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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
nöthigt, die Verhältnisse und Bedingungen, unter denen dies ge-
schehen ist, darzulegen. Das Patentgesetz gestattet, daß über die
zwischen dem Erfinder und dem Patentsucher bestehenden Rechtsbe-
ziehungen die vollkommenste Discretion gewahrt werde. Der erste
Erfinder hat aber nicht nur thatsächlich einen Vorsprung vor Jedem
Andern in Beziehung auf die Anmeldung des Patentgesuches, son-
dern es ist ihm auch rechtlich ein Schutz dagegen gewährt, daß
seine Erfindung wider seinen Willen einem Andern patentirt werde.
Das Patentgesetz versagt nämlich den Anspruch des Patentsuchers
auf Ertheilung des Patentes, "wenn der wesentliche Inhalt seiner
Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräth-
schaften, oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem
angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen
und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist" 1),
und wenn in einem solchen Falle das Patent ertheilt worden ist,
kann dasselbe für nichtig erklärt werden 2). In diesem Einspruchs-
recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers gegen die Er-
theilung und in diesem Antragsrecht auf Nichtigkeitserklärung des
Patentes macht sich die wahre Natur des Patentschutzes als einer
Prämie für Erfindungen geltend.

Daß der Patentsucher ein Reichsangehöriger ist oder im Bun-
desgebiet wohne, ist nicht erforderlich; der Anspruch auf Patentschutz
hat das Reichsbürgerrecht nicht zur Voraussetzung. Wenn jedoch
der Patentsucher nicht im Inlande wohnt, so muß er einen,
im Inlande wohnenden Vertreter bestellen, welcher in dem Ver-
fahren behufs Erlangung des Patentes sowie in allen das Patent
betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zur Vertretung befugt
ist und nach dessen Wohnsitz sich bei allen gegen den Patentin-
haber anzustellenden Klagen die Gerichts-Zuständigkeit bestimmt 3).

c) Das Verfahren bestimmt sich nach den im Vorhergehen-
den erörterten, objectiven und subjectiven Voraussetzungen und der
juristischen Natur der Patentertheilung. Das Patentamt muß von
Amtswegen prüfen
, ob das Patent für eine Erfindung nach-
gesucht wird, welche nach den Anordnungen der §.§. 1 u. 2 des
Gesetzes patentfähig ist, da nur unter dieser Bedingung das

1) Patentges. §. 3 Abs. 2.
2) ebendas. §. 10 Z. 2.
3) ebendas. §. 12. Vgl. Gareis S. 163.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
nöthigt, die Verhältniſſe und Bedingungen, unter denen dies ge-
ſchehen iſt, darzulegen. Das Patentgeſetz geſtattet, daß über die
zwiſchen dem Erfinder und dem Patentſucher beſtehenden Rechtsbe-
ziehungen die vollkommenſte Discretion gewahrt werde. Der erſte
Erfinder hat aber nicht nur thatſächlich einen Vorſprung vor Jedem
Andern in Beziehung auf die Anmeldung des Patentgeſuches, ſon-
dern es iſt ihm auch rechtlich ein Schutz dagegen gewährt, daß
ſeine Erfindung wider ſeinen Willen einem Andern patentirt werde.
Das Patentgeſetz verſagt nämlich den Anſpruch des Patentſuchers
auf Ertheilung des Patentes, „wenn der weſentliche Inhalt ſeiner
Anmeldung den Beſchreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräth-
ſchaften, oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von dieſem
angewendeten Verfahren ohne Einwilligung deſſelben entnommen
und von dem letzteren aus dieſem Grunde Einſpruch erhoben iſt“ 1),
und wenn in einem ſolchen Falle das Patent ertheilt worden iſt,
kann daſſelbe für nichtig erklärt werden 2). In dieſem Einſpruchs-
recht des Erfinders oder ſeines Rechtsnachfolgers gegen die Er-
theilung und in dieſem Antragsrecht auf Nichtigkeitserklärung des
Patentes macht ſich die wahre Natur des Patentſchutzes als einer
Prämie für Erfindungen geltend.

