Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen Ueber das fernere Dienstverhältniß der zur Disposition der 1) Mil.Ges. §. 52. 2) W.O. §. 81 Z. 2 Abs. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl. Heer-Ordn. I §. 15. 3) Mil.Ges. §. 20 Z. 1--5 und §. 53 Abs. 1. 4) Mil.Ges. §. 53 Abs. 2. 5) Mil.Ges. §. 53 Abs. 3. 6) W.O. §. 82 Z. 4. 7) Die näheren Vorschriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des
Mil.Ges. §. 53 Abs. 4. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Zur Dispoſition der Erſatzbehörden zu entlaſſen Ueber das fernere Dienſtverhältniß der zur Dispoſition der 1) Mil.Geſ. §. 52. 2) W.O. §. 81 Z. 2 Abſ. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl. Heer-Ordn. I §. 15. 3) Mil.Geſ. §. 20 Z. 1—5 und §. 53 Abſ. 1. 4) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 2. 5) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 3. 6) W.O. §. 82 Z. 4. 7) Die näheren Vorſchriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des
Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0186" n="176"/> <fw place="top" type="header">§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.</fw><lb/> <p><hi rendition="#g">Zur Dispoſition der Erſatzbehörden</hi> zu entlaſſen<lb/> ſind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienſt-<lb/> pflicht dienſtunbrauchbar werden <note place="foot" n="1)">Mil.Geſ. §. 52.</note>. Die Entlaſſung wird durch<lb/> den kommandirenden General, bei Marinemannſchaften durch den<lb/> Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt <note place="foot" n="2)">W.O. §. 81 Z. 2 Abſ. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl.<lb/> Heer-Ordn. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 15.</note>. Außerdem können Sol-<lb/> daten auf Anſuchen aus dem aktiven Dienſt entlaſſen werden, wenn<lb/> nach ihrer Aushebung einer der Gründe eingetreten iſt, aus welchem<lb/> ihre Zurückſtellung hätte verfügt werden können, wenn er vor der<lb/> Aushebung bereits vorhanden geweſen wäre <note place="foot" n="3)">Mil.Geſ. §. 20 Z. 1—5 und §. 53 Abſ. 1.</note>. Das Geſuch iſt<lb/> durch die ſtändigen Mitglieder der Erſatzkommiſſion zu begutachten;<lb/> die Entſcheidung fällt der kommandirende General des Armeekorps,<lb/> in welchem der Reklamirte ſeiner Dienſtpflicht genügt, in Gemein-<lb/> ſchaft mit der (nach §. 30 Z. 3 <hi rendition="#aq">lit. c</hi> competenten) Landes- oder<lb/> Provinzialbehörde ſeines Heimathsbezirkes <note place="foot" n="4)">Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 2.</note>. Die Entlaſſung er-<lb/> folgt zu dem nächſten allgemeinen Entlaſſungstermin, ſofern nicht<lb/> ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaſſung<lb/> nothwendig macht <note place="foot" n="5)">Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 3.</note>. In beſonderen Ausnahmefällen kann eine<lb/> vorzeitige Entlaſſung, auch wenn keiner der im §. 53 Abſ. 1 des<lb/> Mil.Geſ. vorgeſehenen Gründe vorliegt, von der Miniſterialinſtanz<lb/> genehmigt werden <note place="foot" n="6)">W.O. §. 82 Z. 4.</note>. Soldaten, welche ſich bei mobilen Truppen<lb/> im Dienſt befinden, können nur im äußerſten Nothfalle reklamirt<lb/> werden <note place="foot" n="7)">Die näheren Vorſchriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des<lb/> Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 4.</note>.</p><lb/> <p>Ueber das fernere Dienſtverhältniß der zur Dispoſition der<lb/> Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften entſcheiden die Erſatzbe-<lb/> hörden nach denſelben Grundſätzen wie über die noch nicht einge-<lb/> ſtellten Militairpflichtigen der entſprechenden Altersklaſſen. Ihre<lb/> Wiederaushebung ſoll jedoch nicht ſtattfinden, wenn ſie bereits ein<lb/> Jahr oder als Einjährig-Freiwillige 9 Monate aktiv gedient haben;<lb/> es ſei denn, daß ſie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent-<lb/> laſſung aus dem Militairdienſt begründete, ſich entziehen und das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [176/0186]
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Zur Dispoſition der Erſatzbehörden zu entlaſſen
ſind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienſt-
pflicht dienſtunbrauchbar werden 1). Die Entlaſſung wird durch
den kommandirenden General, bei Marinemannſchaften durch den
Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt 2). Außerdem können Sol-
daten auf Anſuchen aus dem aktiven Dienſt entlaſſen werden, wenn
nach ihrer Aushebung einer der Gründe eingetreten iſt, aus welchem
ihre Zurückſtellung hätte verfügt werden können, wenn er vor der
Aushebung bereits vorhanden geweſen wäre 3). Das Geſuch iſt
durch die ſtändigen Mitglieder der Erſatzkommiſſion zu begutachten;
die Entſcheidung fällt der kommandirende General des Armeekorps,
in welchem der Reklamirte ſeiner Dienſtpflicht genügt, in Gemein-
ſchaft mit der (nach §. 30 Z. 3 lit. c competenten) Landes- oder
Provinzialbehörde ſeines Heimathsbezirkes 4). Die Entlaſſung er-
folgt zu dem nächſten allgemeinen Entlaſſungstermin, ſofern nicht
ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaſſung
nothwendig macht 5). In beſonderen Ausnahmefällen kann eine
vorzeitige Entlaſſung, auch wenn keiner der im §. 53 Abſ. 1 des
Mil.Geſ. vorgeſehenen Gründe vorliegt, von der Miniſterialinſtanz
genehmigt werden 6). Soldaten, welche ſich bei mobilen Truppen
im Dienſt befinden, können nur im äußerſten Nothfalle reklamirt
werden 7).
Ueber das fernere Dienſtverhältniß der zur Dispoſition der
Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften entſcheiden die Erſatzbe-
hörden nach denſelben Grundſätzen wie über die noch nicht einge-
ſtellten Militairpflichtigen der entſprechenden Altersklaſſen. Ihre
Wiederaushebung ſoll jedoch nicht ſtattfinden, wenn ſie bereits ein
Jahr oder als Einjährig-Freiwillige 9 Monate aktiv gedient haben;
es ſei denn, daß ſie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent-
laſſung aus dem Militairdienſt begründete, ſich entziehen und das
1) Mil.Geſ. §. 52.
2) W.O. §. 81 Z. 2 Abſ. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl.
Heer-Ordn. I §. 15.
3) Mil.Geſ. §. 20 Z. 1—5 und §. 53 Abſ. 1.
4) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 2.
5) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 3.
6) W.O. §. 82 Z. 4.
7) Die näheren Vorſchriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des
Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 4.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |