Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. gelten daher als von den Fahnen beurlaubt und bilden gemein-schaftlich mit den bereits ausgehobenen aber noch nicht eingestellten Rekruten und den zur Disposition der Truppenkörper oder der Ersatzbehörden vor erfüllter aktiver Dienstpflicht entlassenen Mann- schaften den Beurlaubtenstand 1). Die Pflichten, welche den zur Reserve- und Land-(See-)wehr gehörenden Mannschaften ob- liegen, zerfallen in zwei wesentlich verschiedene Kategorien; die einen sind die ordentlichen, d. h. im Frieden und bei gewöhnlichen Verhältnissen zu erfüllenden, die anderen sind die außerordentlichen, welche nur bei Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres wirksam werden. 2. Die ordentlichen Dienstpflichten (im Frieden). a) Die Theilnahme an Uebungen. Jeder Wehr- 1) Mil.Ges. §. 56. 2) W.G. §. 6 Abs. 6. 3) ebend. Abs. 7. 4) Behufs Ausbildung im Magazin-Verwaltungsdienst können in jedem Armeekorps 12 dazu geeignete Personen des Beurlaubtenstandes zu einer sechs- wöchentlichen uebung bei einem größeren Proviant-Amt (statt bei der Truppe) einberufen werden. Kab.Ordre vom 9. März 1869 und Minist.Rescr. vom 18. März 1869 (v. Helldorff I, 1. S. 285 fg.). Ebenso finden Uebungen be- hufs Ausbildung im Speditionsdienst bei einem Montirungsdepot statt. Kab.- Ordre vom 21. Nov. 1872 und Minist.Rescr. vom 15. Januar 1873 (v. Hell- dorff a. a. O. S. 288 fg.); sowie Uebungen behufs Ausbildung im Sanitäts- dienst bei den Friedenslazarethen. Kab.Ordre vom 3. Sept. 1874. Minist.- Rescr. vom 27. Okt. 1874 (v. Helldorff a. a. O. S. 290 fg.). 5) W.G. §. 7 Abs. 4. 5.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. gelten daher als von den Fahnen beurlaubt und bilden gemein-ſchaftlich mit den bereits ausgehobenen aber noch nicht eingeſtellten Rekruten und den zur Dispoſition der Truppenkörper oder der Erſatzbehörden vor erfüllter aktiver Dienſtpflicht entlaſſenen Mann- ſchaften den Beurlaubtenſtand 1). Die Pflichten, welche den zur Reſerve- und Land-(See-)wehr gehörenden Mannſchaften ob- liegen, zerfallen in zwei weſentlich verſchiedene Kategorien; die einen ſind die ordentlichen, d. h. im Frieden und bei gewöhnlichen Verhältniſſen zu erfüllenden, die anderen ſind die außerordentlichen, welche nur bei Verſtärkungen oder Mobilmachungen des Heeres wirkſam werden. 2. Die ordentlichen Dienſtpflichten (im Frieden). a) Die Theilnahme an Uebungen. Jeder Wehr- 1) Mil.Geſ. §. 56. 2) W.G. §. 6 Abſ. 6. 3) ebend. Abſ. 7. 4) Behufs Ausbildung im Magazin-Verwaltungsdienſt können in jedem Armeekorps 12 dazu geeignete Perſonen des Beurlaubtenſtandes zu einer ſechs- wöchentlichen uebung bei einem größeren Proviant-Amt (ſtatt bei der Truppe) einberufen werden. Kab.Ordre vom 9. März 1869 und Miniſt.Reſcr. vom 18. März 1869 (v. Helldorff I, 1. S. 285 fg.). Ebenſo finden Uebungen be- hufs Ausbildung im Speditionsdienſt bei einem Montirungsdepot ſtatt. Kab.- Ordre vom 21. Nov. 1872 und Miniſt.Reſcr. vom 15. Januar 1873 (v. Hell- dorff a. a. O. S. 288 fg.); ſowie Uebungen behufs Ausbildung im Sanitäts- dienſt bei den Friedenslazarethen. Kab.Ordre vom 3. Sept. 1874. Miniſt.- Reſcr. vom 27. Okt. 1874 (v. Helldorff a. a. O. S. 290 fg.). 5) W.G. §. 7 Abſ. 4. 5.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
gelten daher als von den Fahnen beurlaubt und bilden gemein-
ſchaftlich mit den bereits ausgehobenen aber noch nicht eingeſtellten
Rekruten und den zur Dispoſition der Truppenkörper oder der
Erſatzbehörden vor erfüllter aktiver Dienſtpflicht entlaſſenen Mann-
ſchaften den Beurlaubtenſtand 1). Die Pflichten, welche den
zur Reſerve- und Land-(See-)wehr gehörenden Mannſchaften ob-
liegen, zerfallen in zwei weſentlich verſchiedene Kategorien; die
einen ſind die ordentlichen, d. h. im Frieden und bei gewöhnlichen
Verhältniſſen zu erfüllenden, die anderen ſind die außerordentlichen,
welche nur bei Verſtärkungen oder Mobilmachungen des Heeres
wirkſam werden.
2. Die ordentlichen Dienſtpflichten (im Frieden).
a) Die Theilnahme an Uebungen. Jeder Wehr-
pflichtige iſt während der Dauer des Reſerveverhältniſſes zur Theil-
nahme an zwei Uebungen verpflichtet, welche die Dauer von je
acht Wochen nicht überſchreiten 2). Jede Einberufung zum Dienſt
im Heere, beziehungsw. zur Ausrüſtung in der Flotte, zählt für
eine Uebung 3). Die Uebungen finden bei den Truppentheilen des
ſtehenden Heeres ſtatt 4). Die Mannſchaften der Landwehr können
während der Landwehr-Dienſtzeit ebenfalls zweimal auf 8—14 Tage
zu Uebungen einberufen werden; die Uebungen der Landwehr-Infan-
terie finden in beſonderen Kompagnien oder Bataillonen ſtatt; die
der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains
im Anſchluſſe an die betreffenden Linien-Truppentheile; die Land-
wehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen 5).
1) Mil.Geſ. §. 56.
2) W.G. §. 6 Abſ. 6.
3) ebend. Abſ. 7.
4) Behufs Ausbildung im Magazin-Verwaltungsdienſt können in jedem
Armeekorps 12 dazu geeignete Perſonen des Beurlaubtenſtandes zu einer ſechs-
wöchentlichen uebung bei einem größeren Proviant-Amt (ſtatt bei der Truppe)
einberufen werden. Kab.Ordre vom 9. März 1869 und Miniſt.Reſcr. vom
18. März 1869 (v. Helldorff I, 1. S. 285 fg.). Ebenſo finden Uebungen be-
hufs Ausbildung im Speditionsdienſt bei einem Montirungsdepot ſtatt. Kab.-
Ordre vom 21. Nov. 1872 und Miniſt.Reſcr. vom 15. Januar 1873 (v. Hell-
dorff a. a. O. S. 288 fg.); ſowie Uebungen behufs Ausbildung im Sanitäts-
dienſt bei den Friedenslazarethen. Kab.Ordre vom 3. Sept. 1874. Miniſt.-
Reſcr. vom 27. Okt. 1874 (v. Helldorff a. a. O. S. 290 fg.).
5) W.G. §. 7 Abſ. 4. 5.
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