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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.
abgeändert ist; tritt ein solcher Fall ein, so wird alsdann die in
dem Reichsgesetz -- sei es nun wiederum interimistisch oder sei es
für immer d. h. für unbestimmte Zeit -- festgesetzte Friedens-
Präsenzstärke der Berechnung zu Grunde gelegt 1).

e) Der letzte Absatz des Art. 62, wonach bei der Feststellung
des Militair-Ausgabe-Etats die auf Grundlage dieser Verfassung
gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu
Grunde gelegt werden soll, würde unanwendbar werden. Denn
wenn die Friedenspräsenzstärke gesetzlich nicht bestimmt ist, fehlt es
an einer gesetzlichen Grundlage für die Veranschlagung der Mili-
tair-Ausgaben. Gelingt es nicht, zwischen dem Reichstage und
der Reichsregierung hierüber eine Einigung zu erzielen, so wird
die Vorschrift im Art. 62 Abs. 3, daß die Verausgabung der von
den Einzelstaaten gezahlten Beiträge durch das Etatsgesetz festge-
stellt werden soll, unausführbar; alle für das gesammte Reichsheer
und dessen Einrichtungen zu machenden Ausgaben würden alsdann
auf Verantwortlichkeit des Reichskanzlers erfolgen und staatsrecht-
lich wie außeretatsmäßige Ausgaben zu beurtheilen sein 2).

III. Die Territorial-Eintheilung.

Das Bundesgebiet wird in militairischer Hinsicht in Bezirke
eingetheilt und zwar in siebzehn Armeekorps-Bezirke 3), welche wie-
der in Divisions- und Brigadebezirke und in Landwehr-Bataillons-
und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt werden 4). Diese
Eintheilung hat in dreifacher Beziehung juristische Bedeutung.

1. Sie liegt der Organisation der Landwehr zu
Grunde. Siehe den folgenden §. Da nun diese Organisation

1) Die Behauptung Seydel's Commentar S. 233, daß Art. 62 Abs. 2
in Wegfall gekommen sei durch das Ges. v. 9. Dez. 1871 über die Friedens-
präsenzstärke für 1872--1874, beruht m. E. auf einem Interpretations-Fehler.
Der in Rede stehende Abs. 2 des Art. 62 besteht aus 2 Sätzen; der erste sanc-
tionirt die dauernde Pflicht der Einzelstaaten zur Zahlung der Militair-
beiträge, der zweite normirt die Berechnungsweise; die letztere ändert
sich, wenn die Friedenspräsenzstärke gesetzlich abgeändert wird, die Pflicht selbst
nicht. Vgl. auch Fricker a. a. O. S. 176.
2) Vgl. meine Darstellung des Finanzrechts in Hirth's Annalen 1873
S. 549 ff.
3) Dem Preußischen Gardekorps entspricht kein Bezirk.
4) Mil.Ges. §. 5.

§. 83. Das ſtehende Heer.
abgeändert iſt; tritt ein ſolcher Fall ein, ſo wird alsdann die in
dem Reichsgeſetz — ſei es nun wiederum interimiſtiſch oder ſei es
für immer d. h. für unbeſtimmte Zeit — feſtgeſetzte Friedens-
Präſenzſtärke der Berechnung zu Grunde gelegt 1).

e) Der letzte Abſatz des Art. 62, wonach bei der Feſtſtellung
des Militair-Ausgabe-Etats die auf Grundlage dieſer Verfaſſung
geſetzlich feſtſtehende Organiſation des Reichsheeres zu
Grunde gelegt werden ſoll, würde unanwendbar werden. Denn
wenn die Friedenspräſenzſtärke geſetzlich nicht beſtimmt iſt, fehlt es
an einer geſetzlichen Grundlage für die Veranſchlagung der Mili-
tair-Ausgaben. Gelingt es nicht, zwiſchen dem Reichstage und
der Reichsregierung hierüber eine Einigung zu erzielen, ſo wird
die Vorſchrift im Art. 62 Abſ. 3, daß die Verausgabung der von
den Einzelſtaaten gezahlten Beiträge durch das Etatsgeſetz feſtge-
ſtellt werden ſoll, unausführbar; alle für das geſammte Reichsheer
und deſſen Einrichtungen zu machenden Ausgaben würden alsdann
auf Verantwortlichkeit des Reichskanzlers erfolgen und ſtaatsrecht-
lich wie außeretatsmäßige Ausgaben zu beurtheilen ſein 2).