Daß der Patentſucher ein Reichsangehöriger iſt oder im Bun-
desgebiet wohne, iſt nicht erforderlich; der Anſpruch auf Patentſchutz
hat das Reichsbürgerrecht nicht zur Vorausſetzung. Wenn jedoch
der Patentſucher nicht im Inlande wohnt, ſo muß er einen,
im Inlande wohnenden Vertreter beſtellen, welcher in dem Ver-
fahren behufs Erlangung des Patentes ſowie in allen das Patent
betreffenden bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten zur Vertretung befugt
iſt und nach deſſen Wohnſitz ſich bei allen gegen den Patentin-
haber anzuſtellenden Klagen die Gerichts-Zuſtändigkeit beſtimmt 3).

c) Das Verfahren beſtimmt ſich nach den im Vorhergehen-
den erörterten, objectiven und ſubjectiven Vorausſetzungen und der
juriſtiſchen Natur der Patentertheilung. Das Patentamt muß von
Amtswegen prüfen
, ob das Patent für eine Erfindung nach-
geſucht wird, welche nach den Anordnungen der §.§. 1 u. 2 des
Geſetzes patentfähig iſt, da nur unter dieſer Bedingung das

1) Patentgeſ. §. 3 Abſ. 2.
2) ebendaſ. §. 10 Z. 2.
3) ebendaſ. §. 12. Vgl. Gareis S. 163.
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[478/0492] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. nöthigt, die Verhältniſſe und Bedingungen, unter denen dies ge- ſchehen iſt, darzulegen. Das Patentgeſetz geſtattet, daß über die zwiſchen dem Erfinder und dem Patentſucher beſtehenden Rechtsbe- ziehungen die vollkommenſte Discretion gewahrt werde. Der erſte Erfinder hat aber nicht nur thatſächlich einen Vorſprung vor Jedem Andern in Beziehung auf die Anmeldung des Patentgeſuches, ſon- dern es iſt ihm auch rechtlich ein Schutz dagegen gewährt, daß ſeine Erfindung wider ſeinen Willen einem Andern patentirt werde. Das Patentgeſetz verſagt nämlich den Anſpruch des Patentſuchers auf Ertheilung des Patentes, „wenn der weſentliche Inhalt ſeiner Anmeldung den Beſchreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräth- ſchaften, oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von dieſem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung deſſelben entnommen und von dem letzteren aus dieſem Grunde Einſpruch erhoben iſt“ 1), und wenn in einem ſolchen Falle das Patent ertheilt worden iſt, kann daſſelbe für nichtig erklärt werden 2). In dieſem Einſpruchs- recht des Erfinders oder ſeines Rechtsnachfolgers gegen die Er- theilung und in dieſem Antragsrecht auf Nichtigkeitserklärung des Patentes macht ſich die wahre Natur des Patentſchutzes als einer Prämie für Erfindungen geltend. Daß der Patentſucher ein Reichsangehöriger iſt oder im Bun- desgebiet wohne, iſt nicht erforderlich; der Anſpruch auf Patentſchutz hat das Reichsbürgerrecht nicht zur Vorausſetzung. Wenn jedoch der Patentſucher nicht im Inlande wohnt, ſo muß er einen, im Inlande wohnenden Vertreter beſtellen, welcher in dem Ver- fahren behufs Erlangung des Patentes ſowie in allen das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten zur Vertretung befugt iſt und nach deſſen Wohnſitz ſich bei allen gegen den Patentin- haber anzuſtellenden Klagen die Gerichts-Zuſtändigkeit beſtimmt 3). c) Das Verfahren beſtimmt ſich nach den im Vorhergehen- den erörterten, objectiven und ſubjectiven Vorausſetzungen und der juriſtiſchen Natur der Patentertheilung. Das Patentamt muß von Amtswegen prüfen, ob das Patent für eine Erfindung nach- geſucht wird, welche nach den Anordnungen der §.§. 1 u. 2 des Geſetzes patentfähig iſt, da nur unter dieſer Bedingung das 1) Patentgeſ. §. 3 Abſ. 2. 2) ebendaſ. §. 10 Z. 2. 3) ebendaſ. §. 12. Vgl. Gareis S. 163.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/492>, abgerufen am 23.11.2024.