Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. ral-Arzt bestellt, welchem die Militairärzte des ganzen Armee-korps-Bezirkes, ohne Rücksicht auf die Art ihrer dienstlichen Ver- wendung unterstellt sind, und der in derselben Art wie der Korps- intendant dem Generalkommando angehört und den Befehlen des kommandirenden Generals Folge leisten muß. Ihm liegt außer der Leitung und Kontrole des Sanitäts- und Lazarethwesens im Armeekorps-Bezirk insbesondere auch die technische Revision der Arznei-Rechnungen ob, zu welchem Zwecke ihm ein Stabs-Apo- theker beigegeben ist 1). Bei den Divisions-Kommando's fungirt ein Divisions-Arzt, der aus der Zahl der ältesten Regiments- ärzte genommen wird; er bildet die Zwischen-Instanz zwischen dem Generalarzt und den bei den Truppen und in den Lazarethen fun- girenden Aerzten, er ist der ärztlich-technische Referent des Divisions- Kommandeurs und hat außer der Leitung des Sanitätsdienstes die Sammlung, Kontrole und Zusammenstellung der militairärztlichen Eingaben, Berichte, Rapporte u. s. w. Auch ist er Vorsitzender der wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission für die Aspiranten der mili- tairärztlichen Bildungs-Anstalten 2). Die eigentliche Krankenpflege bei den Regimentern und Bataillonen und bei den Militairinstituten leiten die Oberstabsärzte und Stabsärzte, denen Assi- stenzärzte beigegeben sind. Die oberen Truppenärzte sind in der Regel verbunden, sich unentgeltlich der ärztlichen Behandlung aller bei ihrer Truppen-Abtheilung befindlichen Offiziere und Militairbe- amten zu unterziehen 3) und alle im dienstlichen Interesse erforder- lichen ärztlichen Untersuchungen und Feststellungen des Gesundheits- zustandes der Offiziere und Mannschaften (Körperletzungen, innere Dienstbeschädigungen u. dgl.) vorzunehmen. In größeren Garnisons- orten werden überdies Garnisonärzte angestellt, denen die Behandlung aller in den Garnisonen vorhandenen nicht regimentirten Offiziere und Militair-Beamten, des Festungspersonals und der Arbeitssoldaten, sowie der Fuß-Artillerie-Regimenter und Train- Bataillone obliegt 4). 1) Für denselben existirt eine besondere Geschäfts-Instrukt. vom 6. Juli 1868 A.V.Bl. S. 148. 2) Ausführ.-Bestimmungen (zur V. v. 6. Febr. 1873) vom 9. April 1873 ad §. 2. 3) V. v. 6. Febr. 1873 §. 41. 4) Prager a. a. O. II S. 184 fg.
§. 86. Die Militair-Verwaltung. ral-Arzt beſtellt, welchem die Militairärzte des ganzen Armee-korps-Bezirkes, ohne Rückſicht auf die Art ihrer dienſtlichen Ver- wendung unterſtellt ſind, und der in derſelben Art wie der Korps- intendant dem Generalkommando angehört und den Befehlen des kommandirenden Generals Folge leiſten muß. Ihm liegt außer der Leitung und Kontrole des Sanitäts- und Lazarethweſens im Armeekorps-Bezirk insbeſondere auch die techniſche Reviſion der Arznei-Rechnungen ob, zu welchem Zwecke ihm ein Stabs-Apo- theker beigegeben iſt 1). Bei den Diviſions-Kommando’s fungirt ein Diviſions-Arzt, der aus der Zahl der älteſten Regiments- ärzte genommen wird; er bildet die Zwiſchen-Inſtanz zwiſchen dem Generalarzt und den bei den Truppen und in den Lazarethen fun- girenden Aerzten, er iſt der ärztlich-techniſche Referent des Diviſions- Kommandeurs und hat außer der Leitung des Sanitätsdienſtes die Sammlung, Kontrole und Zuſammenſtellung der militairärztlichen Eingaben, Berichte, Rapporte u. ſ. w. Auch iſt er Vorſitzender der wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Kommiſſion für die Aſpiranten der mili- tairärztlichen Bildungs-Anſtalten 2). Die eigentliche Krankenpflege