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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
hat aber verschiedene Modifikationen durch die Reichsgesetzgebung
erfahren.

a) Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere oder in
der Flotte beginnt bereits mit dem 1. Januar desjenigen Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr voll-
endet 1). Obwohl dem Wortlaut nach zwischen dieser Bestimmung
und dem Art. 59 der R.V. keine volle Uebereinstimmung besteht,
so vermindert sich doch thatsächlich dieser Widerspruch dadurch, daß
die im Laufe eines Jahres für das aktive Heer ausgehobenen
Wehrpflichtigen in der Regel erst im letzten Quartal desselben
Jahres in das Heer eingestellt werden 2).

b) Die dreijährige Frist wird von dem Tage des wirklich er-
folgten Dienstantritts berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß die-
jenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis
31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober
eingestellt gelten 3). Hierdurch tritt eine Verminderung der drei-
jährigen Dienstzeit ein. Andererseits kann die Entlassung einge-
schiffter Mannschaften der Marine, wenn den Umständen nach eine
frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen
des Bundes verschoben werden 4).

Die Dienstzeit der als unsichere Heerespflichtige außertermin-
lich eingestellten Militairpflichtigen wird erst vom nächstfolgenden
Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet 5) und die Zeit einer

1) W.G. §. 6 Abs. 1. Mil.G. §. 10. Es ist jedoch jedem jungen Manne
überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora-
lische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst einzu-
treten. W.G. §. 10. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, kann den Trup-
pentheil, bei welchem er seiner aktiven Dienstpflicht genügen will, auswählen.
W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorschriften über den freiwilligen Eintritt
zum dreijährigen aktiven Dienst enthält die W.O. I §. 83--87.
2) Bericht der Kommission des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört-
liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einstellung jedes Wehrpflich-
tigen in das Heer an dem Tage, an welchem er das 20. Lebensjahr vol-
lendet, ist aus technischen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die
Einstellung des jährlichen Ersatzes muß an einem einheitlichen Termin er-
folgen.
3) W.G. §. 6 Abs. 3.
4) W.G. §. 6 Abs. 4.
5) Mil.Ges. §. 33 Abs. 2 a. E.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
hat aber verſchiedene Modifikationen durch die Reichsgeſetzgebung
erfahren.

a) Die Verpflichtung zum Dienſt im ſtehenden Heere oder in
der Flotte beginnt bereits mit dem 1. Januar desjenigen Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr voll-
endet 1). Obwohl dem Wortlaut nach zwiſchen dieſer Beſtimmung
und dem Art. 59 der R.V. keine volle Uebereinſtimmung beſteht,
ſo vermindert ſich doch thatſächlich dieſer Widerſpruch dadurch, daß
die im Laufe eines Jahres für das aktive Heer ausgehobenen
Wehrpflichtigen in der Regel erſt im letzten Quartal deſſelben
Jahres in das Heer eingeſtellt werden 2).

b) Die dreijährige Friſt wird von dem Tage des wirklich er-
folgten Dienſtantritts berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß die-
jenigen Mannſchaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis
31. März eingeſtellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober
eingeſtellt gelten 3). Hierdurch tritt eine Verminderung der drei-
jährigen Dienſtzeit ein. Andererſeits kann die Entlaſſung einge-
ſchiffter Mannſchaften der Marine, wenn den Umſtänden nach eine
frühere Entlaſſung nicht ausführbar iſt, bis zur Rückkehr in Häfen
des Bundes verſchoben werden 4).

Die Dienſtzeit der als unſichere Heerespflichtige außertermin-
lich eingeſtellten Militairpflichtigen wird erſt vom nächſtfolgenden
Rekruten-Einſtellungstermine ab gerechnet 5) und die Zeit einer

1) W.G. §. 6 Abſ. 1. Mil.G. §. 10. Es iſt jedoch jedem jungen Manne
überlaſſen, ſchon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora-
liſche und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienſt einzu-
treten. W.G. §. 10. Wer von dieſem Recht Gebrauch macht, kann den Trup-
pentheil, bei welchem er ſeiner aktiven Dienſtpflicht genügen will, auswählen.
W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorſchriften über den freiwilligen Eintritt
zum dreijährigen aktiven Dienſt enthält die W.O. I §. 83—87.
2) Bericht der Kommiſſion des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört-
liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einſtellung jedes Wehrpflich-
tigen in das Heer an dem Tage, an welchem er das 20. Lebensjahr vol-
lendet, iſt aus techniſchen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die
Einſtellung des jährlichen Erſatzes muß an einem einheitlichen Termin er-
folgen.
3) W.G. §. 6 Abſ. 3.
4) W.G. §. 6 Abſ. 4.
5) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 2 a. E.
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[174/0184] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. hat aber verſchiedene Modifikationen durch die Reichsgeſetzgebung erfahren. a) Die Verpflichtung zum Dienſt im ſtehenden Heere oder in der Flotte beginnt bereits mit dem 1. Januar desjenigen Kalender- jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr voll- endet 1). Obwohl dem Wortlaut nach zwiſchen dieſer Beſtimmung und dem Art. 59 der R.V. keine volle Uebereinſtimmung beſteht, ſo vermindert ſich doch thatſächlich dieſer Widerſpruch dadurch, daß die im Laufe eines Jahres für das aktive Heer ausgehobenen Wehrpflichtigen in der Regel erſt im letzten Quartal deſſelben Jahres in das Heer eingeſtellt werden 2). b) Die dreijährige Friſt wird von dem Tage des wirklich er- folgten Dienſtantritts berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß die- jenigen Mannſchaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingeſtellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingeſtellt gelten 3). Hierdurch tritt eine Verminderung der drei- jährigen Dienſtzeit ein. Andererſeits kann die Entlaſſung einge- ſchiffter Mannſchaften der Marine, wenn den Umſtänden nach eine frühere Entlaſſung nicht ausführbar iſt, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verſchoben werden 4). Die Dienſtzeit der als unſichere Heerespflichtige außertermin- lich eingeſtellten Militairpflichtigen wird erſt vom nächſtfolgenden Rekruten-Einſtellungstermine ab gerechnet 5) und die Zeit einer 1) W.G. §. 6 Abſ. 1. Mil.G. §. 10. Es iſt jedoch jedem jungen Manne überlaſſen, ſchon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora- liſche und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienſt einzu- treten. W.G. §. 10. Wer von dieſem Recht Gebrauch macht, kann den Trup- pentheil, bei welchem er ſeiner aktiven Dienſtpflicht genügen will, auswählen. W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorſchriften über den freiwilligen Eintritt zum dreijährigen aktiven Dienſt enthält die W.O. I §. 83—87. 2) Bericht der Kommiſſion des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört- liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einſtellung jedes Wehrpflich- tigen in das Heer an dem Tage, an welchem er das 20. Lebensjahr vol- lendet, iſt aus techniſchen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die Einſtellung des jährlichen Erſatzes muß an einem einheitlichen Termin er- folgen. 3) W.G. §. 6 Abſ. 3. 4) W.G. §. 6 Abſ. 4. 5) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 2 a. E.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/184>, abgerufen am 24.11.2024.