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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Außerdem liegt dem Patentamt die Herausgabe eines amtlichen
Blattes ob, in welchem außer denjenigen Bekanntmachungen, welche
durch den Reichsanzeiger erfolgen, die Beschreibungen und Zeich-
nungen, soweit deren Einsicht jederman freisteht, in ihren wesent-
lichen Theilen veröffentlicht werden 1).

e) Die Einziehung der Gebühren 2) und Kosten 3) und die
hiermit verbundenen Kassengeschäfte, Buchführung und Rechnungs-
legung.

f) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte
über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben. Es
hat demnach bei denjenigen Prozessen, welche den Patentschutz be-
treffen, dieselbe Aufgabe zu erfüllen, welche bei Prozessen wegen
Nachdrucks oder wegen unbefugter Nachbildung den Sachverstän-
digen-Vereinen obliegt 4). Im Uebrigen ist das Patentamt nicht
befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb seines
gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten ab-
zugeben 5).

4. Die Ertheilung eines Patentes erfolgt unter
folgenden Voraussetzungen und nach folgendem Verfahren:

a) Patente werden ertheilt für neue Erfindungen,
welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten
6). Er-
findungen stehen im Gegensatz zu Entdeckungen 7); ausgeschlos-
ten von dem Patentschutze sind deshalb "rein wissenschaftliche Ent-
deckungen, die Auffindung unbekannter Naturprodukte, die Ent-
deckung unbekannter Produktivkräfte, die Aufstellung neuer Me-
thoden des Ackerbaues oder Bergbaues u. s. w., die Kombination
neuer Pläne für Unternehmungen auf dem Gebiete des Handels 8)".

1) §. 19 Abs. 4. Dasselbe erscheint unter dem Titel: "Patentblatt" in
Berlin (Carl Heymann's Verlag).
2) §. 8 des Ges.
3) §. 20. 25. 30 ebendas.
4) Ges. v. 11. Juni 1870 §. 30. Vgl. Dambach Patentges. S. 50.
5) Patentges. §. 18.
6) Patentges. §. 1 Abs. 1.
7) Dambach S. 2 definirt eine Erfindung als die Schaffung und Her-
vorbringung eines neuen, bisher nicht vorhanden gewesenen Gegenstandes oder
Productionsmittels zu materiellen Gebrauchszwecken. Vgl. über andere Defini-
tionsversuche Gareis S. 25 fg.
8) Motive S. 17.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Außerdem liegt dem Patentamt die Herausgabe eines amtlichen
Blattes ob, in welchem außer denjenigen Bekanntmachungen, welche
durch den Reichsanzeiger erfolgen, die Beſchreibungen und Zeich-
nungen, ſoweit deren Einſicht jederman freiſteht, in ihren weſent-
lichen Theilen veröffentlicht werden 1).

e) Die Einziehung der Gebühren 2) und Koſten 3) und die
hiermit verbundenen Kaſſengeſchäfte, Buchführung und Rechnungs-
legung.

f) Das Patentamt iſt verpflichtet, auf Erſuchen der Gerichte
über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben. Es
hat demnach bei denjenigen Prozeſſen, welche den Patentſchutz be-
treffen, dieſelbe Aufgabe zu erfüllen, welche bei Prozeſſen wegen
Nachdrucks oder wegen unbefugter Nachbildung den Sachverſtän-
digen-Vereinen obliegt 4). Im Uebrigen iſt das Patentamt nicht
befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb ſeines
geſetzlichen Geſchäftskreiſes Beſchlüſſe zu faſſen oder Gutachten ab-
zugeben 5).

