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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
richten sich die strafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa-
tentverletzung nach den landesgesetzlichen Vorschriften. Endlich sind
die in den Einzelstaaten bestehenden Bestimmungen maßgebend für
das Erlöschen, die Aufhebung oder Beschränkung des Patentrechtes.
Das Reichsgesetz hat indeß die Umwandlung der bestehenden
Landespatente in Reichspatente gestattet und dabei die für die
Ertheilung eines Reichspatentes aufgestellten Erfordernisse insofern
modifizirt, als bei Prüfung der Neuheit der Erfindung derjenige
Zeitpunkt in Betracht gezogen werden soll, in welchem sie im In-
lande zuerst einen Schutz erlangte 1). Für die Dauer eines solchen
Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und
des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung
gebracht, während deren die Erfindung nach dem ältesten der be-
stehenden Patente im Inlande bereits geschützt gewesen ist 2).



und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103).
Vgl. darüber Klostermann S. 104. 271. und Gensel im Jahrbuch von
v. Holtzendorff und Brentano Bd. I. S. 503.
1) Patentges. §. 42.
2) Patentges. §. 43.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
richten ſich die ſtrafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa-
tentverletzung nach den landesgeſetzlichen Vorſchriften. Endlich ſind
die in den Einzelſtaaten beſtehenden Beſtimmungen maßgebend für
das Erlöſchen, die Aufhebung oder Beſchränkung des Patentrechtes.
Das Reichsgeſetz hat indeß die Umwandlung der beſtehenden
Landespatente in Reichspatente geſtattet und dabei die für die
Ertheilung eines Reichspatentes aufgeſtellten Erforderniſſe inſofern
modifizirt, als bei Prüfung der Neuheit der Erfindung derjenige
Zeitpunkt in Betracht gezogen werden ſoll, in welchem ſie im In-
lande zuerſt einen Schutz erlangte 1). Für die Dauer eines ſolchen
Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und
des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung
gebracht, während deren die Erfindung nach dem älteſten der be-
ſtehenden Patente im Inlande bereits geſchützt geweſen iſt 2).



und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103).
Vgl. darüber Kloſtermann S. 104. 271. und Genſel im Jahrbuch von
v. Holtzendorff und Brentano Bd. I. S. 503.
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[490/0504] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. richten ſich die ſtrafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa- tentverletzung nach den landesgeſetzlichen Vorſchriften. Endlich ſind die in den Einzelſtaaten beſtehenden Beſtimmungen maßgebend für das Erlöſchen, die Aufhebung oder Beſchränkung des Patentrechtes. Das Reichsgeſetz hat indeß die Umwandlung der beſtehenden Landespatente in Reichspatente geſtattet und dabei die für die Ertheilung eines Reichspatentes aufgeſtellten Erforderniſſe inſofern modifizirt, als bei Prüfung der Neuheit der Erfindung derjenige Zeitpunkt in Betracht gezogen werden ſoll, in welchem ſie im In- lande zuerſt einen Schutz erlangte 1). Für die Dauer eines ſolchen Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung gebracht, während deren die Erfindung nach dem älteſten der be- ſtehenden Patente im Inlande bereits geſchützt geweſen iſt 2). 4) 1) Patentgeſ. §. 42. 2) Patentgeſ. §. 43. 4) und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103). Vgl. darüber Kloſtermann S. 104. 271. und Genſel im Jahrbuch von v. Holtzendorff und Brentano Bd. I. S. 503.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/504>, abgerufen am 24.11.2024.