bei den Regimentern und Bataillonen und bei den Militairinſtituten leiten die Oberſtabsärzte und Stabsärzte, denen Aſſi- ſtenzärzte beigegeben ſind. Die oberen Truppenärzte ſind in der Regel verbunden, ſich unentgeltlich der ärztlichen Behandlung aller bei ihrer Truppen-Abtheilung befindlichen Offiziere und Militairbe- amten zu unterziehen 3) und alle im dienſtlichen Intereſſe erforder- lichen ärztlichen Unterſuchungen und Feſtſtellungen des Geſundheits- zuſtandes der Offiziere und Mannſchaften (Körperletzungen, innere Dienſtbeſchädigungen u. dgl.) vorzunehmen. In größeren Garniſons- orten werden überdies Garniſonärzte angeſtellt, denen die Behandlung aller in den Garniſonen vorhandenen nicht regimentirten Offiziere und Militair-Beamten, des Feſtungsperſonals und der Arbeitsſoldaten, ſowie der Fuß-Artillerie-Regimenter und Train- Bataillone obliegt 4). 1) Für denſelben exiſtirt eine beſondere Geſchäfts-Inſtrukt. vom 6. Juli 1868 A.V.Bl. S. 148. 2) Ausführ.-Beſtimmungen (zur V. v. 6. Febr. 1873) vom 9. April 1873 ad §. 2. 3) V. v. 6. Febr. 1873 §. 41. 4) Prager a. a. O. II S. 184 fg.
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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
ral-Arzt beſtellt, welchem die Militairärzte des ganzen Armee-
korps-Bezirkes, ohne Rückſicht auf die Art ihrer dienſtlichen Ver-
wendung unterſtellt ſind, und der in derſelben Art wie der Korps-
intendant dem Generalkommando angehört und den Befehlen des
kommandirenden Generals Folge leiſten muß. Ihm liegt außer
der Leitung und Kontrole des Sanitäts- und Lazarethweſens im
Armeekorps-Bezirk insbeſondere auch die techniſche Reviſion der
Arznei-Rechnungen ob, zu welchem Zwecke ihm ein Stabs-Apo-
theker beigegeben iſt 1). Bei den Diviſions-Kommando’s fungirt
ein Diviſions-Arzt, der aus der Zahl der älteſten Regiments-
ärzte genommen wird; er bildet die Zwiſchen-Inſtanz zwiſchen dem
Generalarzt und den bei den Truppen und in den Lazarethen fun-
girenden Aerzten, er iſt der ärztlich-techniſche Referent des Diviſions-
Kommandeurs und hat außer der Leitung des Sanitätsdienſtes die
Sammlung, Kontrole und Zuſammenſtellung der militairärztlichen
Eingaben, Berichte, Rapporte u. ſ. w. Auch iſt er Vorſitzender der
wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Kommiſſion für die Aſpiranten der mili-
tairärztlichen Bildungs-Anſtalten 2). Die eigentliche Krankenpflege
bei den Regimentern und Bataillonen und bei den Militairinſtituten
leiten die Oberſtabsärzte und Stabsärzte, denen Aſſi-
ſtenzärzte beigegeben ſind. Die oberen Truppenärzte ſind in der
Regel verbunden, ſich unentgeltlich der ärztlichen Behandlung aller
bei ihrer Truppen-Abtheilung befindlichen Offiziere und Militairbe-
amten zu unterziehen 3) und alle im dienſtlichen Intereſſe erforder-
lichen ärztlichen Unterſuchungen und Feſtſtellungen des Geſundheits-
zuſtandes der Offiziere und Mannſchaften (Körperletzungen, innere
Dienſtbeſchädigungen u. dgl.) vorzunehmen. In größeren Garniſons-
orten werden überdies Garniſonärzte angeſtellt, denen die
Behandlung aller in den Garniſonen vorhandenen nicht regimentirten
Offiziere und Militair-Beamten, des Feſtungsperſonals und der
Arbeitsſoldaten, ſowie der Fuß-Artillerie-Regimenter und Train-
Bataillone obliegt 4).
1) Für denſelben exiſtirt eine beſondere Geſchäfts-Inſtrukt. vom 6. Juli
1868 A.V.Bl. S. 148.
2) Ausführ.-Beſtimmungen (zur V. v. 6. Febr. 1873) vom 9. April 1873
ad §. 2.
3) V. v. 6. Febr. 1873 §. 41.
4) Prager a. a. O. II S. 184 fg.
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