Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. standes Berücksichtigung finden 1). Die Klassifikation erfolgt durchdie verstärkte Ersatzkommission und das Verfahren ist das gleiche wie bei der Klassifikation der Reservemannschaften 2). Der Modus der Einberufung ist entweder die öffentliche Aufforderung oder die an den Einzelnen gerichtete Gestellungs-Ordre 3). Die im Aus- lande befindlichen Ersatzreservisten I. müssen sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Inland zurück- begeben und sich bei dem Bezirksfeldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie an- melden. Von dieser Verpflichtung können sie aber im Falle des §. 59 des Mil.Ges. (s. oben S. 183) dispensirt werden 4). Un- gehorsam gegen den Einberufungsbefehl wird nach den Vor- schriften des Militair-Strafgesetzbuchs bestraft; Ersatzreservisten I. stehen in dieser Beziehung den Personen des Beurlaubtenstandes völlig gleich 5). Von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung gehören sie zum aktiven Heere 6); alle von der aktiven Dienstpflicht geltenden Rechtsregeln finden in dieser Zeit auf sie Anwendung; sie haben andererseits Anspruch auf reglementsmäßige Verpflegung und Be- soldung und unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfange wie Mannschaften der Reserve und Landwehr auf Unter- stützung ihrer Familien 7). b) Zur Sicherung dieser Verpflichtung unterliegen sie einer 1) Mil.Ges. §. 69 Ziff. 1. 2) Mil.Ges. §. 30 Z. 4 d. Ziff. 7 Abs. 2. W.O. II §. 15 Z. 2 u. §. 18. 3) Heer-Ordn. II §. 19 Ziff. 11. 4) Mil.Ges. §. 69 Z. 4. W.O. II §. 15 Z. 5 u. 6. 5) Mil.Ges. §. 69 Z. 5. 6) Mil.Ges. §. 38 B. 2. 7) Ges. v. 8. April 1868. R.G.Bl. S. 38. Dieses Gesetz gilt im ganzen Reichsgebiet ausgenommen in Württemberg und Bayern. Es ist in Baden eingeführt durch Reichsges. v. 22. November 1871 (R.G.Bl. S. 399), in El- saß-Lothringen durch Ges. v. 22. Juni 1872 §. 1 Ziff. 4. (Gesetzbl. f. Els.-L. 1872 S. 446.) 8) Die näheren Anordnungen über Anlage und Führung dieser Listen
enthält die Heer-Ordn. II §. 8 Ziff. 5. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. ſtandes Berückſichtigung finden 1). Die Klaſſifikation erfolgt durchdie verſtärkte Erſatzkommiſſion und das Verfahren iſt das gleiche wie bei der Klaſſifikation der Reſervemannſchaften 2). Der Modus der Einberufung iſt entweder die öffentliche Aufforderung oder die an den Einzelnen gerichtete Geſtellungs-Ordre 3). Die im Aus- lande befindlichen Erſatzreſerviſten I. müſſen ſich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Inland zurück- begeben und ſich bei dem Bezirksfeldwebel, in deſſen Kontrole ſie ſtehen, oder bei demjenigen der nächſten Landwehr-Kompagnie an- melden. Von dieſer Verpflichtung können ſie aber im Falle des §. 59 des Mil.Geſ. (ſ. oben S. 183) dispenſirt werden 4). Un- gehorſam gegen den Einberufungsbefehl wird nach den Vor- ſchriften des Militair-Strafgeſetzbuchs beſtraft; Erſatzreſerviſten I. ſtehen in dieſer Beziehung den Perſonen des Beurlaubtenſtandes völlig gleich 5). Von dem Tage, zu welchem ſie einberufen ſind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlaſſung gehören ſie zum aktiven Heere 6); alle von der aktiven Dienſtpflicht geltenden Rechtsregeln finden in dieſer Zeit auf ſie Anwendung; ſie haben andererſeits Anſpruch auf reglementsmäßige Verpflegung und Be- ſoldung und unter denſelben Vorausſetzungen und in demſelben Umfange wie Mannſchaften der Reſerve und Landwehr auf Unter- ſtützung ihrer Familien 7). b) Zur Sicherung dieſer Verpflichtung unterliegen ſie einer 1) Mil.Geſ. §. 