Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 77. Allgemeine Prinzipien. Preußische Kontingent aber besteht wieder aus Bestandtheilen, derenZugehörigkeit auf 3 verschiedenen Gründen beruht; der Kaiser ist Kontingentsherr über die Preußischen Truppen kraft seines Mo- narchenrechts (jure proprio), über die elsaß-lothringischen Trup- pen kraft der Delegation der landesherrlichen Rechte Seitens des Reiches durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 §. 3, über die Truppen der andern Staaten kraft der Cession Seitens der Landesherren und Senate durch die Militairkonventionen. Obwohl in der angegebenen Beziehung sämmtliche Konventionen Mit Braunschweig ist eine Militairconvention zwar nicht 1) Selbstverständlich mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Württembergischen und Sächsischen. 2) Im Einzelnen weichen auch die Conventionen mit Baden, Hessen und
Mecklenburg nicht unerheblich von einander ab. §. 77. Allgemeine Prinzipien. Preußiſche Kontingent aber beſteht wieder aus Beſtandtheilen, derenZugehörigkeit auf 3 verſchiedenen Gründen beruht; der Kaiſer iſt Kontingentsherr über die Preußiſchen Truppen kraft ſeines Mo- narchenrechts (jure proprio), über die elſaß-lothringiſchen Trup- pen kraft der Delegation der landesherrlichen Rechte Seitens des Reiches durch das Geſetz vom 9. Juni 1871 §. 3, über die Truppen der andern Staaten kraft der Ceſſion Seitens der Landesherren und Senate durch die Militairkonventionen. Obwohl in der angegebenen Beziehung ſämmtliche Konventionen Mit Braunſchweig iſt eine Militairconvention zwar nicht 1) Selbſtverſtändlich mit Ausnahme der hier nicht in Rede ſtehenden Württembergiſchen und Sächſiſchen. 2) Im Einzelnen weichen auch die Conventionen mit Baden, Heſſen und
Mecklenburg nicht unerheblich von einander ab. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0020" n="10"/><fw place="top" type="header">§. 77. Allgemeine Prinzipien.</fw><lb/> Preußiſche Kontingent aber beſteht wieder aus Beſtandtheilen, deren<lb/> Zugehörigkeit auf 3 verſchiedenen Gründen beruht; der Kaiſer iſt<lb/> Kontingentsherr über die Preußiſchen Truppen kraft ſeines Mo-<lb/> narchenrechts (<hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">jure proprio</hi></hi>), über die elſaß-lothringiſchen Trup-<lb/> pen kraft der <hi rendition="#g">Delegation</hi> der landesherrlichen Rechte Seitens<lb/> des Reiches durch das Geſetz vom 9. Juni 1871 §. 3, über die<lb/> Truppen der andern Staaten kraft der <hi rendition="#g">Ceſſion</hi> Seitens der<lb/> Landesherren und Senate durch die Militairkonventionen.</p><lb/> <p>Obwohl in der angegebenen Beziehung ſämmtliche Konventionen<lb/> übereinſtimmen <note place="foot" n="1)">Selbſtverſtändlich mit Ausnahme der hier nicht in Rede ſtehenden<lb/> Württembergiſchen und Sächſiſchen.</note>, ſo enthalten ſie doch im Uebrigen überaus mannig-<lb/> fache und von einander abweichende Anordnungen, ſo daß ein völlig<lb/> gleichheitlicher Rechtszuſtand auch in den mit Preußen hinſichtlich<lb/> der Militairverwaltung verbundenen Gebieten durchaus nicht be-<lb/> ſteht. Bei den betreffenden Lehren werden dieſe Beſtimmungen<lb/> Erwähnung finden; hier iſt nur folgender Punkt von allgemeiner<lb/> Bedeutung noch hervorzuheben. Die ehemaligen Bundeskontingente<lb/> einiger Staaten ſind im Jahre 1867 gänzlich aufgelöſt worden,<lb/> nämlich in Schwarzburg-Sondershauſen, Waldeck, Lippe-Detmold,<lb/> Schaumburg-Lippe, und in den 3 Hanſeſtädten. Dieſe Staaten<lb/> gelten in militairiſcher Hinſicht als Preußen einverleibt; ihre