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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 82. Die Militair-Verwaltung.
die Zulassung setzt eine Dienstleistung im aktiven Dienste von
mindestens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits-
Zeugnisses voraus. Am Schlusse des neunmonatlichen Kursus
legen die Kriegsschüler in der Anstalt die Offizier-Prüfung ab und
kehren demnächst zu ihren Truppentheilen zurück 1).

4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur-
Schule
. Ueber die Verfassung und Einrichtung derselben geben
die vom Kuratorium dieser Schule redigirten "Grundzüge" vom
November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anstalt ist:
"den durch die Kriegsschulen vorgebildeten jungen Offizieren der
Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutschen Reiches 3)
Gelegenheit zu geben, sich die wissenschaftliche Ausbildung zu ver-
schaffen, welche der Dienst eines etatsmäßigen Lieutenants der
Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche sie befähigt,
ihre Weiterbildung durch Selbststudium sowie durch die Praxis zu
verfolgen" (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule besteht
aus den General-Inspekteuren der Artillerie und des Ingenieur-
korps; der General-Inspektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs-
wesens sind jährlich Berichte über den Zustand und Fortgang der
Schule zu erstatten; die ökonomische Verwaltung ressortirt vom
Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anstalt führt ein
höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem
eine Studienkommission zur Seite steht. Bedingung für die Zu-
lassung zur Schule ist für Artilleristen, daß sie nach bestandenem
Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß sie nach be-
standenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktischen Dienst
beim Truppentheil gewesen sind. Am Schlusse des theoretischen
Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Besuche der Schule
kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab;
es ist ihnen alsdann noch gestattet in einen Selecta-Kursus einzu-
treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere bestehen zwei Cötus;
nach Beendigung des theoretischen Unterrichts des unteren Cötus
legen diese Offiziere den ersten Theil der Berufungsprüfung ab,
treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweise zu
praktischen Uebungen bestimmt ist, und absolviren dann den 2. Theil

1) §. 24 der angef. Verordn.
2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44--64.
3) Bayern hat jedoch seine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.

§. 82. Die Militair-Verwaltung.
die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte von
mindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits-
Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus
legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und
kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück 1).

4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur-
Schule
. Ueber die Verfaſſung und Einrichtung derſelben geben
die vom Kuratorium dieſer Schule redigirten „Grundzüge“ vom
November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anſtalt iſt:
„den durch die Kriegsſchulen vorgebildeten jungen Offizieren der
Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutſchen Reiches 3)
Gelegenheit zu geben, ſich die wiſſenſchaftliche Ausbildung zu ver-
ſchaffen, welche der Dienſt eines etatsmäßigen Lieutenants der
Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche ſie befähigt,
ihre Weiterbildung durch Selbſtſtudium ſowie durch die Praxis zu
verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule beſteht
aus den General-Inſpekteuren der Artillerie und des Ingenieur-
korps; der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs-
weſens ſind jährlich Berichte über den Zuſtand und Fortgang der
Schule zu erſtatten; die ökonomiſche Verwaltung reſſortirt vom
Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anſtalt führt ein
höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem
eine Studienkommiſſion zur Seite ſteht. Bedingung für die Zu-
laſſung zur Schule iſt für Artilleriſten, daß ſie nach beſtandenem
Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß ſie nach be-
ſtandenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktiſchen Dienſt
beim Truppentheil geweſen ſind. Am Schluſſe des theoretiſchen
Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Beſuche der Schule
kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab;
es iſt ihnen alsdann noch geſtattet in einen Selecta-Kurſus einzu-
treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere beſtehen zwei Cötus;
nach Beendigung des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus
legen dieſe Offiziere den erſten Theil der Berufungsprüfung ab,
treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweiſe zu
praktiſchen Uebungen beſtimmt iſt, und abſolviren dann den 2. Theil

1) §. 24 der angef. Verordn.
2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64.
3) Bayern hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
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[124/0134] §. 82. Die Militair-Verwaltung. die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte von mindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits- Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück 1). 4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur- Schule. Ueber die Verfaſſung und Einrichtung derſelben geben die vom Kuratorium dieſer Schule redigirten „Grundzüge“ vom November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anſtalt iſt: „den durch die Kriegsſchulen vorgebildeten jungen Offizieren der Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutſchen Reiches 3) Gelegenheit zu geben, ſich die wiſſenſchaftliche Ausbildung zu ver- ſchaffen, welche der Dienſt eines etatsmäßigen Lieutenants der Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche ſie befähigt, ihre Weiterbildung durch Selbſtſtudium ſowie durch die Praxis zu verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule beſteht aus den General-Inſpekteuren der Artillerie und des Ingenieur- korps; der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs- weſens ſind jährlich Berichte über den Zuſtand und Fortgang der Schule zu erſtatten; die ökonomiſche Verwaltung reſſortirt vom Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anſtalt führt ein höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem eine Studienkommiſſion zur Seite ſteht. Bedingung für die Zu- laſſung zur Schule iſt für Artilleriſten, daß ſie nach beſtandenem Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß ſie nach be- ſtandenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktiſchen Dienſt beim Truppentheil geweſen ſind. Am Schluſſe des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Beſuche der Schule kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab; es iſt ihnen alsdann noch geſtattet in einen Selecta-Kurſus einzu- treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere beſtehen zwei Cötus; nach Beendigung des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus legen dieſe Offiziere den erſten Theil der Berufungsprüfung ab, treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweiſe zu praktiſchen Uebungen beſtimmt iſt, und abſolviren dann den 2. Theil 1) §. 24 der angef. Verordn. 2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64. 3) Bayern hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/134>, abgerufen am 22.11.2024.