69 Ziff. 1. 2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 4 d. Ziff. 7 Abſ. 2. W.O. II §. 15 Z. 2 u. §. 18. 3) Heer-Ordn. II §. 19 Ziff. 11. 4) Mil.Geſ. §. 69 Z. 4. W.O. II §. 15 Z. 5 u. 6. 5) Mil.Geſ. §. 69 Z. 5. 6) Mil.Geſ. §. 38 B. 2. 7) Geſ. v. 8. April 1868. R.G.Bl. S. 38. Dieſes Geſetz gilt im ganzen Reichsgebiet ausgenommen in Württemberg und Bayern. Es iſt in Baden eingeführt durch Reichsgeſ. v. 22. November 1871 (R.G.Bl. S. 399), in El- ſaß-Lothringen durch Geſ. v. 22. Juni 1872 §. 1 Ziff. 4. (Geſetzbl. f. Elſ.-L. 1872 S. 446.) 8) Die näheren Anordnungen über Anlage und Führung dieſer Liſten
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
ſtandes Berückſichtigung finden 1). Die Klaſſifikation erfolgt durch
die verſtärkte Erſatzkommiſſion und das Verfahren iſt das gleiche
wie bei der Klaſſifikation der Reſervemannſchaften 2). Der Modus
der Einberufung iſt entweder die öffentliche Aufforderung oder die
an den Einzelnen gerichtete Geſtellungs-Ordre 3). Die im Aus-
lande befindlichen Erſatzreſerviſten I. müſſen ſich bei eintretender
allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Inland zurück-
begeben und ſich bei dem Bezirksfeldwebel, in deſſen Kontrole ſie
ſtehen, oder bei demjenigen der nächſten Landwehr-Kompagnie an-
melden. Von dieſer Verpflichtung können ſie aber im Falle des
§. 59 des Mil.Geſ. (ſ. oben S. 183) dispenſirt werden 4). Un-
gehorſam gegen den Einberufungsbefehl wird nach den Vor-
ſchriften des Militair-Strafgeſetzbuchs beſtraft; Erſatzreſerviſten I.
ſtehen in dieſer Beziehung den Perſonen des Beurlaubtenſtandes
völlig gleich 5). Von dem Tage, zu welchem ſie einberufen ſind,
bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlaſſung gehören ſie zum
aktiven Heere 6); alle von der aktiven Dienſtpflicht geltenden
Rechtsregeln finden in dieſer Zeit auf ſie Anwendung; ſie haben
andererſeits Anſpruch auf reglementsmäßige Verpflegung und Be-
ſoldung und unter denſelben Vorausſetzungen und in demſelben
Umfange wie Mannſchaften der Reſerve und Landwehr auf Unter-
ſtützung ihrer Familien 7).
b) Zur Sicherung dieſer Verpflichtung unterliegen ſie einer
militairiſchen Kontrole. Dieſelbe wird von den Landwehr-
Bezirkskommando’s geführt, welche die Erſatzreſerviſten — nach
Jahrgängen getrennt — in die Kontrol-Liſten einzutragen haben 8).
1) Mil.Geſ. §. 69 Ziff. 1.
2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 4 d. Ziff. 7 Abſ. 2. W.O. II §. 15 Z. 2 u. §. 18.
3) Heer-Ordn. II §. 19 Ziff. 11.
4) Mil.Geſ. §. 69 Z. 4. W.O. II §. 15 Z. 5 u. 6.
5) Mil.Geſ. §. 69 Z. 5.
6) Mil.Geſ. §. 38 B. 2.
7) Geſ. v. 8. April 1868. R.G.Bl. S. 38. Dieſes Geſetz gilt im ganzen
Reichsgebiet ausgenommen in Württemberg und Bayern. Es iſt in Baden
eingeführt durch Reichsgeſ. v. 22. November 1871 (R.G.Bl. S. 399), in El-
ſaß-Lothringen durch Geſ. v. 22. Juni 1872 §. 1 Ziff. 4. (Geſetzbl. f.
Elſ.-L. 1872 S. 446.)
8) Die näheren Anordnungen über Anlage und Führung dieſer Liſten
enthält die Heer-Ordn. II §. 8 Ziff. 5.
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