Wehr-<lb/> pflichtigen werden in Preußiſche Truppentheile eingeſtellt. In den<lb/> andern Staaten dagegen ſind die Kontingente nur nach Preußiſchem<lb/> Muſter reorganiſirt und in den Verband der Preußiſchen Armee<lb/> aufgenommen worden; die Regimenter werden nach dem Staate,<lb/> dem ſie angehören, benannt, tragen am Helm das Landes-Wappen<lb/> und die Landeskokarde, ergänzen ſich vorzugsweiſe aus den Wehr-<lb/> pflichtigen der betreffenden Staaten und haben Garniſonen in letz-<lb/> teren erhalten. In den größeren Staaten, insbeſondere in Mecklen-<lb/> burg, Heſſen und Baden iſt außerdem die Kontingentsgemeinſchaft<lb/> der den betreffenden Staaten angehörigen Truppen gewahrt; die<lb/> Heſſiſchen bilden eine geſchloſſene Diviſion, die Badiſchen ein Armee-<lb/> corps für ſich und ſind als ſolche ein Beſtandtheil der Preußiſchen<lb/> Armee <note place="foot" n="2)">Im Einzelnen weichen auch die Conventionen mit Baden, Heſſen und<lb/> Mecklenburg nicht unerheblich von einander ab.</note>.</p><lb/> <p>Mit <hi rendition="#g">Braunſchweig</hi> iſt eine Militairconvention zwar nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [10/0020]
§. 77. Allgemeine Prinzipien.
Preußiſche Kontingent aber beſteht wieder aus Beſtandtheilen, deren
Zugehörigkeit auf 3 verſchiedenen Gründen beruht; der Kaiſer iſt
Kontingentsherr über die Preußiſchen Truppen kraft ſeines Mo-
narchenrechts (jure proprio), über die elſaß-lothringiſchen Trup-
pen kraft der Delegation der landesherrlichen Rechte Seitens
des Reiches durch das Geſetz vom 9. Juni 1871 §. 3, über die
Truppen der andern Staaten kraft der Ceſſion Seitens der
Landesherren und Senate durch die Militairkonventionen.
Obwohl in der angegebenen Beziehung ſämmtliche Konventionen
übereinſtimmen 1), ſo enthalten ſie doch im Uebrigen überaus mannig-
fache und von einander abweichende Anordnungen, ſo daß ein völlig
gleichheitlicher Rechtszuſtand auch in den mit Preußen hinſichtlich
der Militairverwaltung verbundenen Gebieten durchaus nicht be-
ſteht. Bei den betreffenden Lehren werden dieſe Beſtimmungen
Erwähnung finden; hier iſt nur folgender Punkt von allgemeiner
Bedeutung noch hervorzuheben. Die ehemaligen Bundeskontingente
einiger Staaten ſind im Jahre 1867 gänzlich aufgelöſt worden,
nämlich in Schwarzburg-Sondershauſen, Waldeck, Lippe-Detmold,
Schaumburg-Lippe, und in den 3 Hanſeſtädten. Dieſe Staaten
gelten in militairiſcher Hinſicht als Preußen einverleibt; ihre Wehr-
pflichtigen werden in Preußiſche Truppentheile eingeſtellt. In den
andern Staaten dagegen ſind die Kontingente nur nach Preußiſchem
Muſter reorganiſirt und in den Verband der Preußiſchen Armee
aufgenommen worden; die Regimenter werden nach dem Staate,
dem ſie angehören, benannt, tragen am Helm das Landes-Wappen
und die Landeskokarde, ergänzen ſich vorzugsweiſe aus den Wehr-
pflichtigen der betreffenden Staaten und haben Garniſonen in letz-
teren erhalten. In den größeren Staaten, insbeſondere in Mecklen-
burg, Heſſen und Baden iſt außerdem die Kontingentsgemeinſchaft
der den betreffenden Staaten angehörigen Truppen gewahrt; die
Heſſiſchen bilden eine geſchloſſene Diviſion, die Badiſchen ein Armee-
corps für ſich und ſind als ſolche ein Beſtandtheil der Preußiſchen
Armee 2).
Mit Braunſchweig iſt eine Militairconvention zwar nicht
1) Selbſtverſtändlich mit Ausnahme der hier nicht in Rede ſtehenden
Württembergiſchen und Sächſiſchen.
2) Im Einzelnen weichen auch die Conventionen mit Baden, Heſſen und
Mecklenburg nicht unerheblich von einander ab.
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