Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Frist von der Gestellung dispensirt 1). Ausnahmsweise kann dieZurückstellung bis zum 1. Oktober des sechsten Militairpflicht- jahres erstreckt werden 2). Auch eine Aushebung der zum einjährig- freiwilligen Dienst Berechtigten findet nicht statt; sie haben sich vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückstellungsfrist zum Dienstantritt zu melden, widrigenfalls sie die Berechtigung verlieren. Dieselbe kann ihnen jedoch durch die Ersatzbehörde dritter Instanz wieder verliehen werden 3). Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffent- liche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen 4). 4. Aktive Dienstpflicht. Dieselbe ist in folgenden Be- a) Den Freiwilligen steht die Wahl des Truppenthei- 1) W.O. I §. 93 Z. 1--3. 2) Mil.Ges. §. 14 Abs. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4. 3) Mil.Ges. §. 14 Abs. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5. 4) Mil.Ges. §. 14 Abs. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3--5. 5) Wehrges. §. 17 Abs. 2. Nur in größeren Garnisonen erfolgt nach An- ordnung des Generalkommando's die Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abs. 2. Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt. W.O. I §. 94 Z. 10. 6) H.O. I §. 5 Ziff. 4.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Friſt von der Geſtellung dispenſirt 1). Ausnahmsweiſe kann dieZurückſtellung bis zum 1. Oktober des ſechſten Militairpflicht- jahres erſtreckt werden 2). Auch eine Aushebung der zum einjährig- freiwilligen Dienſt Berechtigten findet nicht ſtatt; ſie haben ſich vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückſtellungsfriſt zum Dienſtantritt zu melden, widrigenfalls ſie die Berechtigung verlieren. Dieſelbe kann ihnen jedoch durch die Erſatzbehörde dritter Inſtanz wieder verliehen werden 3). Bei ausbrechendem Kriege müſſen ſich alle zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten, welche bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten ſind, auf öffent- liche Aufforderung ſofort zum Heeresdienſt ſtellen 4). 4. Aktive Dienſtpflicht. Dieſelbe iſt in folgenden Be- a) Den Freiwilligen ſteht die Wahl des Truppenthei- 1) W.O. I §. 93 Z. 1—3. 2) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4. 3) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5. 4) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3—5. 5) Wehrgeſ. §. 17 Abſ. 2. Nur in größeren Garniſonen erfolgt nach An- ordnung des Generalkommando’s die Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denſelben vorgeſetzte Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abſ. 2. Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere Garniſon verlegt, ſo wird der Freiwillige auf ſeinen Wunſch zu einem in der Garniſon oder in der Nähe derſelben verbleibenden Truppentheil verſetzt. W.O. I §. 94 Z. 10. 6) H.O. I §. 5 Ziff. 4.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Friſt von der Geſtellung dispenſirt 1). Ausnahmsweiſe kann die
Zurückſtellung bis zum 1. Oktober des ſechſten Militairpflicht-
jahres erſtreckt werden 2). Auch eine Aushebung der zum einjährig-
freiwilligen Dienſt Berechtigten findet nicht ſtatt; ſie haben ſich
vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückſtellungsfriſt
zum Dienſtantritt zu melden, widrigenfalls ſie die Berechtigung
verlieren. Dieſelbe kann ihnen jedoch durch die Erſatzbehörde dritter
Inſtanz wieder verliehen werden 3). Bei ausbrechendem Kriege
müſſen ſich alle zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten, welche
bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten ſind, auf öffent-
liche Aufforderung ſofort zum Heeresdienſt ſtellen 4).
4. Aktive Dienſtpflicht. Dieſelbe iſt in folgenden Be-
ziehungen von der Dienſtpflicht der gemeinen Soldaten verſchieden:
a) Den Freiwilligen ſteht die Wahl des Truppenthei-
les, bei welchem ſie ihrer aktiven Dienſtpflicht genügen wollen,
innerhalb des ganzen Reiches frei 5). Der Dienſteintritt derſelben
findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober,
bei dem Train am 1. Novemb., bei den übrigen Waffengattungen
am 1. Oktober ſtatt. Bei der Meldung iſt der Berechtigungsſchein
und ein obrigkeitliches Atteſt über die ſittliche Führung ſeit Er-
theilung der Berechtigung vorzuzeigen, worauf der Kommandeur
des Truppentheils die ärztliche Unterſuchung des ſich Meldenden
veranlaßt. Bei derſelben dürfen die zuläſſig geringſten körperlichen
Anforderungen gemacht werden 6). Die von den Truppentheilen
als untauglich abgewieſenen Freiwilligen melden ſich unter Vor-
legung des Berechtigungsſcheines, auf welchem die Gründe der Ab-
1) W.O. I §. 93 Z. 1—3.
2) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4.
3) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5.
4) Mil.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3—5.
5) Wehrgeſ. §. 17 Abſ. 2. Nur in größeren Garniſonen erfolgt nach An-
ordnung des Generalkommando’s die Vertheilung der Freiwilligen auf die
Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denſelben vorgeſetzte
Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abſ. 2. Wird der Truppentheil, in
welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere
Garniſon verlegt, ſo wird der Freiwillige auf ſeinen Wunſch zu einem in der
Garniſon oder in der Nähe derſelben verbleibenden Truppentheil verſetzt. W.O.
I §. 94 Z. 10.
6) H.O. I §. 5 Ziff. 4.
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