Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. 4. Im Königreich Sachsen ist die Intendantur mit dem 5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden 1) Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27. 2) Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3. 3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878 S. 6, 7, 202, 240. 4) Vgl. das Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen v. 28. Januar 1841. Mit den Nachträgen etc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1. 5) Bei jedem Truppentheil, der einen besonderen Bekleidungs-Etat hat, besteht zur Verwaltung desselben eine Bekleidungs-Kommission, welche aus einem Präses (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem Zahlmeister gebildet wird. Sie ist ein Organ des Kommandeurs. Alle An- schaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinschaftlich berathen und durch Ma- joritäts-Beschlüsse entschieden. Tuch und andere Materialien sowie Monti- rungsstücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti- rungsdepots oder sie schaffen dieselben im Wege des öffentlichen Submissions- verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenstände und soweit möglich auch der Ausrüstungsstücke erfolgt zunächst durch die bei den Truppen befind- lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten sind geregelt durch das "Regle- Laband, Reichsstaatsrecht. III. 8
§. 86. Die Militair-Verwaltung. 4. Im Königreich Sachſen iſt die Intendantur mit dem 5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden 1) Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27. 2) Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3. 3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878 S. 6, 7, 202, 240. 4) Vgl. das Reglement über das Kaſſenweſen bei den Truppen v. 28. Januar 1841. Mit den Nachträgen ꝛc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1. 5) Bei jedem Truppentheil, der einen beſonderen Bekleidungs-Etat hat, beſteht zur Verwaltung deſſelben eine Bekleidungs-Kommiſſion, welche aus einem Präſes (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem Zahlmeiſter gebildet wird. Sie iſt ein Organ des Kommandeurs. Alle An- ſchaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinſchaftlich berathen und durch Ma- joritäts-Beſchlüſſe entſchieden. Tuch und andere Materialien ſowie Monti- rungsſtücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti- rungsdepots oder ſie ſchaffen dieſelben im Wege des öffentlichen Submiſſions- verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenſtände und ſoweit möglich auch der Ausrüſtungsſtücke erfolgt zunächſt durch die bei den Truppen befind- lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten ſind geregelt durch das „Regle- Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 8
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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
4. Im Königreich Sachſen iſt die Intendantur mit dem
Kgl. Kriegsminiſterium verbunden und bildet eine Abtheilung deſ-
ſelben; Diviſions-Intendanturen ſind in dem Kgl. Sächſ. Armee-
korps bisher nicht errichtet worden. In Württemberg ſind
Korpsintendantur und Diviſionsintendanturen nach Preußiſchem
Muſter eingerichtet worden 1); zur Vertretung des Württ. Mili-
tair-Fiskus in privatrechtl. Streitigkeiten iſt die Korps-Intendantur
legitimirt 2). Auch in Bayern iſt die Intendantur in gleicher
Weiſe organiſirt 3).
5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden
Armeebedürfniſſe iſt den einzelnen Truppenkörpern überlaſſen. Die
Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder
Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie
der betreffenden Truppen-Abtheilung zu verwalten. Regelmäßig
hat jedes Regiment oder jedes ſelbſtſtändige (nicht regimentirte)
Bataillon Selbſtbewirthſchaftung und es gehen alle
Oekonomie-, Montirungs- und Armatur-Angelegenheiten unmittel-
bar an die Regiments-Kommandeure. Sowohl die höheren Mili-
tairbefehlshaber als die Intendanturen ſind im Weſentlichen auf
die Leitung und Kontrole dieſer Selbſtbewirthſchaftung beſchränkt.
Die letztere umfaßt die Kaſſengeſchäfte 4) und die Geldverpflegung,
die Naturalverpflegung und Menage, die Bekleidung und die Mon-
tirung 5), die Unterſtützungsfonds und die bei den einzelnen Truppen-
1) Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27.
2) Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3.
3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878
S. 6, 7, 202, 240.
4) Vgl. das Reglement über das Kaſſenweſen bei den Truppen v. 28. Januar
1841. Mit den Nachträgen ꝛc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1.
5) Bei jedem Truppentheil, der einen beſonderen Bekleidungs-Etat hat,
beſteht zur Verwaltung deſſelben eine Bekleidungs-Kommiſſion, welche
aus einem Präſes (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem
Zahlmeiſter gebildet wird. Sie iſt ein Organ des Kommandeurs. Alle An-
ſchaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinſchaftlich berathen und durch Ma-
joritäts-Beſchlüſſe entſchieden. Tuch und andere Materialien ſowie Monti-
rungsſtücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti-
rungsdepots oder ſie ſchaffen dieſelben im Wege des öffentlichen Submiſſions-
verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenſtände und ſoweit möglich
auch der Ausrüſtungsſtücke erfolgt zunächſt durch die bei den Truppen befind-
lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten ſind geregelt durch das „Regle-
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 8
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