Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. klassen zunächst zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte derBekanntmachung an unterliegen die Mannschaften der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militairpflichtigen 1). Von der Erfüllung der Gestellungspflicht können die jenigen Mannschaften der Ersatzreserve II, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende etc. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden 2). c) Für die Ersatzreservisten zweiter Klasse, welche zur Aus- 4. Die Dienstpflicht in der Seewehr II. Klasse. Dieselbe entspricht der Dienstpflicht der Ersatzreservisten I. Kl. 5). 1) Mil.Ges. §. 27 Abs. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die speziellen regle- mentarischen Vorschriften über Anlegung der Stammrollen, sowie über Muste- rung und Aushebung der Ersatzreservisten II. sind enthalten in der W.O. I §. 98. 2) Mil.Ges. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu- ständigen Ersatzkommission und zwar von den ständigen Mitgliedern derselben ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3. 3) Mil.Ges. §. 29. 4) Mil.Ges. §. 27 Abs. 3. 5) In dem Formular des Seewehrscheins, welches der Wehrordnung (Schema 5 zu §. 40) beigefügt ist, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl. überwiesene Wehrpflichtige "zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes" gehört. Früher gehörten auch die Ersatzreservisten I. Klasse zum Beurlaubten- stande, das Militairgesetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das Militairgesetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrges. §§. 6--15 ist aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte prinzipiell durchgeführt. 6) W.O. II §. 11. 13*
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. klaſſen zunächſt zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte derBekanntmachung an unterliegen die Mannſchaften der bezeichneten Altersklaſſen den Vorſchriften über die Militairpflichtigen 1). Von der Erfüllung der Geſtellungspflicht können die jenigen Mannſchaften der Erſatzreſerve II, welche durch Konſulatsatteſte nachweiſen, daß ſie in einem außereuropäiſchen Lande, jedoch mit Ausſchluß der Küſtenländer des Mittelländiſchen und Schwarzen Meeres, eine feſte Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende ꝛc. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden 2). c) Für die Erſatzreſerviſten zweiter Klaſſe, welche zur Aus- 4. Die Dienſtpflicht in der Seewehr II. Klaſſe. Dieſelbe entſpricht der Dienſtpflicht der Erſatzreſerviſten I. Kl. 5). 1) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die ſpeziellen regle- mentariſchen Vorſchriften über Anlegung der Stammrollen, ſowie über Muſte- rung und Aushebung der Erſatzreſerviſten II. ſind enthalten in der W.O. I §. 98. 2) Mil.Geſ. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu- ſtändigen Erſatzkommiſſion und zwar von den ſtändigen Mitgliedern derſelben ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3. 3) Mil.Geſ. §. 29. 4) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 3. 5) In dem Formular des Seewehrſcheins, welches der Wehrordnung (Schema 5 zu §. 40) beigefügt iſt, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl. überwieſene Wehrpflichtige „zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes“ gehört. Früher gehörten auch die Erſatzreſerviſten I. Klaſſe zum Beurlaubten- ſtande, das Militairgeſetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das Militairgeſetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrgeſ. §§. 6—15 iſt aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte prinzipiell durchgeführt. 6) W.O. II §. 11. 13*
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
klaſſen zunächſt zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte der
Bekanntmachung an unterliegen die Mannſchaften der bezeichneten
Altersklaſſen den Vorſchriften über die Militairpflichtigen 1). Von
der Erfüllung der Geſtellungspflicht können die jenigen Mannſchaften
der Erſatzreſerve II, welche durch Konſulatsatteſte nachweiſen, daß
ſie in einem außereuropäiſchen Lande, jedoch mit Ausſchluß der
Küſtenländer des Mittelländiſchen und Schwarzen Meeres, eine
feſte Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende ꝛc. erworben haben,
für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden 2).
c) Für die Erſatzreſerviſten zweiter Klaſſe, welche zur Aus-
hebung und Einſtellung gelangen, gelten im Falle der Zurückfüh-
rung des Heeres auf den Friedensfuß dieſelben Regeln, wie für
Erſatzreſerviſten I. 3). Hinſichtlich der nicht zur Einziehung gelangten
Mannſchaften hört mit der Auflöſung der Erſatz-Truppentheile das
Militairpflichts-Verhältniß von Neuem auf 4).
4. Die Dienſtpflicht in der Seewehr II. Klaſſe.
Dieſelbe entſpricht der Dienſtpflicht der Erſatzreſerviſten I. Kl. 5).
Die Mannſchaften ſind in derſelben Art wie dieſe der militairiſchen
Kontrole unterworfen und zur Meldung verpflichtet, während
Kontrolverſammlungen im Frieden nicht ſtattfinden 6). Bei
ausbrechendem Kriege können ſie zur Ergänzung der Marine ein-
berufen werden. Ueber Einziehung, Wiederentlaſſung, Dauer der
1) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die ſpeziellen regle-
mentariſchen Vorſchriften über Anlegung der Stammrollen, ſowie über Muſte-
rung und Aushebung der Erſatzreſerviſten II. ſind enthalten in der W.O. I §. 98.
2) Mil.Geſ. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu-
ſtändigen Erſatzkommiſſion und zwar von den ſtändigen Mitgliedern derſelben
ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3.
3) Mil.Geſ. §. 29.
4) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 3.
5) In dem Formular des Seewehrſcheins, welches der Wehrordnung
(Schema 5 zu §. 40) beigefügt iſt, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl.
überwieſene Wehrpflichtige „zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes“
gehört. Früher gehörten auch die Erſatzreſerviſten I. Klaſſe zum Beurlaubten-
ſtande, das Militairgeſetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das
Militairgeſetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrgeſ. §§. 6—15
iſt aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte
prinzipiell durchgeführt.
6) W.O. II §. 11.
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