Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. hat aber verschiedene Modifikationen durch die Reichsgesetzgebungerfahren. a) Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere oder in b) Die dreijährige Frist wird von dem Tage des wirklich er- Die Dienstzeit der als unsichere Heerespflichtige außertermin- 1) W.G. §. 6 Abs. 1. Mil.G. §. 10. Es ist jedoch jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora- lische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst einzu- treten. W.G. §. 10. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, kann den Trup- pentheil, bei welchem er seiner aktiven Dienstpflicht genügen will, auswählen. W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorschriften über den freiwilligen Eintritt zum dreijährigen aktiven Dienst enthält die W.O. I §. 83--87. 2) Bericht der Kommission des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört- liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einstellung jedes Wehrpflich- tigen in das Heer an dem Tage, an welchem er das 20. Lebensjahr vol- lendet, ist aus technischen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die Einstellung des jährlichen Ersatzes muß an einem einheitlichen Termin er- folgen. 3) W.G. §. 6 Abs. 3. 4) W.G. §. 6 Abs. 4. 5) Mil.Ges. §. 33 Abs. 2 a. E.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. hat aber verſchiedene Modifikationen durch die Reichsgeſetzgebungerfahren. a) Die Verpflichtung zum Dienſt im ſtehenden Heere oder in b) Die dreijährige Friſt wird von dem Tage des wirklich er- Die Dienſtzeit der als unſichere Heerespflichtige außertermin- 1) W.G. §. 6 Abſ. 1. Mil.G. §. 10. Es iſt jedoch jedem jungen Manne überlaſſen, ſchon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora- liſche und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienſt einzu- treten. W.G. §. 10. Wer von dieſem Recht Gebrauch macht, kann den Trup- pentheil, bei welchem er ſeiner aktiven Dienſtpflicht genügen will, auswählen. W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorſchriften über den freiwilligen Eintritt zum dreijährigen aktiven Dienſt enthält die W.O. I §. 83—87. 2) Bericht der Kommiſſion des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört- liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einſtellung jedes Wehrpflich- tigen in das Heer an dem Tage, an welchem er das 20. Lebensjahr vol- lendet, iſt aus techniſchen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die Einſtellung des jährlichen Erſatzes muß an einem einheitlichen Termin er- folgen. 3) W.G. §. 6 Abſ. 3. 4) W.G. §. 6 Abſ. 4. 5) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 2 a. E.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
hat aber verſchiedene Modifikationen durch die Reichsgeſetzgebung
erfahren.
a) Die Verpflichtung zum Dienſt im ſtehenden Heere oder in
der Flotte beginnt bereits mit dem 1. Januar desjenigen Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr voll-
endet 1). Obwohl dem Wortlaut nach zwiſchen dieſer Beſtimmung
und dem Art. 59 der R.V. keine volle Uebereinſtimmung beſteht,
ſo vermindert ſich doch thatſächlich dieſer Widerſpruch dadurch, daß
die im Laufe eines Jahres für das aktive Heer ausgehobenen
Wehrpflichtigen in der Regel erſt im letzten Quartal deſſelben
Jahres in das Heer eingeſtellt werden 2).
b) Die dreijährige Friſt wird von dem Tage des wirklich er-
folgten Dienſtantritts berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß die-
jenigen Mannſchaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis
31. März eingeſtellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober
eingeſtellt gelten 3). Hierdurch tritt eine Verminderung der drei-
jährigen Dienſtzeit ein. Andererſeits kann die Entlaſſung einge-
ſchiffter Mannſchaften der Marine, wenn den Umſtänden nach eine
frühere Entlaſſung nicht ausführbar iſt, bis zur Rückkehr in Häfen
des Bundes verſchoben werden 4).
Die Dienſtzeit der als unſichere Heerespflichtige außertermin-
lich eingeſtellten Militairpflichtigen wird erſt vom nächſtfolgenden
Rekruten-Einſtellungstermine ab gerechnet 5) und die Zeit einer
1) W.G. §. 6 Abſ. 1. Mil.G. §. 10. Es iſt jedoch jedem jungen Manne
überlaſſen, ſchon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora-
liſche und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienſt einzu-
treten. W.G. §. 10. Wer von dieſem Recht Gebrauch macht, kann den Trup-
pentheil, bei welchem er ſeiner aktiven Dienſtpflicht genügen will, auswählen.
W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorſchriften über den freiwilligen Eintritt
zum dreijährigen aktiven Dienſt enthält die W.O. I §. 83—87.
2) Bericht der Kommiſſion des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört-
liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einſtellung jedes Wehrpflich-
tigen in das Heer an dem Tage, an welchem er das 20. Lebensjahr vol-
lendet, iſt aus techniſchen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die
Einſtellung des jährlichen Erſatzes muß an einem einheitlichen Termin er-
folgen.
3) W.G. §. 6 Abſ. 3.
4) W.G. §. 6 Abſ. 4.
5) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 2 a. E.
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