Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. gestellt worden, über welche die General-Kommando's endgültigeEntscheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat diese Kom- petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V 1). IV. Die mit der wirthschaftlichen Armee-Verwal- 1. An der Spitze der gesammten Intendantur des Armeekorps 1) v. Helldorff a. a. O. S. 21. -- Vgl. auch die zusammenfassende Dar- stellung in v. Löbell's Jahresberichten f. Militairwesen I S. 78. 2) Vgl. v. Löbell's Jahresberichte II (1875) S. 477 ff. 3) Zuerst versuchsweise bei 4 Provinzial-Armeekorps (I. III. IV. VIII.)
durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial- Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43). §. 86. Die Militair-Verwaltung. geſtellt worden, über welche die General-Kommando’s endgültigeEntſcheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat dieſe Kom- petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V 1). IV. Die mit der wirthſchaftlichen Armee-Verwal- 1. An der Spitze der geſammten Intendantur des Armeekorps 1) v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zuſammenfaſſende Dar- ſtellung in v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairweſen I S. 78. 2) Vgl. v. Löbell’s Jahresberichte II (1875) S. 477 ff. 3) Zuerſt verſuchsweiſe bei 4 Provinzial-Armeekorps (I. III. IV. VIII.)
durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial- Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0121" n="111"/><fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/> geſtellt worden, über welche die General-Kommando’s endgültige<lb/> Entſcheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat dieſe Kom-<lb/> petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. <hi rendition="#aq">V</hi> <note place="foot" n="1)">v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zuſammenfaſſende Dar-<lb/> ſtellung in v. Löbell’s <hi rendition="#g">Jahresberichten</hi> f. Militairweſen <hi rendition="#aq">I</hi> S. 78.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die mit der <hi rendition="#g">wirthſchaftlichen Armee-Verwal-<lb/> tung</hi> betrauten Behörden ſind die <hi rendition="#g">Militair-Intendanturen</hi>;<lb/> ſie ſind in Folge der Kab.Ordre v. 1. Nov. 1820 an Stelle der<lb/> Ober-Kriegs-Kommiſſare getreten und haben die obere Verwaltung<lb/> und Aufſicht über alle Zweige der Militair-Oekonomie des betref-<lb/> fenden Armeekorps. Ihre Zuſammenſetzung und ihre Geſchäfts-<lb/> führung wurden geregelt durch die Inſtruktion v. 16. Januar 1821,<lb/> welche die weſentliche Grundlage aller ſpäteren Vorſchriften ge-<lb/> blieben iſt <note place="foot" n="2)">Vgl. v. Löbell’s Jahresberichte <hi rendition="#aq">II</hi> (1875) S. 477 ff.</note>. Bei der Reorganiſation der Preußiſchen Armee er-<lb/> hielt auch die Intendantur eine andere Gliederung, indem außer<lb/> den Korps-Intendanturen noch beſondere Diviſions-Intendanturen<lb/> eingerichtet wurden <note place="foot" n="3)">Zuerſt verſuchsweiſe bei 4 Provinzial-Armeekorps (<hi rendition="#aq">I. III. IV. VIII.</hi>)<lb/> durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial-<lb/> Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps<lb/> durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43).</note>. Hierdurch wurde eine neue Regelung der<lb/> Verfaſſung, Geſchäftsvertheilung und des Verfahrens dieſer Be-<lb/> hörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden Beſtimmungen be-<lb/> ruhen auf dem „Geſchäftsplan für die Korps-Intendanturen“,<lb/> welcher durch Erl. des Kriegsminiſt. v. 28. Novemb. 1875 feſtge-<lb/> ſtellt worden iſt.</p><lb/> <p>1. An der Spitze der geſammten Intendantur des Armeekorps<lb/> ſteht der Korpsintendant; ihm ſind die übrigen Intendanturbeamten<lb/> untergeordnet. Er iſt das Organ des Kriegsminiſteriums und bil-<lb/> det eine Zwiſcheninſtanz zwiſchen demſelben und den unteren Mi-<lb/> litair-Oekonomie-Behörden. Die bei dem General-Kommando vor-<lb/> kommenden zu dem Reſſort der Intendantur gehörigen Geſchäfte<lb/> werden von dem Intendanten erledigt, der erforderlichen Falles dem<lb/> kommandirenden General perſönlich Vortrag zu halten hat. Neue<lb/> Vorſchriften, nach denen ſich die Truppen richten ſollen, können von<lb/> dem Intendanten ſelbſtſtändig nicht erlaſſen werden, ſondern müſſen<lb/> von dem kommandirenden General als Befehle ausgehen. Hin-<lb/> ſichtlich der Rechnungslegung und Kontrole ſind die Intendanturen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [111/0121]
§. 86. Die Militair-Verwaltung.
geſtellt worden, über welche die General-Kommando’s endgültige
Entſcheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat dieſe Kom-
petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V 1).
IV. Die mit der wirthſchaftlichen Armee-Verwal-
tung betrauten Behörden ſind die Militair-Intendanturen;
ſie ſind in Folge der Kab.Ordre v. 1. Nov. 1820 an Stelle der
Ober-Kriegs-Kommiſſare getreten und haben die obere Verwaltung
und Aufſicht über alle Zweige der Militair-Oekonomie des betref-
fenden Armeekorps. Ihre Zuſammenſetzung und ihre Geſchäfts-
führung wurden geregelt durch die Inſtruktion v. 16. Januar 1821,
welche die weſentliche Grundlage aller ſpäteren Vorſchriften ge-
blieben iſt 2). Bei der Reorganiſation der Preußiſchen Armee er-
hielt auch die Intendantur eine andere Gliederung, indem außer
den Korps-Intendanturen noch beſondere Diviſions-Intendanturen
eingerichtet wurden 3). Hierdurch wurde eine neue Regelung der
Verfaſſung, Geſchäftsvertheilung und des Verfahrens dieſer Be-
hörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden Beſtimmungen be-
ruhen auf dem „Geſchäftsplan für die Korps-Intendanturen“,
welcher durch Erl. des Kriegsminiſt. v. 28. Novemb. 1875 feſtge-
ſtellt worden iſt.
1. An der Spitze der geſammten Intendantur des Armeekorps
ſteht der Korpsintendant; ihm ſind die übrigen Intendanturbeamten
untergeordnet. Er iſt das Organ des Kriegsminiſteriums und bil-
det eine Zwiſcheninſtanz zwiſchen demſelben und den unteren Mi-
litair-Oekonomie-Behörden. Die bei dem General-Kommando vor-
kommenden zu dem Reſſort der Intendantur gehörigen Geſchäfte
werden von dem Intendanten erledigt, der erforderlichen Falles dem
kommandirenden General perſönlich Vortrag zu halten hat. Neue
Vorſchriften, nach denen ſich die Truppen richten ſollen, können von
dem Intendanten ſelbſtſtändig nicht erlaſſen werden, ſondern müſſen
von dem kommandirenden General als Befehle ausgehen. Hin-
ſichtlich der Rechnungslegung und Kontrole ſind die Intendanturen
1) v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zuſammenfaſſende Dar-
ſtellung in v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairweſen I S. 78.
2) Vgl. v. Löbell’s Jahresberichte II (1875) S. 477 ff.
3) Zuerſt verſuchsweiſe bei 4 Provinzial-Armeekorps (I. III. IV. VIII.)
durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial-
Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps
durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43).
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