Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 82. Die Militair-Verwaltung. die Zulassung setzt eine Dienstleistung im aktiven Dienste vonmindestens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits- Zeugnisses voraus. Am Schlusse des neunmonatlichen Kursus legen die Kriegsschüler in der Anstalt die Offizier-Prüfung ab und kehren demnächst zu ihren Truppentheilen zurück 1). 4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur- 1) §. 24 der angef. Verordn. 2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44--64. 3) Bayern hat jedoch seine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
§. 82. Die Militair-Verwaltung. die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte vonmindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits- Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück 1). 4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur- 1) §. 24 der angef. Verordn. 2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64. 3) Bayern hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
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§. 82. Die Militair-Verwaltung.
die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte von
mindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits-
Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus
legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und
kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück 1).
4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur-
Schule. Ueber die Verfaſſung und Einrichtung derſelben geben
die vom Kuratorium dieſer Schule redigirten „Grundzüge“ vom
November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anſtalt iſt:
„den durch die Kriegsſchulen vorgebildeten jungen Offizieren der
Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutſchen Reiches 3)
Gelegenheit zu geben, ſich die wiſſenſchaftliche Ausbildung zu ver-
ſchaffen, welche der Dienſt eines etatsmäßigen Lieutenants der
Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche ſie befähigt,
ihre Weiterbildung durch Selbſtſtudium ſowie durch die Praxis zu
verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule beſteht
aus den General-Inſpekteuren der Artillerie und des Ingenieur-
korps; der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs-
weſens ſind jährlich Berichte über den Zuſtand und Fortgang der
Schule zu erſtatten; die ökonomiſche Verwaltung reſſortirt vom
Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anſtalt führt ein
höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem
eine Studienkommiſſion zur Seite ſteht. Bedingung für die Zu-
laſſung zur Schule iſt für Artilleriſten, daß ſie nach beſtandenem
Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß ſie nach be-
ſtandenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktiſchen Dienſt
beim Truppentheil geweſen ſind. Am Schluſſe des theoretiſchen
Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Beſuche der Schule
kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab;
es iſt ihnen alsdann noch geſtattet in einen Selecta-Kurſus einzu-
treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere beſtehen zwei Cötus;
nach Beendigung des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus
legen dieſe Offiziere den erſten Theil der Berufungsprüfung ab,
treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweiſe zu
praktiſchen Uebungen beſtimmt iſt, und abſolviren dann den 2. Theil
1) §. 24 der angef. Verordn.
2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64.
3) Bayern hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
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