Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. ihren eigenen Chef und zerfällt in vier Divisionen." Die Geschäfts-vertheilung unter die letzteren ist neugeordnet worden durch die Verordn. vom 27. Okt. 1868 und 11. Nov. 1872; sie ergiebt sich im Allgemeinen aus der Bezeichnung der vier Abtheilungen, nämlich a) Abtheilung für das Etats- und Kassen-Wesen. b) Abth. f. die Natural-Verpflegungs-Angelegenheiten. c) Abth. f. die Bekleidungs-, Geldverpflegungs-, Reise- und Vorspann-Angelegenheiten. d) Abth. f. das Servis-Wesen 1). 5. Das Departement für das Invaliden-Wesen. 6. Die Abtheilung für das Remontewesen. Ihr liegt 7. Die Militair-Medizinal-Abtheilung 2). Ihr 1) Dieser Abth. sind auch zugewiesen die Garnisonverwaltungen in säch- licher und personeller Beziehung, die Unterhaltung der Uebungsplätze, Garnison- Kirchen und Begräbnißplätze, sowie die Flur-Entschädigungen. 2) Ihre Einrichtung ist erfolgt auf Grund der Kab.Ordres vom 2. Juli und 24. Sept. 1868. Vgl. Bekanntm. vom 28. Sept. 1868 im A.V.Bl. S. 197 und Kab.Ordre vom 8. Juli 1869 A.V.Bl. S. 150. 3) Die rein militairischen Angelegenheiten des Sanitätskorps und die
Train-Angelegenheiten der Feld-Lazarethe gehören zum Ressort des Allgem. Kriegs-Departements unter entsprechender Mitwirkung der Mediz.-Abth. §. 86. Die Militair-Verwaltung. ihren eigenen Chef und zerfällt in vier Diviſionen.“ Die Geſchäfts-vertheilung unter die letzteren iſt neugeordnet worden durch die Verordn. vom 27. Okt. 1868 und 11. Nov. 1872; ſie ergiebt ſich im Allgemeinen aus der Bezeichnung der vier Abtheilungen, nämlich a) Abtheilung für das Etats- und Kaſſen-Weſen. b) Abth. f. die Natural-Verpflegungs-Angelegenheiten. c) Abth. f. die Bekleidungs-, Geldverpflegungs-, Reiſe- und Vorſpann-Angelegenheiten. d) Abth. f. das Servis-Weſen 1). 5. Das Departement für das Invaliden-Weſen. 6. Die Abtheilung für das Remonteweſen. Ihr liegt 7. Die Militair-Medizinal-Abtheilung 2). Ihr 1) Dieſer Abth. ſind auch zugewieſen die Garniſonverwaltungen in ſäch- licher und perſoneller Beziehung, die Unterhaltung der Uebungsplätze, Garniſon- Kirchen und Begräbnißplätze, ſowie die Flur-Entſchädigungen. 2) Ihre Einrichtung iſt erfolgt auf Grund der Kab.Ordres vom 2. Juli und 24. Sept. 1868. Vgl. Bekanntm. vom 28. Sept. 1868 im A.V.Bl. S. 197 und Kab.Ordre vom 8. Juli 1869 A.V.Bl. S. 150. 3) Die rein militairiſchen Angelegenheiten des Sanitätskorps und die
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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
ihren eigenen Chef und zerfällt in vier Diviſionen.“ Die Geſchäfts-
vertheilung unter die letzteren iſt neugeordnet worden durch die
Verordn. vom 27. Okt. 1868 und 11. Nov. 1872; ſie ergiebt ſich
im Allgemeinen aus der Bezeichnung der vier Abtheilungen, nämlich
a) Abtheilung für das Etats- und Kaſſen-Weſen.
b) Abth. f. die Natural-Verpflegungs-Angelegenheiten.
c) Abth. f. die Bekleidungs-, Geldverpflegungs-, Reiſe- und
Vorſpann-Angelegenheiten.
d) Abth. f. das Servis-Weſen 1).
5. Das Departement für das Invaliden-Weſen.
Daſſelbe zerfällt in zwei Abtheilungen, deren Geſchäftskreiſe durch
Verf. vom 18. Dezemb. 1871, 30. Juni 1873 (A.V.Bl. S. 202)
und vom 11. Dezemb. 1873 (A.V.Bl. S. 273) abgegränzt wor-
den ſind.
6. Die Abtheilung für das Remonteweſen. Ihr liegt
die Bearbeitung der auf die Remontirung der Armee Bezug haben-
den Angelegenheiten, ſowie die Aufſicht über die Verwaltung der
Remonte-Depots ob; ihr ſind die Remonte-Ankaufs-Kommiſſionen
unterſtellt.
7. Die Militair-Medizinal-Abtheilung 2). Ihr
ſind übertragen: die Wahrnehmung der Militair-Hygiene, die Sani-
tätspolizei und die Sanitätsſtatiſtik der Armee, die techniſche Super-
arbitrirung der Erſatz-Aushebungs- und Invaliden-Sachen, das
geſammte Friedens- Feld- und Belagerungs-Lazareth-Weſen, die
Angelegenheiten des Sanitätskorps, der militairärztlichen Bildungs-
anſtalten u. ſ. w., jedoch mit der Maßgabe, daß alle von dieſer
Abtheilung ausgehenden Anordnungen, welche die Verhältniſſe der
Truppen reſp. deren Oekonomie berühren, der Mitwirkung des
Allgem. Kriegs-Departements reſp. Militair-Oekonomie-Departe-
ments unterliegen 3).
1) Dieſer Abth. ſind auch zugewieſen die Garniſonverwaltungen in ſäch-
licher und perſoneller Beziehung, die Unterhaltung der Uebungsplätze, Garniſon-
Kirchen und Begräbnißplätze, ſowie die Flur-Entſchädigungen.
2) Ihre Einrichtung iſt erfolgt auf Grund der Kab.Ordres vom 2. Juli
und 24. Sept. 1868. Vgl. Bekanntm. vom 28. Sept. 1868 im A.V.Bl. S. 197
und Kab.Ordre vom 8. Juli 1869 A.V.Bl. S. 150.
3) Die rein militairiſchen Angelegenheiten des Sanitätskorps und die
Train-Angelegenheiten der Feld-Lazarethe gehören zum Reſſort des Allgem.
Kriegs-Departements unter entſprechender Mitwirkung der Mediz.-Abth.
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