4. Die Ertheilung eines Patentes erfolgt unter
folgenden Vorausſetzungen und nach folgendem Verfahren:

a) Patente werden ertheilt für neue Erfindungen,
welche eine gewerbliche Verwerthung geſtatten
6). Er-
findungen ſtehen im Gegenſatz zu Entdeckungen 7); ausgeſchloſ-
ten von dem Patentſchutze ſind deshalb „rein wiſſenſchaftliche Ent-
deckungen, die Auffindung unbekannter Naturprodukte, die Ent-
deckung unbekannter Produktivkräfte, die Aufſtellung neuer Me-
thoden des Ackerbaues oder Bergbaues u. ſ. w., die Kombination
neuer Pläne für Unternehmungen auf dem Gebiete des Handels 8)“.

1) §. 19 Abſ. 4. Daſſelbe erſcheint unter dem Titel: „Patentblatt“ in
Berlin (Carl Heymann’s Verlag).
2) §. 8 des Geſ.
3) §. 20. 25. 30 ebendaſ.
4) Geſ. v. 11. Juni 1870 §. 30. Vgl. Dambach Patentgeſ. S. 50.
5) Patentgeſ. §. 18.
6) Patentgeſ. §. 1 Abſ. 1.
7) Dambach S. 2 definirt eine Erfindung als die Schaffung und Her-
vorbringung eines neuen, bisher nicht vorhanden geweſenen Gegenſtandes oder
Productionsmittels zu materiellen Gebrauchszwecken. Vgl. über andere Defini-
tionsverſuche Gareis S. 25 fg.
8) Motive S. 17.
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[475/0489] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Außerdem liegt dem Patentamt die Herausgabe eines amtlichen Blattes ob, in welchem außer denjenigen Bekanntmachungen, welche durch den Reichsanzeiger erfolgen, die Beſchreibungen und Zeich- nungen, ſoweit deren Einſicht jederman freiſteht, in ihren weſent- lichen Theilen veröffentlicht werden 1). e) Die Einziehung der Gebühren 2) und Koſten 3) und die hiermit verbundenen Kaſſengeſchäfte, Buchführung und Rechnungs- legung. f) Das Patentamt iſt verpflichtet, auf Erſuchen der Gerichte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben. Es hat demnach bei denjenigen Prozeſſen, welche den Patentſchutz be- treffen, dieſelbe Aufgabe zu erfüllen, welche bei Prozeſſen wegen Nachdrucks oder wegen unbefugter Nachbildung den Sachverſtän- digen-Vereinen obliegt 4). Im Uebrigen iſt das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb ſeines geſetzlichen Geſchäftskreiſes Beſchlüſſe zu faſſen oder Gutachten ab- zugeben 5). 4. Die Ertheilung eines Patentes erfolgt unter folgenden Vorausſetzungen und nach folgendem Verfahren: a) Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung geſtatten 6). Er- findungen ſtehen im Gegenſatz zu Entdeckungen 7); ausgeſchloſ- ten von dem Patentſchutze ſind deshalb „rein wiſſenſchaftliche Ent- deckungen, die Auffindung unbekannter Naturprodukte, die Ent- deckung unbekannter Produktivkräfte, die Aufſtellung neuer Me- thoden des Ackerbaues oder Bergbaues u. ſ. w., die Kombination neuer Pläne für Unternehmungen auf dem Gebiete des Handels 8)“. 1) §. 19 Abſ. 4. Daſſelbe erſcheint unter dem Titel: „Patentblatt“ in Berlin (Carl Heymann’s Verlag). 2) §. 8 des Geſ. 3) §. 20. 25. 30 ebendaſ. 4) Geſ. v. 11. Juni 1870 §. 30. Vgl. Dambach Patentgeſ. S. 50. 5) Patentgeſ. §. 18. 6) Patentgeſ. §. 1 Abſ. 1. 7) Dambach S. 2 definirt eine Erfindung als die Schaffung und Her- vorbringung eines neuen, bisher nicht vorhanden geweſenen Gegenſtandes oder Productionsmittels zu materiellen Gebrauchszwecken. Vgl. über andere Defini- tionsverſuche Gareis S. 25 fg. 8) Motive S. 17.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/489>, abgerufen am 23.11.2024.