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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Frist von der Gestellung dispensirt 1). Ausnahmsweise kann die
Zurückstellung bis zum 1. Oktober des sechsten Militairpflicht-
jahres erstreckt werden 2). Auch eine Aushebung der zum einjährig-
freiwilligen Dienst Berechtigten findet nicht statt; sie haben sich
vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückstellungsfrist
zum Dienstantritt zu melden, widrigenfalls sie die Berechtigung
verlieren. Dieselbe kann ihnen jedoch durch die Ersatzbehörde dritter
Instanz wieder verliehen werden 3). Bei ausbrechendem Kriege
müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche
bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffent-
liche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen 4).

4. Aktive Dienstpflicht. Dieselbe ist in folgenden Be-
ziehungen von der Dienstpflicht der gemeinen Soldaten verschieden:

a) Den Freiwilligen steht die Wahl des Truppenthei-
les
, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen,
innerhalb des ganzen Reiches frei 5). Der Diensteintritt derselben
findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober,
bei dem Train am 1. Novemb., bei den übrigen Waffengattungen
am 1. Oktober statt. Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein
und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche Führung seit Er-
theilung der Berechtigung vorzuzeigen, worauf der Kommandeur
des Truppentheils die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden
veranlaßt. Bei derselben dürfen die zulässig geringsten körperlichen
Anforderungen gemacht werden 6). Die von den Truppentheilen
als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich unter Vor-
legung des Berechtigungsscheines, auf welchem die Gründe der Ab-

1) W.O. I §. 93 Z. 1--3.
2) Mil.Ges. §. 14 Abs. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4.
3) Mil.Ges. §. 14 Abs. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5.
4) Mil.Ges. §. 14 Abs. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3--5.
5) Wehrges. §. 17 Abs. 2. Nur in größeren Garnisonen erfolgt nach An-
ordnung des Generalkommando's die Vertheilung der Freiwilligen auf die
Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte
Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abs. 2. Wird der Truppentheil, in
welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere
Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der
Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt. W.O.
I §. 94 Z. 10.
6) H.O. I §. 5 Ziff. 4.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Friſt von der Geſtellung dispenſirt 1). Ausnahmsweiſe kann die
Zurückſtellung bis zum 1. Oktober des ſechſten Militairpflicht-
jahres erſtreckt werden 2). Auch eine Aushebung der zum einjährig-
freiwilligen Dienſt Berechtigten findet nicht ſtatt; ſie haben ſich
vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückſtellungsfriſt
zum Dienſtantritt zu melden, widrigenfalls ſie die Berechtigung
verlieren. Dieſelbe kann ihnen jedoch durch die Erſatzbehörde dritter
Inſtanz wieder verliehen werden 3). Bei ausbrechendem Kriege
müſſen ſich alle zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten, welche
bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten ſind, auf öffent-
liche Aufforderung ſofort zum Heeresdienſt ſtellen 4).

4. Aktive Dienſtpflicht. Dieſelbe iſt in folgenden Be-
ziehungen von der Dienſtpflicht der gemeinen Soldaten verſchieden:

a) Den Freiwilligen ſteht die Wahl des Truppenthei-
les
, bei welchem ſie ihrer aktiven Dienſtpflicht genügen wollen,
innerhalb des ganzen Reiches frei 5). Der Dienſteintritt derſelben
findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober,
bei dem Train am 1. Novemb., bei den übrigen Waffengattungen
am 1. Oktober ſtatt. Bei der Meldung iſt der Berechtigungsſchein
und ein obrigkeitliches Atteſt über die ſittliche Führung ſeit Er-
theilung der Berechtigung vorzuzeigen, worauf der Kommandeur
des Truppentheils die ärztliche Unterſuchung des ſich Meldenden
veranlaßt. Bei derſelben dürfen die zuläſſig geringſten körperlichen
Anforderungen gemacht werden 6). Die von den Truppentheilen
als untauglich abgewieſenen Freiwilligen melden ſich unter Vor-
legung des Berechtigungsſcheines, auf welchem die Gründe der Ab-

1) W.O. I §. 93 Z. 1—3.
2) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4.
3) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5.
4) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3—5.
5) Wehrgeſ. §. 17 Abſ. 2. Nur in größeren Garniſonen erfolgt nach An-
ordnung des Generalkommando’s die Vertheilung der Freiwilligen auf die
Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denſelben vorgeſetzte
Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abſ. 2. Wird der Truppentheil, in
welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere
Garniſon verlegt, ſo wird der Freiwillige auf ſeinen Wunſch zu einem in der
Garniſon oder in der Nähe derſelben verbleibenden Truppentheil verſetzt. W.O.
I §. 94 Z. 10.
6) H.O. I §. 5 Ziff. 4.
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[202/0212] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Friſt von der Geſtellung dispenſirt 1). Ausnahmsweiſe kann die Zurückſtellung bis zum 1. Oktober des ſechſten Militairpflicht- jahres erſtreckt werden 2). Auch eine Aushebung der zum einjährig- freiwilligen Dienſt Berechtigten findet nicht ſtatt; ſie haben ſich vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückſtellungsfriſt zum Dienſtantritt zu melden, widrigenfalls ſie die Berechtigung verlieren. Dieſelbe kann ihnen jedoch durch die Erſatzbehörde dritter Inſtanz wieder verliehen werden 3). Bei ausbrechendem Kriege müſſen ſich alle zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten, welche bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten ſind, auf öffent- liche Aufforderung ſofort zum Heeresdienſt ſtellen 4). 4. Aktive Dienſtpflicht. Dieſelbe iſt in folgenden Be- ziehungen von der Dienſtpflicht der gemeinen Soldaten verſchieden: a) Den Freiwilligen ſteht die Wahl des Truppenthei- les, bei welchem ſie ihrer aktiven Dienſtpflicht genügen wollen, innerhalb des ganzen Reiches frei 5). Der Dienſteintritt derſelben findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. Novemb., bei den übrigen Waffengattungen am 1. Oktober ſtatt. Bei der Meldung iſt der Berechtigungsſchein und ein obrigkeitliches Atteſt über die ſittliche Führung ſeit Er- theilung der Berechtigung vorzuzeigen, worauf der Kommandeur des Truppentheils die ärztliche Unterſuchung des ſich Meldenden veranlaßt. Bei derſelben dürfen die zuläſſig geringſten körperlichen Anforderungen gemacht werden 6). Die von den Truppentheilen als untauglich abgewieſenen Freiwilligen melden ſich unter Vor- legung des Berechtigungsſcheines, auf welchem die Gründe der Ab- 1) W.O. I §. 93 Z. 1—3. 2) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4. 3) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5. 4) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3—5. 5) Wehrgeſ. §. 17 Abſ. 2. Nur in größeren Garniſonen erfolgt nach An- ordnung des Generalkommando’s die Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denſelben vorgeſetzte Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abſ. 2. Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere Garniſon verlegt, ſo wird der Freiwillige auf ſeinen Wunſch zu einem in der Garniſon oder in der Nähe derſelben verbleibenden Truppentheil verſetzt. W.O. I §. 94 Z. 10. 6) H.O. I §. 5 Ziff. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/212>, abgerufen am 24.11.2024.