Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraus-sichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden können 1). Der ersten Klasse sind alljährlich so viele Mannschaften zu über- weisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobil- machung des Heeres gedeckt wird 2). Wenn ein Ueberschuß vor- handen ist, so entscheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit 3). Der zwei- ten Klasse werden alle diejenigen, der Ersatzreserve zugetheilten Militairpflichtigen überwiesen, welche als weniger geeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden 4). In allen Fällen, in welchen Militairpflichtige der Landbe- d) Aushebung für das stehende Heer oder die a) zum Dienst mit der Waffe. Die hierzu tauglich Be- b) zum Dienste ohne Waffe und zwar als Krankenwärter 1) Mil.Ges. §. 25. 2) Mil.Ges. §. 24. 3) Mil.Ges. §. 25 Abs. 3. 4) Mil.Ges. §. 26. 5) W.O. I §. 40. 6) Die näheren Vorschriften sind in der H.O. I §. 5 enthalten. 7) Reichsverfassung Art. 53 Abs. 4. 8) Wehr-Ges. §. 1 Abs. 2. H.O. I §. 6.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten iſt, daß ſie voraus-ſichtlich zum Kriegsdienſte werden eingezogen werden können 1). Der erſten Klaſſe ſind alljährlich ſo viele Mannſchaften zu über- weiſen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobil- machung des Heeres gedeckt wird 2). Wenn ein Ueberſchuß vor- handen iſt, ſo entſcheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Mannſchaften das Lebensalter, die beſſere Dienſtbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit 3). Der zwei- ten Klaſſe werden alle diejenigen, der Erſatzreſerve zugetheilten Militairpflichtigen überwieſen, welche als weniger geeignet oder überſchüſſig nicht der erſten Klaſſe zugetheilt werden 4). In allen Fällen, in welchen Militairpflichtige der Landbe- d) Aushebung für das ſtehende Heer oder die α) zum Dienſt mit der Waffe. Die hierzu tauglich Be- β) zum Dienſte ohne Waffe und zwar als Krankenwärter 1) Mil.Geſ. §. 25. 2) Mil.Geſ. §. 24. 3) Mil.Geſ. §. 25 Abſ. 3. 4) Mil.Geſ. §. 26. 5) W.O. I §. 40. 6) Die näheren Vorſchriften ſind in der H.O. I §. 5 enthalten. 7) Reichsverfaſſung Art. 53 Abſ. 4. 8) Wehr-Geſ. §. 1 Abſ. 2. H.O. I §. 6.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten iſt, daß ſie voraus-
ſichtlich zum Kriegsdienſte werden eingezogen werden können 1).
Der erſten Klaſſe ſind alljährlich ſo viele Mannſchaften zu über-
weiſen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobil-
machung des Heeres gedeckt wird 2). Wenn ein Ueberſchuß vor-
handen iſt, ſo entſcheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge
der Loosnummer, unter den übrigen Mannſchaften das Lebensalter,
die beſſere Dienſtbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit 3). Der zwei-
ten Klaſſe werden alle diejenigen, der Erſatzreſerve zugetheilten
Militairpflichtigen überwieſen, welche als weniger geeignet oder
überſchüſſig nicht der erſten Klaſſe zugetheilt werden 4).
In allen Fällen, in welchen Militairpflichtige der Landbe-
völkerung der Erſatzreſerve I oder II zu überweiſen ſind, werden
Militairpflichtige der ſeemänniſchen Bevölkerung der Seewehr zweiter
Klaſſe überwieſen 5).
d) Aushebung für das ſtehende Heer oder die
Flotte. Dieſelbe iſt zu unterſcheiden von der Einſtellung; ſie
iſt lediglich das Urtheil, daß der Militairpflichtige den Dienſt
im aktiven Heer oder in der Flotte zu leiſten habe. Sie kann
wieder einen vierfach verſchiedenen Inhalt haben, nämlich
α) zum Dienſt mit der Waffe. Die hierzu tauglich Be-
fundenen werden auf die einzelnen Waffengattungen nach ihrer
Körpergröße und ihren beſonderen Eigenſchaften vertheilt 6). Die
ſeemänniſche Bevölkerung des Reiches iſt nur der Aushebung für
die Flotte unterworfen, vom Dienſte im Landheer befreit 7).
β) zum Dienſte ohne Waffe und zwar als Krankenwärter
Leute, welche Luſt und Befähigung zur Krankenpflege haben, als
Oekonomiehandwerker Militairpflichtige, welche als Schneider, Schuh-
macher oder Sattler zu verwenden ſind, und als Pharmazeuten
ſolche zum einjährig-freiwilligen Dienſt berechtigte Perſonen, welche
die Approbation als Apotheker erlangt haben 8).
1) Mil.Geſ. §. 25.
2) Mil.Geſ. §. 24.
3) Mil.Geſ. §. 25 Abſ. 3.
4) Mil.Geſ. §. 26.
5) W.O. I §. 40.
6) Die näheren Vorſchriften ſind in der H.O. I §. 5 enthalten.
7) Reichsverfaſſung Art. 53 Abſ. 4.
8) Wehr-Geſ. §. 1 Abſ. 2. H.O. I §. 6.
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