2) Gew.-Ordn. §§. 55 ff. 3) ebendas. §. 57. 59. 4) Gew.-O. §. 16. 5) Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrath Gebrauch gemacht in der V. v. 20. Juli 1873. (R.-G.-Bl. S. 299). Vgl. R.-G. vom 2. März 1874. (R.-G.-Bl. S. 19.) 6) Gew.-O. §. 23 Abs. 1. 7) Gew.-O. §. 24. Die in diesem Paragraphen vorbehaltenen allgemeinen
Bestimmungen des Bundesrathes hat derselbe erlassen. Vgl. die Bekanntmach- ung des Reichskanzlers v. 29. Mai 1871. R.-G.-Bl. S. 122. §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. dingt und uneingeſchränkt durchgeführt worden. Die in der Ge-werbe-Ordnung aufrecht erhaltenen oder neu eingeführten Gewerbe- Beſchränkungen laſſen ſich unter folgende Kategorien zuſammen- faſſen: a) Hinſichtlich aller Gewerbe beſteht die Vorſchrift, daß der- b) Die obrigkeitliche Genehmigung iſt erforderlich zur Errich- 1) Gewerbe-Ordn. §§. 14—15. 2) Gew.-Ordn. §§. 55 ff. 3) ebendaſ. §. 57. 59. 4) Gew.-O. §. 16. 5) Von dieſer Ermächtigung hat der Bundesrath Gebrauch gemacht in der V. v. 20. Juli 1873. (R.-G.-Bl. S. 299). Vgl. R.-G. vom 2. März 1874. (R.-G.-Bl. S. 19.) 6) Gew.-O. §. 23 Abſ. 1. 7) Gew.-O. §. 24. Die in dieſem Paragraphen vorbehaltenen allgemeinen
Beſtimmungen des Bundesrathes hat derſelbe erlaſſen. Vgl. die Bekanntmach- ung des Reichskanzlers v. 29. Mai 1871. R.-G.-Bl. S. 122. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0474" n="460"/><fw place="top" type="header">§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.</fw><lb/> dingt und uneingeſchränkt durchgeführt worden. Die in der Ge-<lb/> werbe-Ordnung aufrecht erhaltenen oder neu eingeführten Gewerbe-<lb/> Beſchränkungen laſſen ſich unter folgende Kategorien zuſammen-<lb/> faſſen:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Hinſichtlich <hi rendition="#g">aller</hi> Gewerbe beſteht die Vorſchrift, daß der-<lb/> jenige, welcher den ſelbſtändigen Betrieb eines Gewerbes anfängt,<lb/> der für den Ort, wo ſolches geſchieht, nach den Landesgeſetzen zu-<lb/> ſtändigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen muß <note place="foot" n="1)">Gewerbe-Ordn. §§. 14—15.</note>, und<lb/> daß überdies derjenige, welcher außerhalb ſeines Wohnorts ohne<lb/> Begründung einer gewerblichen Niederlaſſung und ohne Beſtellung<lb/> (im Umherziehen) ein Gewerbe betreibt, ſich einen Legitimations-<lb/> ſchein ertheilen laſſen muß <note place="foot" n="2)">Gew.-Ordn. §§. 55 ff.</note>, der in gewiſſen, geſetzlich beſtimmten<lb/> Fällen verweigert werden kann <note place="foot" n="3)">ebendaſ. §. 57. 59.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die obrigkeitliche Genehmigung iſt erforderlich zur Errich-<lb/> tung gewiſſer <hi rendition="#g">Anlagen</hi>, welche durch die örtliche Lage oder durch<lb/> die Beſchaffenheit der Betriebsſtätte für die Beſitzer oder Bewohner<lb/> der benachbarten Grundſtücke oder für das Publikum überhaupt<lb/> erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Beläſtigungen herbeiführen<lb/> können <note place="foot" n="4)">Gew.-O. §. 16.</note>. Die Gew.-Ordnung enthält ein Verzeichniß dieſer An-<lb/> lagen, welches durch Beſchluß des Bundesrathes vorbehaltlich der<lb/> Genehmigung des nächſtfolgenden Reichstages abgeändert werden<lb/> kann <note place="foot" n="5)">Von dieſer Ermächtigung hat der Bundesrath Gebrauch gemacht in der<lb/> V. v. 20. Juli 1873. (R.