III. Die Territorial-Eintheilung.

Das Bundesgebiet wird in militairiſcher Hinſicht in Bezirke
eingetheilt und zwar in ſiebzehn Armeekorps-Bezirke 3), welche wie-
der in Diviſions- und Brigadebezirke und in Landwehr-Bataillons-
und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt werden 4). Dieſe
Eintheilung hat in dreifacher Beziehung juriſtiſche Bedeutung.

1. Sie liegt der Organiſation der Landwehr zu
Grunde. Siehe den folgenden §. Da nun dieſe Organiſation

1) Die Behauptung Seydel’s Commentar S. 233, daß Art. 62 Abſ. 2
in Wegfall gekommen ſei durch das Geſ. v. 9. Dez. 1871 über die Friedens-
präſenzſtärke für 1872—1874, beruht m. E. auf einem Interpretations-Fehler.
Der in Rede ſtehende Abſ. 2 des Art. 62 beſteht aus 2 Sätzen; der erſte ſanc-
tionirt die dauernde Pflicht der Einzelſtaaten zur Zahlung der Militair-
beiträge, der zweite normirt die Berechnungsweiſe; die letztere ändert
ſich, wenn die Friedenspräſenzſtärke geſetzlich abgeändert wird, die Pflicht ſelbſt
nicht. Vgl. auch Fricker a. a. O. S. 176.
2) Vgl. meine Darſtellung des Finanzrechts in Hirth’s Annalen 1873
S. 549 ff.
3) Dem Preußiſchen Gardekorps entſpricht kein Bezirk.
4) Mil.Geſ. §. 5.
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[95/0105] §. 83. Das ſtehende Heer. abgeändert iſt; tritt ein ſolcher Fall ein, ſo wird alsdann die in dem Reichsgeſetz — ſei es nun wiederum interimiſtiſch oder ſei es für immer d. h. für unbeſtimmte Zeit — feſtgeſetzte Friedens- Präſenzſtärke der Berechnung zu Grunde gelegt 1). e) Der letzte Abſatz des Art. 62, wonach bei der Feſtſtellung des Militair-Ausgabe-Etats die auf Grundlage dieſer Verfaſſung geſetzlich feſtſtehende Organiſation des Reichsheeres zu Grunde gelegt werden ſoll, würde unanwendbar werden. Denn wenn die Friedenspräſenzſtärke geſetzlich nicht beſtimmt iſt, fehlt es an einer geſetzlichen Grundlage für die Veranſchlagung der Mili- tair-Ausgaben. Gelingt es nicht, zwiſchen dem Reichstage und der Reichsregierung hierüber eine Einigung zu erzielen, ſo wird die Vorſchrift im Art. 62 Abſ. 3, daß die Verausgabung der von den Einzelſtaaten gezahlten Beiträge durch das Etatsgeſetz feſtge- ſtellt werden ſoll, unausführbar; alle für das geſammte Reichsheer und deſſen Einrichtungen zu machenden Ausgaben würden alsdann auf Verantwortlichkeit des Reichskanzlers erfolgen und ſtaatsrecht- lich wie außeretatsmäßige Ausgaben zu beurtheilen ſein 2). III. Die Territorial-Eintheilung. Das Bundesgebiet wird in militairiſcher Hinſicht in Bezirke eingetheilt und zwar in ſiebzehn Armeekorps-Bezirke 3), welche wie- der in Diviſions- und Brigadebezirke und in Landwehr-Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt werden 4). Dieſe Eintheilung hat in dreifacher Beziehung juriſtiſche Bedeutung. 1. Sie liegt der Organiſation der Landwehr zu Grunde. Siehe den folgenden §. Da nun dieſe Organiſation 1) Die Behauptung Seydel’s Commentar S. 233, daß Art. 62 Abſ. 2 in Wegfall gekommen ſei durch das Geſ. v. 9. Dez. 1871 über die Friedens- präſenzſtärke für 1872—1874, beruht m. E. auf einem Interpretations-Fehler. Der in Rede ſtehende Abſ. 2 des Art. 62 beſteht aus 2 Sätzen; der erſte ſanc- tionirt die dauernde Pflicht der Einzelſtaaten zur Zahlung der Militair- beiträge, der zweite normirt die Berechnungsweiſe; die letztere ändert ſich, wenn die Friedenspräſenzſtärke geſetzlich abgeändert wird, die Pflicht ſelbſt nicht. Vgl. auch Fricker a. a. O. S. 176. 2) Vgl. meine Darſtellung des Finanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 549 ff. 3) Dem Preußiſchen Gardekorps entſpricht kein Bezirk. 4) Mil.Geſ. §. 5.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/105>, abgerufen am 22.11.2024.