-G.-Bl. S. 299). Vgl. R.-G. vom 2. März 1874.<lb/> (R.-G.-Bl. S. 19.)</note>. Das Verfahren behufs Ertheilung der obrigkeitlichen Er-<lb/> laubniß iſt in den §§. 17—22 der Gew.-Ordn. geregelt. Be-<lb/> ſondere Vorſchriften beſtehen überdies für Neu-Anlagen von Waſſer-<lb/> triebwerken <note place="foot" n="6)">Gew.-O. §. 23 Abſ. 1.</note> und für die Anlegung und den Betrieb von Dampf-<lb/> keſſeln <note place="foot" n="7)">Gew.-O. §. 24. Die in dieſem Paragraphen vorbehaltenen allgemeinen<lb/> Beſtimmungen des Bundesrathes hat derſelbe erlaſſen. Vgl. die Bekanntmach-<lb/> ung des Reichskanzlers v. 29. Mai 1871. R.-G.-Bl. S. 122.</note>. Endlich kann für die Errichtung von durch Wind be-<lb/> wegten Triebwerken die von benachbarten fremden Grundſtücken<lb/> und von öffentlichen Wegen inne zu haltende Entfernung durch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [460/0474]
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
dingt und uneingeſchränkt durchgeführt worden. Die in der Ge-
werbe-Ordnung aufrecht erhaltenen oder neu eingeführten Gewerbe-
Beſchränkungen laſſen ſich unter folgende Kategorien zuſammen-
faſſen:
a) Hinſichtlich aller Gewerbe beſteht die Vorſchrift, daß der-
jenige, welcher den ſelbſtändigen Betrieb eines Gewerbes anfängt,
der für den Ort, wo ſolches geſchieht, nach den Landesgeſetzen zu-
ſtändigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen muß 1), und
daß überdies derjenige, welcher außerhalb ſeines Wohnorts ohne
Begründung einer gewerblichen Niederlaſſung und ohne Beſtellung
(im Umherziehen) ein Gewerbe betreibt, ſich einen Legitimations-
ſchein ertheilen laſſen muß 2), der in gewiſſen, geſetzlich beſtimmten
Fällen verweigert werden kann 3).
b) Die obrigkeitliche Genehmigung iſt erforderlich zur Errich-
tung gewiſſer Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder durch
die Beſchaffenheit der Betriebsſtätte für die Beſitzer oder Bewohner
der benachbarten Grundſtücke oder für das Publikum überhaupt
erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Beläſtigungen herbeiführen
können 4). Die Gew.-Ordnung enthält ein Verzeichniß dieſer An-
lagen, welches durch Beſchluß des Bundesrathes vorbehaltlich der
Genehmigung des nächſtfolgenden Reichstages abgeändert werden
kann 5). Das Verfahren behufs Ertheilung der obrigkeitlichen Er-
laubniß iſt in den §§. 17—22 der Gew.-Ordn. geregelt. Be-
ſondere Vorſchriften beſtehen überdies für Neu-Anlagen von Waſſer-
triebwerken 6) und für die Anlegung und den Betrieb von Dampf-
keſſeln 7). Endlich kann für die Errichtung von durch Wind be-
wegten Triebwerken die von benachbarten fremden Grundſtücken
und von öffentlichen Wegen inne zu haltende Entfernung durch
1) Gewerbe-Ordn. §§. 14—15.
2) Gew.-Ordn. §§. 55 ff.
3) ebendaſ. §. 57. 59.
4) Gew.-O. §. 16.
5) Von dieſer Ermächtigung hat der Bundesrath Gebrauch gemacht in der
V. v. 20. Juli 1873. (R.-G.-Bl. S. 299). Vgl. R.-G. vom 2. März 1874.
(R.-G.-Bl. S. 19.)
6) Gew.-O. §. 23 Abſ. 1.
7) Gew.-O. §. 24. Die in dieſem Paragraphen vorbehaltenen allgemeinen
Beſtimmungen des Bundesrathes hat derſelbe erlaſſen. Vgl. die Bekanntmach-
ung des Reichskanzlers v. 29. Mai 1871. R.-G.-Bl. S. 122.
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